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Grunderwerbsteuer, Informationen und Zuständigkeit nach Belegenheit (Straße)

Hamburg 99102011000000 Typ 3a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102011000000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Grunderwerbsteuer, Informationen und Zuständigkeit nach Belegenheit (Straße)

Leistungstypisierung

Typ 3a

Begriffe im Kontext

Vollstreckung Grunderwerbsteuer - nach Belegenheit (Synonym), Grunderwerbsteuer Vollstreckung - nach Belegenheit (Synonym), Finanzamtsnummer 10 Vollstreckung - nach Belegenheit (Synonym), Finanzamtsnummer 10 Grunderwerbsteuer (Synonym), Grundstück Grunderwerbsteuer nach Belegenheit (Synonym), Kaufvertrag Grunderwerbsteuer nach Belegenheit (Synonym), Vollstreckungsstelle Grunderwerbsteuer nach Belegenheit (Synonym), Unbedenklichkeitsbescheinigung - Grunderwerbsteuer nach Belegenheit (Straße) (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Der Erwerb inländischer Grundstücke unterliegt der Grunderwerbsteuer. Der Steuersatz beträgt in Hamburg für alle Erwerbsvorgänge, die nach dem 31.12.2022 verwirklicht worden sind, 5,5 %.

Erforderliche Unterlagen

Der Kaufvertrag, welcher in der Regel vom Notar übermittelt wird.

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

Hinweise

Für die Besteuerung des Erwerbs von sämtlichen Grundstücken, die in Hamburg belegen sind, besteht eine zentrale Zuständigkeit bei der Grunderwerbsteuerstelle des Finanzamtes für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg.

Die Höhe der Grunderwerbsteuer berechnet sich auf der Basis des Kaufvertrages.
Der Kaufvertrag wird in der Regel vom Notar an das Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz übermittelt.

Auch die anschließende Eintragung ins Grundbuch wird über den Notar abgewickelt. Hierfür stellt dieser einen entsprechenden Antrag unter Beifügung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung beim zuständigen Gericht.

Fragen zum Baukindergeld werden von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bzw. auf deren Internetseite beantwortet.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg

Zuständige Stelle

Finanzämter

Formulare

nicht vorhanden

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