Hundesteuer, Informationen und Zuständigkeit nach Halternamen
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Begriffe im Kontext
Finanzamtsnummer 35 Hundesteuer nach Haltername (Synonym), Besteuerung von Hunden nach Haltername (Synonym), Abgabe Hundesteuererklärung nach Haltername (Synonym), Abmeldung Hund nach Halternamen (Synonym), Hundeabmeldung nach Halternamen (Synonym), Hundesteuermarke / Verlust (Synonym), Ersatz der Hundemarke (Synonym), Hundemarke (Synonym), Hundesteuerermäßigung für Hundezüchter - Zwingersteuer - (Synonym), Zwingersteuer (Synonym), Abgabe Steuermarke, Hund (Synonym)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Für das Halten von mindestens drei Monate alten Hunden wird in Hamburg Hundesteuer erhoben. Steuerpflichtig ist dabei der Hundehalter.
Die Hundesteuer beträgt 90 Euro jährlich, für gefährliche Hunde im Sinne des Hundegesetzes 600 Euro jährlich. Die Steuer wird je zur Hälfte des Jahresbetrages am 15. Februar und am 15. August fällig.
Die Hundesteuer beträgt 90 Euro jährlich, für gefährliche Hunde im Sinne des Hundegesetzes 600 Euro jährlich. Die Steuer wird je zur Hälfte des Jahresbetrages am 15. Februar und am 15. August fällig.
Erforderliche Unterlagen für die Antragstellung von Steuerbefreiung, -ermäßigung oder -erlass und für die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren können im Internet abgerufen oder beim zuständigen Finanzamt erfragt werden (siehe Links).
Die Daten der verpflichtenden Hundeanmeldung nach dem Hundegesetz werden automatisch an das Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz übermittelt, das den Steuerbescheid erstellt.
Der erste Steuerbescheid wird automatisch nach der Hundeanmeldung im Hunderegister versandt, dies kann ca. 4 bis 8 Wochen dauern.
Auf der Internetseite der Steuerverwaltung befindet sich ein Formular, das für die schriftliche Abmeldung eines Hundes beim Finanzamt und beim Hunderegister genutzt werden kann.
Der erste Steuerbescheid wird automatisch nach der Hundeanmeldung im Hunderegister versandt, dies kann ca. 4 bis 8 Wochen dauern.
Auf der Internetseite der Steuerverwaltung befindet sich ein Formular, das für die schriftliche Abmeldung eines Hundes beim Finanzamt und beim Hunderegister genutzt werden kann.
Die Hundesteuerpflicht beginnt nach Ablauf des Monats, in dem der Hund das Alter von drei Monaten erreicht hat.
Das Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz ist zentral zuständig für die Festsetzung der Hundesteuer in Hamburg.
Eine Steuerbefreiung ist auf Antrag beim Finanzamt möglich, z.B. bei Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts oder bei Schwerbehinderung von mindestens 50 Prozent. Überdies gibt es auf Antrag Steuerermäßigungen für Hunde aus dem Tierheim.
Befreiung, Ermäßigung und Erlass sind nicht bei gefährlichen Hunden im Sinne des Hundegesetzes möglich. Für die Eingruppierung der Hunde als gefährlich ist das Hunderegister zuständig.
Die Steuerzeichen („Hundemarken") wurden abgeschafft. Seit dem 01.01.2021 werden keine Steuerzeichen mehr ausgegeben. Eine Rückgabe von Steuerzeichen an das Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz ist nicht erforderlich.
Eine Steuerbefreiung ist auf Antrag beim Finanzamt möglich, z.B. bei Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts oder bei Schwerbehinderung von mindestens 50 Prozent. Überdies gibt es auf Antrag Steuerermäßigungen für Hunde aus dem Tierheim.
Befreiung, Ermäßigung und Erlass sind nicht bei gefährlichen Hunden im Sinne des Hundegesetzes möglich. Für die Eingruppierung der Hunde als gefährlich ist das Hunderegister zuständig.
Die Steuerzeichen („Hundemarken") wurden abgeschafft. Seit dem 01.01.2021 werden keine Steuerzeichen mehr ausgegeben. Eine Rückgabe von Steuerzeichen an das Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz ist nicht erforderlich.
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg