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Umsatzsteuerheft

Hamburg 99102045000000 Typ 2a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102045000000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Umsatzsteuerheft

Leistungstypisierung

Typ 2a

Begriffe im Kontext

Befreiung von der Führung des Umsatzsteuerhefts (Synonym), Reisegewerbekarte (Synonym), Ambulanter Handel - Umsatzsteuerheft (Synonym), Umsatzsteuerheft, bestehend (Synonym), Umsatzsteuerheft verlängern (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

§ 22 Abs.5 Umsatzsteuergesetz und § 68 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Ein Umsatzsteuerheft sieht bestimmte Grundaufzeichnungen zur Umsatzsteuer vor und ist grundsätzlich von allen Unternehmern zu führen, die ein Reisegewerbe (ambulantes Gewerbe) betreiben. Ein Reisegewerbe führen Gewerbetreibende, wenn sie Waren oder Dienstleistungen auf Märkten, auf öffentlichen Straßen oder von Haus zu Haus verkaufen oder anbieten.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung zum Nachweis des Wohnsitzes in Hamburg
  • Reisegewerbekarte, falls erforderlich (siehe Links)

Voraussetzungen

  • Wohnsitz in Hamburg
  • Persönliches Erscheinen des Antragstellers
  • Bereits beim Finanzamt angemeldetes Unternehmen. Für neu gegründete Unternehmen s. Links

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

Wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen, wird das Umsatzsteuerheft sofort ausgestellt.

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

Hinweise

 
Das Umsatzsteuerheft wird in Hamburg grundsätzlich von der Neugründungsstelle des Finanzamtes Hamburg-Hansa ausgestellt.
Eine Befreiung von der Verpflichtung zur Führung des Umsatzsteuerheftes gilt für Unternehmer, die:
  • eine gewerbliche Niederlassung im Inland betreiben und den Aufzeichnungspflichten ordnungsgemäß nachkommen oder
  • einen Onlinehandel betreiben oder
  • mit Zeitungen und Zeitschriften handeln oder
  • gesetzlich verpflichtet sind, Bücher zu führen bzw. freiwillig Bücher führen.
Der für alle in Hamburg ansässigen Reisegewerbetreibenden zuständige Veranlagungsbezirk des Finanzamtes Hamburg-Hansa stellt in diesen Fällen auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung aus.
Die Prüfung und Verlängerung ausgestellter Umsatzsteuerhefte erfolgt entweder zu den üblichen Sprechzeiten in der Informations- und Annahmestelle des Finanzamtes Hamburg- Hansa oder über den Postweg in dem für Reisegewerbetreibende zuständigen Veranlagungsbezirk.
Für das Betreiben eines ambulanten Handels (ausgenommen der Handel auf Wochenmärkten) ist grundsätzlich zusätzlich eine Reisegewerbekarte erforderlich.

(siehe Links).

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Finanzämter

Formulare

nicht vorhanden

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