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Bekanntgabe von Sachverständigen für sicherheitstechnische Prüfungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz

Hamburg 99063023000000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99063023000000

Leistungsbezeichnung

Bekanntgabe von Sachverständigen für sicherheitstechnische Prüfungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz

Leistungsbezeichnung II

Bekanntgabe von Sachverständigen für sicherheitstechnische Prüfungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

01.01.2020

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Gemäß § 29 b BImSchG - Bekanntgabe von Sachverständigen und Stellen - in Verbindung mit der 41. BImSchV (Bekanntgabeverordnung).

Teaser

Sie möchten als Sachverständigenorganisation für sicherheitstechnische Prüfungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz die Tätigkeitsaufnahme bekanntgeben lassen?
Antrag auf Bekanntgabe von Sachverständigen und Stellen nach der Bekanntgabeverordnung.

Volltext

Die zuständige Behörde kann nach § 29a BImSchG anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage, oder einer Anlage innerhalb eines Betriebsbereichs nach § 3 Absatz 5a, die Durchführung bestimmter sicherheitstechnischer Prüfungen sowie Prüfungen sicherheitstechnischer Unterlagen veranlasst. In der Regel wird dafür ein bekannt gegebener Sachverständiger beauftragt.

Erforderliche Unterlagen

  • Formloser Antrag gemäß den Anforderungen der 41.BlmSchV
  • Lebenslauf
  • Arbeitsproben

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Die Gebühr richtet sich nach dem Aufwand der Prüfung.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

Das Bekanntgabeverfahren dauert in der Regel 4 Monate. Die Bekanntgabe gilt für max. 8 Jahre. Bitte stellen sie rechtzeitig einen neuen Antrag!

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

Der Antrag auf Bekanntgabe nach § 29b BImSchG ist für Antragstellende mit Geschäftssitz in Hamburg zu stellen bei der
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Amt für Immissionsschutz und Betriebe
Referat I 11, Grundsatz Störfallvorsorge
Neuenfelder Straße 19
21109 Hamburg

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Die zuständige Behörde kann nach § 29a BImSchG anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage, oder einer Anlage innerhalb eines Betriebsbereichs nach § 3 Absatz 5a, die Durchführung bestimmter sicherheitstechnischer Prüfungen sowie Prüfungen sicherheitstechnischer Unterlagen veranlasst. In der Regel wird dafür ein bekannt gegebener Sachverständiger beauftragt.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Formulare

nicht vorhanden

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