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Spielhallen Erlaubnis im Reisegewerbe

Hamburg 99050028005001 Typ 3a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050028005001

Leistungsbezeichnung

Spielhallen Erlaubnis im Reisegewerbe

Leistungsbezeichnung II

Spielhallen Erlaubnis im Reisegewerbe beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3a

Begriffe im Kontext

Spielhallenerlaubnis im Reisegewerbe (Synonym), Warenspiele im Reisegewerbe (Synonym), Glücksspiele im Reisegewerbe (Synonym), Gewinnspiele im Reisegewerbe (Synonym), Reisegewerbe, Spielhallen und Veranstaltung anderer Spiele (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

13.04.2021

Fachlich freigegeben durch

Verbraucherschutz (Altona)

Handlungsgrundlage

§ 60a Abs. 3 Gewerbeordnung (GewO)
§ 33c Gewerbeordnung (GewO)

Teaser

Für den Betrieb einer Spielhalle im Reisegewerbe oder einem ähnlichen Unternehmen brauchen Sie für den jeweiligen Ort eine Erlaubnis.

Volltext

Wenn Sie im Reisegewerbe eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben möchten, benötigen Sie für den jeweiligen Ort eine Erlaubnis.
Stellen Sie einen formlosen Antrag auf eine Erlaubnis einer Spielhalle im Reisegewerbe.
 

Erforderliche Unterlagen

Formloser Antrag auf eine Erlaubnis einer Spielhalle im Reisegewerbe
  • Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit Meldebescheinigung, beziehungsweise Vorlage vor Ort.
  • Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse
  • bei Wohnsitz in Deutschland
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis
  • Bescheinigung des Insolvenzgericht
  • Bescheinigung in Steuersachen (des Finanzamtes)
  • bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre geordneten Vermögensverhältnisse nachweisen
  • Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform
  • Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit
Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
bei Unternehmenssitz in Deutschland Wenn das Unternehmen in einem Register eingetragen ist:: Auszug aus dem Handelsregister beziehungsweise dem Partnerschaftsregister bzw. dem Genossenschaftsregister
bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen

Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit: Bei Wohnsitz in Deutschland:
Beantragung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde
Beantragung eines Gewerbezentralregisterauszuges zur Vorlage bei einer Behörde
Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Wohnsitzland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit können weitere Dokumente angefordert werden.

Pacht-, Kauf- oder Mietvertrag sowie die Grundrisszeichnung der gewerblich genutzten Räume.

Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie die personenbezogenen Unterlagen für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (z.B. Personalpapiere) bzw. beantragen (z.B. Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Absatz 5 Gewerbeordnung). Für die juristische Person benötigen Sie zusätzlich einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Absatz 5 Gewerbeordnung.

Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Reichen Sie für jede dieser Personen ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönlichen Unterlagen ein.
 

Voraussetzungen

  • Für den Betrieb einer Spielhalle müssen Sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Diese besitzen Sie in der Regel nicht, wenn Sie innerhalb der letzten drei Jahren vor Antragstellung wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden sind.
  • Sie müssen in geordneten Vermögensverhältnissen leben: Über Ihr Vermögen wurde kein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen.
  • Die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume genügen hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und Lage den polizeilichen Anforderungen und müssen für den Betrieb einer Spielhalle geeignet sein.
  • Durch den Betrieb Ihres Gewerbes sind keine Gefährdung der Jugend und keine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs zu befürchten. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder eine Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung sind auch nicht zu erwarten.
 
 

Kosten

220 EUR bis 320 EUR. 

Verfahrensablauf

  • Reichen Sie Ihren formlosen Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen ein.
  • Die zuständige Stelle prüft, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen
  •  Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.
  • Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.

Bearbeitungsdauer

2-4 Wochen

Frist

Fristtyp: Antragsfrist
Die Erlaubnis muss bei Betriebsbeginn vorliegen.

Weiterführende Informationen

Hinweise

Soll in der Spielhalle ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit veranstaltet werden, ist zusätzlich eine Erlaubnis erforderlich.

Rechtsbehelf

Widerspruch
 

Kurztext

  • Spielhallen Erlaubnis im Reisegewerbe beantragen
  • Für das Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit oder
  • das Ausrichten einer Veranstaltung beziehungsweise
  • anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit wird eine Erlaubnis benötigt.
  • Die Erlaubnis ist ortsgebunden.

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg

Zuständige Stelle

Bezirksamt Altona

Formulare

nicht vorhanden

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