Anerkennung Sachverständige nach dem Hundegesetz
Inhalt
Begriffe im Kontext
Hund (Synonym), Sachverständiger, Wesenstest Hunde (Synonym), Wesenstest für Hunde, Anerkennung von Sachverständigen (Synonym), Sachverständige (Synonym), Befreiung von der Anleinpflicht für Hunde (Synonym), Gehorsamsprüfung (Synonym), Wesenstest (Synonym), Leinenbefreiung (Synonym), gefährliche Hunde (Synonym), Sachverständiger Gehorsamkeitsprüfung (Synonym)
Fachlich freigegeben am
15.06.2023
Fachlich freigegeben durch
Groß, Roman
§ 4 Hamburgisches Gesetz über das Halten und Führen von Hunden (Hundegesetz - HundeG)
§ 5 Hamburgisches Gesetz über das Halten und Führen von Hunden (Hundegesetz - HundeG)
§ 2 Verordnung zur Durchführung des Hundegesetzes (Durchführungsverordnung zum Hundegesetz - HundeGDVO)
§ 3 Verordnung zur Durchführung des Hundegesetzes (Durchführungsverordnung zum Hundegesetz - HundeGDVO)
§ 7 Verordnung zur Durchführung des Hundegesetzes (Durchführungsverordnung zum Hundegesetz - HundeGDVO)
§ 13a Verordnung zur Durchführung des Hundegesetzes (Durchführungsverordnung zum Hundegesetz - HundeGDVO)
§ 5 Hamburgisches Gesetz über das Halten und Führen von Hunden (Hundegesetz - HundeG)
§ 2 Verordnung zur Durchführung des Hundegesetzes (Durchführungsverordnung zum Hundegesetz - HundeGDVO)
§ 3 Verordnung zur Durchführung des Hundegesetzes (Durchführungsverordnung zum Hundegesetz - HundeGDVO)
§ 7 Verordnung zur Durchführung des Hundegesetzes (Durchführungsverordnung zum Hundegesetz - HundeGDVO)
§ 13a Verordnung zur Durchführung des Hundegesetzes (Durchführungsverordnung zum Hundegesetz - HundeGDVO)
Sie können sich als Sachverständige oder Sachverständiger nach dem Hamburgischen Hundegesetz anerkennen lassen, um Gehorsamsprüfungen oder Wesenstests abzunehmen.
Als anerkannte Sachverständige oder anerkannter Sachverständiger für Leinenbefreiungen dürfen Sie Gehorsamsprüfungen nach dem Hundegesetz abnehmen.
Nach erfolgreicher Anerkennung dürfen Sie Prüfungen zur Leinenbefreiung durchführen und bescheinigen. Mit dieser Bescheinigung können die Halter nach den Vorgaben der örtlichen Behörden ihre Hunde unangeleint in der Öffentlichkeit führen.
Als anerkannte Sachverständige oder anerkannter Sachverständiger für Wesenstests dürfen Sie Wesenstests nach dem Hundegesetz durchführen. Nach erfolgreicher Anerkennung dürfen Sie die Tests durchführen und zur Vorlage bei der zuständigen Behörde bescheinigen.
Nach erfolgreicher Anerkennung dürfen Sie Prüfungen zur Leinenbefreiung durchführen und bescheinigen. Mit dieser Bescheinigung können die Halter nach den Vorgaben der örtlichen Behörden ihre Hunde unangeleint in der Öffentlichkeit führen.
Als anerkannte Sachverständige oder anerkannter Sachverständiger für Wesenstests dürfen Sie Wesenstests nach dem Hundegesetz durchführen. Nach erfolgreicher Anerkennung dürfen Sie die Tests durchführen und zur Vorlage bei der zuständigen Behörde bescheinigen.
- Schriftlicher und formloser Antrag, für welche Art von Prüfung (Wesenstest und/oder Gehorsamsprüfung) Sie anerkannt werden möchten.
