Bildungspaket - Kostenerstattung für Schulbedarf für Schüler (Wohngeld/Kinderzuschlag Bezieher)
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Bildungspaket - Kostenerstattung für Schulbedarf für Schüler (Wohngeld/Kinderzuschlag Bezieher)
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Fachlich freigegeben am
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Fachlich freigegeben durch
Bildung und Teilhabe (Eimsbüttel)
Wenn Sie Wohngeld oder Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz beziehen, können Sie diese Leistung im Rahmen des Bildungspakets erhalten.
Für Lernmaterialien wird Schulkindern ein Zuschuss von insgesamt 174 Euro pro Jahr gezahlt, zu Beginn des Schuljahres 116 Euro (i.d.R. zum 1. August) und 58 Euro zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres (i.d.R. zum 1. Februar).
Zum persönlichen Schulbedarf gehören neben der Schultasche und dem Sportzeug auch Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien, wie zum Beispiel Füller, Malstifte, Zirkel, Geodreieck und Radiergummi.
Ausgaben für Verbrauchsmaterialien, die regelmäßig nachgekauft werden müssen, zum Beispiel Hefte, Bleistifte und Tinte, sind vom Wohngeld/Kinderzuschlag zu bestreiten.
Für Lernmaterialien wird Schulkindern ein Zuschuss von insgesamt 174 Euro pro Jahr gezahlt, zu Beginn des Schuljahres 116 Euro (i.d.R. zum 1. August) und 58 Euro zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres (i.d.R. zum 1. Februar).
Zum persönlichen Schulbedarf gehören neben der Schultasche und dem Sportzeug auch Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien, wie zum Beispiel Füller, Malstifte, Zirkel, Geodreieck und Radiergummi.
Ausgaben für Verbrauchsmaterialien, die regelmäßig nachgekauft werden müssen, zum Beispiel Hefte, Bleistifte und Tinte, sind vom Wohngeld/Kinderzuschlag zu bestreiten.
- Kopie des Bewilligungsbescheids oder der Bescheinigung (Leistungsbestätigung) über Wohngeld bzw. Kinderzuschlag
- Antrag (siehe Link Antrag Schulbedarf - Bildungspaket)
- Schulbescheinigung (stellt die Schule aus)
Die Bescheinigung (Leistungsbestätigung) ist ein Kurzbescheid, der lediglich die zur Leistungsbeantragung erforderlichen Daten enthält (Name, Bewilligungszeitraum, Geburtsdatum, Adresse, rechtliche Grundlage für den Leistungsbezug).
- Schüler unter 25 Jahren, die oder deren Eltern Bezieher von Wohngeld oder Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz sind
- Besuch einer allgemein- oder berufsbildenden Schule, auch vorschule
- kein Erhalt einer Ausbildungsvergütung
Bei Kindern, die jünger als 7 Jahre oder älter als 15 Jahre sind, ist eine Schulbescheinigung beizufügen.
Die Kassenbelege über den Einkauf von Schulmaterialien sind aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen.
Die Kassenbelege über den Einkauf von Schulmaterialien sind aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen.
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg