Überwachungsbedürftiges Gewerbe
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Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Bei Gewerbeummeldungen, bei denen lediglich der Betriebssitz innerhalb Hamburgs verlegt wird, entfällt eine nochmalige Zuverlässigkeitsprüfung.
Auszug aus dem Handelsregister (bei juristischen Personengesellschaften z.B. GmbH, AG, eingetragener Kaufmann, Unternehmergesellschaft).
Notar-Verträge (wenn z.B. die KG oder GmbH noch nicht im Handelsregister eingetragen ist).
Handwerkskarte (bei handwerklichen Tätigkeiten).
Eine Zweitschrift der Bestätigung der Gewerbeanmeldung ist zu reduzierten Gebühren erhältlich.
Gewerbeanmeldungen werden auch in der Handelskammer Hamburg und in der Handwerkskammer Hamburg entgegengenommen, ein Online-Verfahren steht ebenfalls zur Verfügung (s. weiterführende Links). Hinweis: Die Inanspruchnahme des Online-Verfahrens ist gebührenpflichtig! Es wird für die Nutzung des Online-Verfahrens eine Gebühr von 20 EUR erhoben. Bei Personengesellschaften (z. B. GbR, KG, OHG, GmbH & Co. KG etc.) beträgt die Gebühr pro Gesellschafter 20 EUR. Mit dieser Gebühr sind zugleich weitere Gebühren für das Ausstellen einer Bescheinigung der entsprechenden Anzeigen abgegolten. Die für das überwachungsbedürftige Gewerbe nach § 38 GewO erforderlichen Auskünfte aus dem Bundeszentralregister und dem Gewerbezentralregister werden bei Personengesellschaften für jeden Gesellschafter fällig.