Umsatzsteuerheft
Inhalt
Begriffe im Kontext
Befreiung von der Führung des Umsatzsteuerhefts (Synonym), Reisegewerbekarte (Synonym), Ambulanter Handel - Umsatzsteuerheft (Synonym), Umsatzsteuerheft, bestehend (Synonym), Umsatzsteuerheft verlängern (Synonym)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Ein Umsatzsteuerheft sieht bestimmte Grundaufzeichnungen zur Umsatzsteuer vor und ist grundsätzlich von allen Unternehmern zu führen, die ein Reisegewerbe (ambulantes Gewerbe) betreiben. Ein Reisegewerbe führen Gewerbetreibende, wenn sie Waren oder Dienstleistungen auf Märkten, auf öffentlichen Straßen oder von Haus zu Haus verkaufen oder anbieten.
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung zum Nachweis des Wohnsitzes in Hamburg
- Reisegewerbekarte, falls erforderlich (siehe Links)
- Wohnsitz in Hamburg
- Persönliches Erscheinen des Antragstellers
- Bereits beim Finanzamt angemeldetes Unternehmen. Für neu gegründete Unternehmen s. Links
Wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen, wird das Umsatzsteuerheft sofort ausgestellt.
Das Umsatzsteuerheft wird in Hamburg grundsätzlich von der Neugründungsstelle des Finanzamtes Hamburg-Hansa ausgestellt.
Eine Befreiung von der Verpflichtung zur Führung des Umsatzsteuerheftes gilt für Unternehmer, die:
- eine gewerbliche Niederlassung im Inland betreiben und den Aufzeichnungspflichten ordnungsgemäß nachkommen oder
- einen Onlinehandel betreiben oder
- mit Zeitungen und Zeitschriften handeln oder
- gesetzlich verpflichtet sind, Bücher zu führen bzw. freiwillig Bücher führen.
Die Prüfung und Verlängerung ausgestellter Umsatzsteuerhefte erfolgt entweder zu den üblichen Sprechzeiten in der Informations- und Annahmestelle des Finanzamtes Hamburg- Hansa oder über den Postweg in dem für Reisegewerbetreibende zuständigen Veranlagungsbezirk.
Für das Betreiben eines ambulanten Handels (ausgenommen der Handel auf Wochenmärkten) ist grundsätzlich zusätzlich eine Reisegewerbekarte erforderlich.
(siehe Links).