Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Schenkungsteuer, Informationen und Zuständigkeit nach Nachnamen des Schenkers

Hamburg 99102016000000 Typ 2a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102016000000

Leistungsbezeichnung

Schenkungsteuer, Informationen und Zuständigkeit nach Nachnamen des Schenkers

Leistungsbezeichnung II

Schenkungsteuer, Informationen und Zuständigkeit nach Nachnamen des Schenkers

Leistungstypisierung

Typ 2a

Begriffe im Kontext

Vollstreckung Schenkungsteuer (Synonym), Schenkungsteuer Vollstreckung (Synonym), Schenkung (Synonym), Zuwendung (Schenkung) (Synonym), Schenkungssteuer (Synonym), Freibetrag Schenkungsteuer (Synonym), Steuersatz Schenkungsteuer (Synonym), Steuerklasse Schenkungsteuer (Synonym), Familienheim Schenkungsteuer (Synonym), Anzeige Schenkungsteuer (Synonym), Anzeigepflicht Schenkungsteuer (Synonym), Schenkungsteuererklärung (Synonym), Schenkungsurkunde (Synonym), Schenkungsvertrag (Synonym), Schenker (Synonym), Beschenkter (Synonym), Finanzamtsnummer 20 Vollstreckung - Schenkungsteuer (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

04.08.2022

Fachlich freigegeben durch

Steuerverwaltung

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Die Schenkungsteuer besteuert den Übergang von Vermögen auf eine andere (natürliche oder juristische) Person im Wege einer Schenkung. Sie entsteht zu dem Zeitpunkt, in dem die Schenkung ausgeführt ist.
Für die Steuerermittlung sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Steuerentstehung maßgebend (Bewertungsstichtag). Jeder der Schenkungsteuer unterliegende Erwerb ist vom Erwerber und auch vom Schenker innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Dies gilt nicht, wenn eine Schenkung gerichtlich oder notariell beurkundet worden ist.
Die Festsetzung einer Schenkungsteuer erfolgt nur, wenn bestimmte persönliche Freibeträge überschritten sind. Kommt es nicht zu einer Steuerfestsetzung, wird der Erwerber darüber in der Regel nicht benachrichtigt.
Die Höhe der Freibeträge richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum Schenker.

Erforderliche Unterlagen

Um der Anzeigepflicht nachzukommen, kann der Erwerb dem für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt mit einem formlosen Schreiben oder auf dem im Internet bereitgestellten Formular mitgeteilt werden (siehe Links). Die benötigten Formulare zur Schenkungsteuererklärung können ebenfalls im Internet abgerufen werden oder beim zuständigen Finanzamt angefordert werden.

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Anzeige des Erwerbs muss innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis vom Vermögensanfall erfolgen.

Hinweise

In Hamburg ist das Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz für die Verwaltung der Schenkungsteuer zuständig. Das Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz ist zuständig, wenn sich der Wohnsitz des Schenkers in Hamburg befindet.
Es sind folgende Freibeträge zu beachten:
  • Ehegatten und Lebenspartner: EUR 500.000,
  • Kinder und Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder: EUR 400.000,
  • Enkelkinder: EUR 200.000,
  • Eltern und Voreltern, Geschwister, Abkömmlinge 1. Grades von Geschwistern, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten, Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft: EUR 20.000,
  • alle übrigen Erwerber: EUR 20.000.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg

Zuständige Stelle

Finanzämter

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal