Grundbucheinsicht Gewährung Grundbuchabrufverfahren
Inhalt
Begriffe im Kontext
Grundbucheinsicht, Amtsgerichte (Synonym), Elektronisches Grundbuch (Synonym), Grundbuch (Synonym), Grundbuchauskunft (Synonym), Grundbuchauszug (Synonym), Grundbuch-Portal (Synonym), Justizportal (Synonym), Öffentliches Register (Synonym)
Fachlich freigegeben am
02.11.2022
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
§ 12 Absatz 1 Grundbuchordnung (GBO)
https://www.gesetze-im-internet.de/gbo/__12.html
https://www.gesetze-im-internet.de/gbo/__12.html
Das Grundbuch informiert über die rechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen Einsicht in das Grundbuch nehmen.
Sie erhalten im Grundbuch beispielsweise Informationen darüber,
Wenn Sie nur einmalig oder gelegentlich das Grundbuch einsehen wollen, können Sie die Einsicht beim Grundbuchamt beantragen. Sie können
Personen beziehungsweise Stellen, bei denen typischerweise mit einer Vielzahl von Grundbucheinsichten beziehungsweise mit besonderer Eilbedürftigkeit zu rechnen ist, können zum eingeschränkten Abrufverfahren zugelassen werden, bei dem bei jedem Online-Abruf ein berechtigtes Interesse zu versichern ist. Solche Personen oder Stellen können beispielsweise sein:
- wer Eigentümerin oder Eigentümer eines Grundstücks ist,
- ob und welche Rechte Dritte an einem Grundstück haben, zum Beispiel Grundpfandrechte oder Dienstbarkeiten oder
- ob es Vormerkungen oder bestimmte Verfügungsbeschränkungen gibt. Eine Vormerkung sichert einen Anspruch auf Eigentumsübertragung aus einem Kaufvertrag oder einer anderen Abrede.
Wenn Sie nur einmalig oder gelegentlich das Grundbuch einsehen wollen, können Sie die Einsicht beim Grundbuchamt beantragen. Sie können
- kostenfrei vor Ort beim Grundbuchamt oder der Grundbucheinsichtsstelle einer Gemeinde Einsicht nehmen,
- sich einen Auszug aus dem Grundbuch kostenpflichtig übersenden lassen
- bei einer Notarin oder einem Notar kostenpflichtig Einsicht nehmen.
Personen beziehungsweise Stellen, bei denen typischerweise mit einer Vielzahl von Grundbucheinsichten beziehungsweise mit besonderer Eilbedürftigkeit zu rechnen ist, können zum eingeschränkten Abrufverfahren zugelassen werden, bei dem bei jedem Online-Abruf ein berechtigtes Interesse zu versichern ist. Solche Personen oder Stellen können beispielsweise sein:
- Rechtsanwälte, welche die Zwangsvollstreckung betreiben
- Versicherungen
- Banken oder
- Versorgungsunternehmen
Wichtige Unterlagen, bitte mitbringen:
- Reisepass oder Personalausweis
- wenn das Grundstück nicht Ihr Eigentum ist: Unterlagen, aus denen sich Ihr berechtigtes Interesse ergibt (beispielsweise Einverständniserklärung der Eigentümerin oder des Eigentümers)
- Per Mail oder Fax zu erfragen, siehe auch unter serviceportal.hamburg.de
- Die Grundbucheinsicht beim Grundbuchamt: gebührenfrei
- Erteilung eines Ausdrucks aus dem Grundbuch durch das Grundbuchamt: 10,00 EUR
- Erteilung eines amtlichen Ausdrucks: 20,00 EUR
- Abdruck aus dem Grundbuch durch Notarin oder Notar: 10,00 EUR
- beglaubigter Abdruck: 15,00 EUR zuzüglich Auslagen der Notarin oder des Notars, insbesondere die Abrufgebühr in Höhe: 8,00 EUR (je Grundbuchblatt)
- Per Mail oder Fax zu erfragen, siehe auch unter serviceportal.hamburg.de
Wenn Sie nur einmalig Einsicht in das Grundbuch nehmen wollen, können Sie dies beim Grundbuchamt oder einer Notarin oder einem Notar beantragen. Die Form des Antrags (mündlich, schriftlich oder elektronisch per E-Mail) können Sie bei der jeweiligen Stelle erfragen.
Wenn Sie mehrmals Einsicht nehmen wollen, können Sie einen Zugang zum Grundbuch-Portal beantragen. Beachten Sie, dass die zur Verfügung stehenden Abrufverfahren (eingeschränktes beziehungsweise uneingeschränktes) nur bestimmten (staatlichen) Stellen und Personen offenstehen, der einzelnen Bürgerin beziehungsweise dem einzelnen Bürger hingegen nicht. Den Antrag stellen Sie wie folgt:
Öffnen Sie das Grundbuch-Portal im Justizportal des Bundes und der Länder
Wählen Sie das Bundesland aus, in dem sich das Grundstück befindet
Wählen Sie „Zulassung“ und folgen Sie den Anweisungen auf der sich öffnenden Seite, um einen Zugang zum Portal zu erhalten
Sobald Sie die Zugangsdaten haben, klicken Sie erneut auf das entsprechende Bundesland und wählen Sie „Zugang“
Geben Sie Ihre Zugangsdaten ein
Melden Sie sich mit Ihren Zugangsdaten an
Sie können jetzt:
in ein bestimmtes Grundbuchblatt einsehen,
den Grundbuchinhalt ausdrucken,
nach einem unbekannten Grundbuchblatt anhand von Angaben über Flurstück oder Eigentümerin beziehungsweise Eigentümer suchen,
feststellen, zu welchem Zeitpunkt die letzte Grundbucheintragung erfolgt ist,
feststellen, ob auf ein konkretes Grundbuchblatt bezogen beim Grundbuchamt noch nicht vollzogene Eintragungsanträge vorliegen
Wenn Sie mehrmals Einsicht nehmen wollen, können Sie einen Zugang zum Grundbuch-Portal beantragen. Beachten Sie, dass die zur Verfügung stehenden Abrufverfahren (eingeschränktes beziehungsweise uneingeschränktes) nur bestimmten (staatlichen) Stellen und Personen offenstehen, der einzelnen Bürgerin beziehungsweise dem einzelnen Bürger hingegen nicht. Den Antrag stellen Sie wie folgt:
Öffnen Sie das Grundbuch-Portal im Justizportal des Bundes und der Länder
Wählen Sie das Bundesland aus, in dem sich das Grundstück befindet
Wählen Sie „Zulassung“ und folgen Sie den Anweisungen auf der sich öffnenden Seite, um einen Zugang zum Portal zu erhalten
Sobald Sie die Zugangsdaten haben, klicken Sie erneut auf das entsprechende Bundesland und wählen Sie „Zugang“
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Sie können jetzt:
in ein bestimmtes Grundbuchblatt einsehen,
den Grundbuchinhalt ausdrucken,
nach einem unbekannten Grundbuchblatt anhand von Angaben über Flurstück oder Eigentümerin beziehungsweise Eigentümer suchen,
feststellen, zu welchem Zeitpunkt die letzte Grundbucheintragung erfolgt ist,
feststellen, ob auf ein konkretes Grundbuchblatt bezogen beim Grundbuchamt noch nicht vollzogene Eintragungsanträge vorliegen
Obwohl es sich um ein öffentliches Register handelt, kann man nicht ohne Weiteres Einsicht nehmen. Zum Schutz des Eigentümers darf man nur Einsicht in das Grundbuch nehmen, wenn ein berechtigtes Interesse besteht. Einsicht nehmen kann zum Beispiel der Eigentümer des Grundstücks oder ein Gläubiger, der die Zwangsvollstreckung betreiben möchte (Nachweis erforderlich). Als Kaufinteressent sollte man sich vom Eigentümer schriftlich zur Vorlage bei dem Grundbuchamt bestätigen lassen, dass der Eigentümer der Einsichtnahme durch den Kaufinteressenten zustimmt. Wer das Recht auf Einsicht hat, kann auch eine Grundbuchabschrift verlangen (gebührenpflichtig). Schriftliche Anfragen sind grundsätzlich nur per Briefpost oder per Fax zu stellen. Eine Bearbeitung per E-Mail ist nicht möglich.
- Grundbucheinsicht Gewährung
- Gewährung einer Einsicht in das Grundbuch
- Voraussetzung für die Einsicht in das Grundbuch eines Grundstücks ist die Darlegung eines berechtigten Interesses (dies besteht zum Beispiel als Eigentümer oder eingetragener Gläubiger)
- für einmalige oder gelegentliche Einsichtnahme: vor Ort beim Grundbuchamt, der Grundbucheinsichtsstelle einer Gemeinde oder einer Notarin beziehungsweise einem Notar
- Antrag auf Einsichtnahme je nach Bundesland individuell
- kann direkt beim zuständigen Grundbuchamt erfragt werden
- Kosten: Einsichtnahme beim Grundbuchamt gebührenfrei
einfache Abschriften: 10,00 EUR - für Vielnutzer: Einsicht online im Grundbuch-Portal nach Abschluss eines Registrierungsverfahrens
- Zugang zum Grundbuch-Portal kostenpflichtig
- Antrag auf Zugang je nach Bundesland individuell
- zuständig: örtlich zuständiges Grundbuchamt (in der Regel das örtliche Amtsgericht) und Notarinnen oder Notare
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg