Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchung Durchführung bei Kindern
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Begriffe im Kontext
Gesundheit (Synonym), U2 (Synonym), U1 (Synonym), U3 (Synonym), U4 (Synonym), U5 (Synonym), U6 Einladungswesen (Synonym), U7 Einladungswesen (Synonym), Früherkennungsuntersuchung U6/U7 (Synonym), Krankenkassenleistung (Synonym), Gesundheitsuntersuchung (Synonym), U1 bis U9 (Synonym), U-Untersuchung (Synonym), Kindergesundheit (Synonym)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
Sozialbehörde G Einladungswesen U6-U7
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg (Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz - HmbGDG)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-GesDGHAV8IVZ
§ 26 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__26.html
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-GesDGHAV8IVZ
§ 26 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__26.html
Sie können für Ihre Kinder Gesundheitsuntersuchungen in Anspruch nehmen. So wird der allgemeine Gesundheitszustand und die altersgemäße Entwicklung eines Kindes regelmäßig ärztlich untersucht. Mögliche Probleme oder Auffälligkeiten können frühzeitig erkannt und behandelt werden.
Die Gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für ärztliche Früherkennungsuntersuchungen für versicherte Kinder und Jugendliche, die auch als U-Untersuchungen und J-Untersuchungen bekannt sind. Die Untersuchungen können Kinder und Jugendliche grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in Anspruch nehmen. Sie dienen der Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche, geistige oder psychosoziale Entwicklung gefährden. Dazu gehören bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres auch Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten z.B. die Bestimmung des Kariesrisikos und die Beratung über Ernährung und Mundhygiene. Neben den gesetzlich festgelegten Untersuchungen des U-Untersuchungsprogramms bieten eine Reihe von Krankenkassen zusätzliche Untersuchungen, insbesondere für Kinder im Grundschulalter (U10 und U11) und für Jugendliche (J2, zwischen 16 und 17 Jahren) an. Diese Kosten können von einzelnen Krankenkassen als freiwillige Leistung übernommen werden.
Das Nähere über Inhalt, Art und Umfang der Untersuchungen regelt der der Gemeinsame Bundesausschuss in der Richtlinie zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern (U1 bis U9) und der Richtlinie zur Jugendgesundheitsuntersuchung (J1).
Das Nähere über Inhalt, Art und Umfang der Untersuchungen regelt der der Gemeinsame Bundesausschuss in der Richtlinie zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern (U1 bis U9) und der Richtlinie zur Jugendgesundheitsuntersuchung (J1).
Der Anspruch auf die Früherkennungsuntersuchungen besteht für versicherte Kinder und Jugendliche grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Es sind aber folgende Untersuchungszeiträume zu beachten:
- U1 Unmittelbar nach der Geburt
- U2 3.-10. Lebenstag
- U3 4.-5. Lebenswoche
- U4 3.-4. Lebensmonat
- U5 6.-7. Lebensmonat
- U6 10.-12. Lebensmonat
- U7 21.-24. Lebensmonat
- U7a 34.-36. Lebensmonat
Grundsätzlich keine.
Bei den zusätzlichen Untersuchungen (U10, U11, J2) können die Kosten von einzelnen Krankenkassen als freiwillige Leistung übernommen werden.
Bei den zusätzlichen Untersuchungen (U10, U11, J2) können die Kosten von einzelnen Krankenkassen als freiwillige Leistung übernommen werden.
Wenden Sie sich für eine Terminvereinbarung an die behandelnde Ärztin/den behandelnden Arzt. Weitere Informationen (auch zu den Zusatzuntersuchungen U10, U11 und J2) erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.
U6: Rückmeldung über die Antwortkarte bis zum 12. Lebensmonat; möglicher Untersuchungszeitraum: 9. bis zum 14. Lebensmonat
U7: Rückmeldung über die Antwortkarte bis zum 24. Lebensmonat; möglicher Untersuchungszeitraum: 20. bis zum 27. Lebensmonat (siehe auch "Aktueller Hinweis")
U7: Rückmeldung über die Antwortkarte bis zum 24. Lebensmonat; möglicher Untersuchungszeitraum: 20. bis zum 27. Lebensmonat (siehe auch "Aktueller Hinweis")
Aktueller Hinweis: Die Sozialbehörde unterstützt alle Hamburgerinnen und Hamburger bei der Wahrnehmung von Früherkennungsuntersuchungen U4 bis U9 in den Fällen, in denen die Untersuchung nach Ablauf der Toleranzgrenzen nicht mehr zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung abrechenbar ist. Hierzu hat die Sozialbehörde mit der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Hamburg einen Vertrag abgeschlossen. Damit profitieren die Eltern von dem neuen Angebot der Sozialbehörde zur Förderung der Inanspruchnahme von Kinder-Früherkennungsuntersuchungen. Im Rahmen dieses Vertrages besteht für sie weiterhin die Möglichkeit, die Früherkennungsuntersuchungen U4 bis U9 auch noch nach Ablauf der Toleranzgrenzen in Anspruch zu nehmen. Die Untersuchungen sind dabei vollständig identisch mit den entsprechenden gesetzlichen Früherkennungsuntersuchungen. Die Ärztin/der Arzt rechnet die Leistungen kostenfrei mit der KV Hamburg ab, die Sozialbehörde übernimmt die Kosten für die Vorsorgeuntersuchung des Kindes. Es entstehen dabei weder weitere Gebühren noch anderweitige Verpflichtungen.
Die befristeten Sonderregelungen, die auf Grund der Corona-Pandemie Abweichungen von den Vorgaben der Kinder-Richtlinie bei Kindern zwischen 1 bis 6 Jahren zugelassen hatten, endeten offiziell bundesweit zum 30.06.2022. Seit dem 01.07.2022 gelten für die Kinder-Früherkennungsuntersuchungen U6 bis einschließlich U9 wieder die in der Kinder-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses vorgegebenen Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten. Die Stadt Hamburg hat sich jedoch entschlossen, diese Regelung für ein Jahr fortzuführen.
Die befristeten Sonderregelungen, die auf Grund der Corona-Pandemie Abweichungen von den Vorgaben der Kinder-Richtlinie bei Kindern zwischen 1 bis 6 Jahren zugelassen hatten, endeten offiziell bundesweit zum 30.06.2022. Seit dem 01.07.2022 gelten für die Kinder-Früherkennungsuntersuchungen U6 bis einschließlich U9 wieder die in der Kinder-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses vorgegebenen Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten. Die Stadt Hamburg hat sich jedoch entschlossen, diese Regelung für ein Jahr fortzuführen.
- gesetzliche Krankenkassen übernehmen die Kosten für Früherkennungsuntersuchungen
- Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr
- neben den gesetzlich festgelegten Untersuchungen gibt es zusätzliche (U10, U11 und J2)