Pfandleihgewerbe, Erlaubnis
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Begriffe im Kontext
Pfandvermittlerbetriebe, Erlaubnis (Synonym), Pfandleiher, Erlaubnis (Synonym)
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Wer das Geschäft einer Pfandleiherin/eines Pfandleihers oder einer Pfandvermittlerin/eines Pfandvermittlers betreibt, benötigt eine Erlaubnis. Pfandleiher gewähren Gelddarlehen und erhalten als Sicherheit eine bewegliche Sache oder Wertpapiere als Faustpfand. Für das Darlehen werden Kosten und Zinsen in Rechnung gestellt. Die Kosten, die berechnet werden dürfen, sind in der Pfandleiherverordnung festgelegt. Pfandvermittler gewähren einen Vorschuss und erhalten dafür die Pfandgegenstände, die dann in eigenem Namen bei einem Pfandleiher verpfändet werden.
Personalausweis oder Reisepass mit letzter Meldebescheinigung, Bescheinigung in Steuersachen, Führungszeugnis für Behörden, Auszug aus dem Gewerbezentralregister, ggf. Handelsregisterauszug, Nachweis einer Haftpflichtversicherung gem. § 8 Pfandleiherverordnung, Nachweis über finanzielle Leistungsfähigkeit (beispielsweise Finanzierungszusage der Bank oder Tragfähigkeitsbescheinigung)
Die Erlaubnis zum Betrieb des Gewerbes eines Pfandleihers ist in der gesamten Bundesrepublik gültig. Der Pfandleiher muss der zuständigen Behörde den Beginn des Gewerbes und jeden Wechsel der benutzten Räume anzeigen. Der Pfandleiher ist zur Buchführung verpflichtet.
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg