Bekanntgabe von Sachverständigen für sicherheitstechnische Prüfungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
Inhalt
Bekanntgabe von Sachverständigen für sicherheitstechnische Prüfungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
Bekanntgabe von Sachverständigen für sicherheitstechnische Prüfungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
Begriffe im Kontext
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben am
01.01.2020
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Gemäß § 29 b BImSchG - Bekanntgabe von Sachverständigen und Stellen - in Verbindung mit der 41. BImSchV (Bekanntgabeverordnung).
Sie möchten als Sachverständigenorganisation für sicherheitstechnische Prüfungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz die Tätigkeitsaufnahme bekanntgeben lassen?
Antrag auf Bekanntgabe von Sachverständigen und Stellen nach der Bekanntgabeverordnung.
Antrag auf Bekanntgabe von Sachverständigen und Stellen nach der Bekanntgabeverordnung.
Die zuständige Behörde kann nach § 29a BImSchG anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage, oder einer Anlage innerhalb eines Betriebsbereichs nach § 3 Absatz 5a, die Durchführung bestimmter sicherheitstechnischer Prüfungen sowie Prüfungen sicherheitstechnischer Unterlagen veranlasst. In der Regel wird dafür ein bekannt gegebener Sachverständiger beauftragt.
- Formloser Antrag gemäß den Anforderungen der 41.BlmSchV
- Lebenslauf
- Arbeitsproben
Das Bekanntgabeverfahren dauert in der Regel 4 Monate. Die Bekanntgabe gilt für max. 8 Jahre. Bitte stellen sie rechtzeitig einen neuen Antrag!
Der Antrag auf Bekanntgabe nach § 29b BImSchG ist für Antragstellende mit Geschäftssitz in Hamburg zu stellen bei der
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Amt für Immissionsschutz und Betriebe
Referat I 11, Grundsatz Störfallvorsorge
Neuenfelder Straße 19
21109 Hamburg
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Amt für Immissionsschutz und Betriebe
Referat I 11, Grundsatz Störfallvorsorge
Neuenfelder Straße 19
21109 Hamburg
Die zuständige Behörde kann nach § 29a BImSchG anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage, oder einer Anlage innerhalb eines Betriebsbereichs nach § 3 Absatz 5a, die Durchführung bestimmter sicherheitstechnischer Prüfungen sowie Prüfungen sicherheitstechnischer Unterlagen veranlasst. In der Regel wird dafür ein bekannt gegebener Sachverständiger beauftragt.