Grunderwerbsteuer, Informationen und Zuständigkeit nach Belegenheit (Straße)
Inhalt
Grunderwerbsteuer, Informationen und Zuständigkeit nach Belegenheit (Straße)
Begriffe im Kontext
Vollstreckung Grunderwerbsteuer - nach Belegenheit (Synonym), Grunderwerbsteuer Vollstreckung - nach Belegenheit (Synonym), Finanzamtsnummer 10 Vollstreckung - nach Belegenheit (Synonym), Finanzamtsnummer 10 Grunderwerbsteuer (Synonym), Grundstück Grunderwerbsteuer nach Belegenheit (Synonym), Kaufvertrag Grunderwerbsteuer nach Belegenheit (Synonym), Vollstreckungsstelle Grunderwerbsteuer nach Belegenheit (Synonym), Unbedenklichkeitsbescheinigung - Grunderwerbsteuer nach Belegenheit (Straße) (Synonym)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Der Erwerb inländischer Grundstücke unterliegt der Grunderwerbsteuer. Der Steuersatz beträgt in Hamburg für alle Erwerbsvorgänge, die nach dem 31.12.2022 verwirklicht worden sind, 5,5 %.
Für die Besteuerung des Erwerbs von sämtlichen Grundstücken, die in Hamburg belegen sind, besteht eine zentrale Zuständigkeit bei der Grunderwerbsteuerstelle des Finanzamtes für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg.
Die Höhe der Grunderwerbsteuer berechnet sich auf der Basis des Kaufvertrages.
Der Kaufvertrag wird in der Regel vom Notar an das Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz übermittelt.
Auch die anschließende Eintragung ins Grundbuch wird über den Notar abgewickelt. Hierfür stellt dieser einen entsprechenden Antrag unter Beifügung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung beim zuständigen Gericht.
Fragen zum Baukindergeld werden von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bzw. auf deren Internetseite beantwortet.
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg