Erbschaftsteuer, Informationen und Zuständigkeit nach Nachnamen des Erblassers
Inhalt
Erbschaftsteuer, Informationen und Zuständigkeit nach Nachnamen des Erblassers
Begriffe im Kontext
Erbfall (Synonym), Erbe (Synonym), Erbschaftsteuererklärung (Synonym), Erblasser (Synonym), Testament (Synonym), Vollstreckung Erbschaftsteuer (Synonym), Erbschaftsteuer Vollstreckung (Synonym), Finanzamtsnummer 20 Vollstreckung - Erbschaftsteuer (Synonym), Finanzamtsnummer 20 (Synonym), Erbschaft (Synonym), Vermächtnis (Synonym), Erbvertrag (Synonym), Freibetrag Erbschaftsteuer (Synonym), Steuersatz Erbschaftsteuer (Synonym), Steuerklasse Erbschaftsteuer (Synonym), Versorgungsfreibetrag Erbschaftsteuer (Synonym), Familienheim Erbschaftsteuer (Synonym), Anzeige Erbschaftsteuer (Synonym), Anzeigepflicht Erbschaftsteuer (Synonym), Unbedenklichkeitsbescheinigung Erbschaftsteuer (Synonym), Unbedenklichkeitsbescheinigung im Erbschaftsfall mit Auslandsbezug (Synonym), Vollstreckungsstelle Erbschaftsteuer (Synonym)
Fachlich freigegeben am
04.08.2022
Fachlich freigegeben durch
Steuerverwaltung
Die Erbschaftsteuer besteuert den Übergang von Vermögen auf eine andere (natürliche oder juristische) Person im Zusammenhang mit einem Erbfall. Sie entsteht grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers.
Für die Steuerermittlung sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Steuerentstehung maßgebend (Bewertungsstichtag). Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb ist vom Erwerber (z.B. Erben, Vermächtnisnehmer) innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis vom Vermögensanfall dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Einer Anzeige bedarf es grundsätzlich nicht, wenn der Erwerber auf einer von einem deutschen Gericht oder deutschen Notar eröffneten Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) beruht und sich aus der Verfügung das (Verwandtschafts-) Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt. Die Anzeigepflicht des Erwerbers besteht in diesen Fällen jedoch fort, wenn zu seinem Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, nicht börsennotierte Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen gehören.
Die Festsetzung einer Erbschaftsteuer erfolgt nur, wenn bestimmte persönliche Freibeträge überschritten sind. Kommt es nicht zu einer Steuerfestsetzung, wird der Erwerber darüber in der Regel nicht benachrichtigt. Die Höhe der Freibeträge richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser.
Für die Steuerermittlung sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Steuerentstehung maßgebend (Bewertungsstichtag). Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb ist vom Erwerber (z.B. Erben, Vermächtnisnehmer) innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis vom Vermögensanfall dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Einer Anzeige bedarf es grundsätzlich nicht, wenn der Erwerber auf einer von einem deutschen Gericht oder deutschen Notar eröffneten Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) beruht und sich aus der Verfügung das (Verwandtschafts-) Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt. Die Anzeigepflicht des Erwerbers besteht in diesen Fällen jedoch fort, wenn zu seinem Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, nicht börsennotierte Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen gehören.
Die Festsetzung einer Erbschaftsteuer erfolgt nur, wenn bestimmte persönliche Freibeträge überschritten sind. Kommt es nicht zu einer Steuerfestsetzung, wird der Erwerber darüber in der Regel nicht benachrichtigt. Die Höhe der Freibeträge richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser.
Um der Anzeigepflicht nachzukommen, kann der Erwerb dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt mit einem formlosen Schreiben oder auf dem im Internet bereitgestellten Formular mitgeteilt werden (siehe Links). Die benötigten Formulare zur Erbschaftsteuererklärung können ebenfalls im Internet abgerufen werden oder beim zuständigen Finanzamt angefordert werden.
Die Anzeige des Erwerbs muss innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Vermögensanfall erfolgen.
In Hamburg ist das Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständig. Das Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz ist zuständig, wenn der letzte Wohnsitz des Erblassers in Hamburg war.
Es sind folgende Freibeträge zu beachten:
- Ehegatten und Lebenspartner: EUR 500.000;
- Kinder und Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder: EUR 400.000;
- Enkelkinder: EUR 200.000;
- Eltern und Voreltern: EUR 100.000;
- Geschwister, Abkömmlinge 1. Grades von Geschwistern, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten, Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft: EUR 20.000;
- alle übrigen Erwerber: EUR 20.000.
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg