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Tierversuche Genehmigung

Hamburg 99110014006000 Typ 3a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99110014006000

Leistungsbezeichnung

Tierversuche Genehmigung

Leistungsbezeichnung II

Genehmigung von Tierversuchen beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3a

Begriffe im Kontext

Tierversuche (Synonym), Tierschutzrecht (Synonym), Versuchstiere (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

29.11.2023

Fachlich freigegeben durch

BJV V Versuchstierschutz

Teaser

Wenn Sie Tierversuche durchführen möchten, benötigen Sie vor Versuchsbeginn eine behördliche Genehmigung. Als Tierversuche sind insbesondere Eingriffe und Behandlungen zu Versuchszwecken an Tieren einzustufen, die mit Leiden oder Schäden für die Tiere verbunden sein können.

Volltext

Wenn Sie Tierversuche durchführen möchten, benötigen Sie grundsätzlich vor Versuchsbeginn eine Genehmigung der zuständigen Behörde.

Tierversuche sind Eingriffe oder Behandlungen
  • zu Versuchszwecken an Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für diese Tiere verbunden sein können
  • zu Versuchszwecken an Tieren, die dazu führen können, dass Tiere geboren werden oder schlüpfen, die Schmerzen, Leiden oder Schäden erleiden
  • zu Versuchszwecken am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für die erbgutveränderten Tiere oder deren Trägertiere verbunden sein können
  • die zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen vorgenommen werden
  • durch die Organe oder Gewebe ganz oder teilweise entnommen werden, um zu wissenschaftlichen Zwecken oder die zu Aus-, Fort- oder Weiterbildungszwecken vorgenommen werden

Erforderliche Unterlagen

  • Formular Antrag auf Genehmigung oder Anzeige von Tierversuchen
  • Nichttechnische Projektzusammenfassung (NTP) muss enthalten:
    • den Versuchszweck
    • den zu erwartenden Nutzen
    • die zu erwartenden Schmerzen, Leiden und/oder Schäden
  • die Tierarten und Tierzahlen sowie die Erfüllung der Anforderungen gemäß des Tierschutzgesetzes (unerlässliches Maß, Alternativmethoden zum Tierversuch, Unerlässlichkeit, Belastungseinschätzung, sinnesphysiologische Entwicklungsstufe)
  • Glossar der im Text verwendeten Abkürzungen und gegenbenenfalls spezifischen Fachausdrücke
  • Liste der Literaturzitate (falls nicht im Text eingearbeitet)
  • gegebenenfalls Formblatt „Abschlussbeurteilung genetisch veränderter Zuchtlinien“
  • Belastungstabelle
  • Score Sheet
  • Aufzeichnungsmuster nach § 9 Abs. 5 TierSchG
  • gegebenenfalls Personenbögen
  • Nachweise der Ausbildung sowie der Kenntnisse und Fähigkeiten und der tierexperimentellen Erfahrung der beteiligten Personen
  • gegebenenfalls Formblätter „Angaben zur Biometrischen Planung“
  • Statistisches Gutachten
  • Stellungnahme der/des Tierschutzbeauftragten

Voraussetzungen

  • Der Versuch ist unerlässlich und kann nicht durch alternative Verfahren ersetzt werden.
  • Er wurde auch bisher so nicht durchgeführt.
  • Ein Erkenntnisgewinn ist plausibel dargelegt.
  • Personelle Voraussetzungen liegen vor: Wenn Sie Tierversuche leiten, planen und durchführen, müssen Sie Sachkunde nachweisen, insbesondere hinsichtlich der belastenden Eingriffe und Behandlungen, bezogen auf den Eingriff und die Tierart
  • Erforderliche Anlagen, Geräte und andere sachliche Mittel müssen vorhanden sein.

für Tierversuche, die in Versuchstiereinrichtungen durchgeführt werden, ist eine Erlaubnis für die entsprechenden Tierarten nach dem Tierschutzgesetz erforderlich.

Kosten

Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem Aufwand der Bearbeitung.

Verfahrensablauf

  • Nachdem Sie die erforderlichen Unterlagen, einschließlich einer Stellungnahme des Tierschutzbeauftragten zu dem Versuchsvorhaben, eingereicht haben, werden diese auf formale Vollständigkeit geprüft.
  • Ihnen wird eine formale Eingangsbestätigung übermittelt.
  • Im Anschluss wird der Antrag der Kommission in der nächstmöglichen Sitzung zur Begutachtung vorgelegt.
  • Die Stellungnahme der Kommission wird bei der Prüfung durch die zuständige Behörde entsprechend berücksichtigt.
  • Sollten Rückfragen bzw. Klärungsbedarf entstehen, werden Sie aufgefordert, hierzu schriftlich Stellung zu nehmen, bevor eine abschließende Entscheidung getroffen wird.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer steht in Abhängigkeit von der Art des Antrags.

Frist

Die zuständige Stelle hat Ihnen eine Entscheidung über den Antrag innerhalb von 40 Arbeitstagen ab dem Eingang eines den tierschutzrechtlichen Vorgaben entsprechenden Antrags mitzuteilen. Die Frist kann einmalig um bis zu 15 Arbeitstage verlängert werden. Die Klärung offener Fragestellungen führt dazu, dass der Antrag als unvollständig gewertet wird. Auch nach Ablauf der genannten Frist darf erst mit Vorliegen einer Genehmigung mit dem Versuchsvorhaben begonnen werden.
Die Frist bis zur Entscheidung über den Antrag beginnt erst mit dem Vorliegen aller erforderlichen Angaben. Fehlende Unterlagen werden nachgefordert.
Sie dürfen erst nach Erhalt der Genehmigung mit dem Tierversuch beginnen.

Hinweise

  • Dem vereinfachten Genehmigungsverfahren unterliegen nur Tierversuche, die gesetzlich vorgeschrieben sind.
  • Der Anzeigepflicht unterliegen Versuchsvorhaben, in denen Zehnfußkrebse verwendet werden.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Kurztext

  • Genehmigung von Tierversuchen beantragen  
  • Tierversuche sind grundsätzlich genehmigungspflichtig; Tierversuche sind Eingriffe und Behandlungen zu Versuchszwecken an Tieren, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für die Tiere verbunden sein können.
  • Es gibt einzelne spezielle Ausnahmen, die lediglich anzeigepflichtig sind.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Formulare

nicht vorhanden

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