- Einreichung eines Konzeptes zur Abnahme von Wesenstestprüfungen und/oder Abnahme von Gehorsamsprüfungen
- Fortbildungsnachweise
- Nachweis ethologischer Kenntnisse über Hunde
- mindestens fünfmalige Hospitation bei Wesenstest
- Beschreibung des Grundstückes nach Art und Lage, wo Sie die Wesenstests durchführen (Auszug eines Kartenausschnittes z.B. aus Google Maps mit Eintragung des Prüfungsgeländes ist ausreichend)
- gegebenenfalls aktuelles polizeiliches Führungszeugnis (Belegart O) zum Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit
Um als Sachverständige oder Sachverständiger nach dem Hundegesetz anerkannt zu werden, müssen Sie
- über umfassende Kenntnisse im Umgang mit Hunden (mindestens 3 Jahre) verfügen
- regelmäßig an Fortbildungen teilnehmen (ein mindestens 2-tägiger Lehrgang pro Jahr)
- ein Konzept zur Durchführung der Wesenstest- oder Gehorsamsprüfung vorlegen
- Ihre Zuverlässigkeit nachweisen (durch polizeiliches Führungszeugnis)
Gebühr:
40€ - 150€
Die Gebühr für eine Anerkennung als Gehorsamsprüfer:in oder als Wesenstester:in beträgt je nach Aufwand zwischen 40,- und 150,- €.
Wenn Sie sich als Gehorsamsprüferin oder Gehorsamsprüfer anerkennen lassen möchten, müssen Sie einen schriftlichen und formlosen Antrag stellen.
Auf diesen Antrag hin werden Ihnen eine Kopie des Hundegesetzes, der Durchführungsverordnung und ein Schreiben über die Nachweise, die Sie einreichen müssen zugesandt.
Sie müssen daraufhin folgende Dokumente einreichen:
Sie erhalten einen Vordruck, auf dem Sie Ihre persönlichen Daten (Anschrift, Telefon, E-Mail-Adresse) schriftlich bestätigen. Weiterhin erhalten Sie ein Merkblatt mit Hinweisen zum Datenschutz und weiteren Hinweisen über die Durchführung von Gehorsamsprüfungen.
Wenn Sie sich als Wesenstesterin oder Wesenstester anerkennen lassen möchten, müssen Sie
Auf diesen Antrag hin werden Ihnen eine Kopie des Hundegesetzes, der Durchführungsverordnung und ein Schreiben über die Nachweise, die Sie einreichen müssen zugesandt.
Sie müssen daraufhin folgende Dokumente einreichen:
- Fortbildungsbescheinigungen
- Nachweise über den Umgang mit Hunden
- Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses
- Meldebestätigung
- Darstellung eines Konzepts der Gehorsamsprüfung
- im Einzelfall weitere Nachweise
Sie erhalten einen Vordruck, auf dem Sie Ihre persönlichen Daten (Anschrift, Telefon, E-Mail-Adresse) schriftlich bestätigen. Weiterhin erhalten Sie ein Merkblatt mit Hinweisen zum Datenschutz und weiteren Hinweisen über die Durchführung von Gehorsamsprüfungen.
Wenn Sie sich als Wesenstesterin oder Wesenstester anerkennen lassen möchten, müssen Sie
- einen schriftlichen und formlosen Antrag stellen
- nachweisen, dass Sie bei mindestens 5 Wesenstesten hospitiert haben
- nachweisen, dass Sie über spezielle ethologische Kenntnisse im Umgang mit Hunden verfügen
- Beschreibung des Grundstücks beifügen, auf dem die Tests stattfinden sollen
- aktuelles polizeiliches Führungszeugnis (Belegart O) zum Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit beifügen
- der Veröffentlichung Ihrer persönlichen Daten (Name, Anschrift, Telefon) zustimmen
Die Anerkennung erlischt automatisch nach 5 Jahren. Darüber hinaus erlischt die Anerkennung, wenn Sie nicht jedes Jahr zum 31.03. die erforderlichen Fortbildungen für das Vorjahr nachgewiesen haben.
- berechtigt zur Abnahme von Gehorsamsprüfungen als Voraussetzung zur Ausstellung von Leinenbefreiungen von Hunden
- berechtigt zur Durchführung von Wesenstests zur Vorlage bei der zuständigen Behörde
- Antrag notwendig
- geeignete Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen sind erforderlich
- umfassende Kenntnisse im Umgang mit Hunden seit mind. 3 Jahren
- regelmäßige Fortbildungen (ein mindestens 2-tägiger Lehrgang pro Jahr)
- Vorlage eines Konzeptes zur Durchführung
- Gegebenenfalls weitere Nachweise (z.B. zur Zuverlässigkeit)