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Anerkennung Sachverständige nach dem Hundegesetz

Hamburg 99110042016000 Typ 4a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99110042016000

Leistungsbezeichnung

Anerkennung Sachverständige nach dem Hundegesetz

Leistungsbezeichnung II

Als Sachverständige nach dem Hundegesetz anerkennen lassen

Leistungstypisierung

Typ 4a

Begriffe im Kontext

Hund (Synonym), Sachverständiger, Wesenstest Hunde (Synonym), Wesenstest für Hunde, Anerkennung von Sachverständigen (Synonym), Sachverständige (Synonym), Befreiung von der Anleinpflicht für Hunde (Synonym), Gehorsamsprüfung (Synonym), Wesenstest (Synonym), Leinenbefreiung (Synonym), gefährliche Hunde (Synonym), Sachverständiger Gehorsamkeitsprüfung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

15.06.2023

Fachlich freigegeben durch

Groß, Roman

Teaser

Sie können sich als Sachverständige oder Sachverständiger nach dem Hamburgischen Hundegesetz anerkennen lassen, um Gehorsamsprüfungen oder Wesenstests abzunehmen.

Volltext

Als anerkannte Sachverständige oder anerkannter Sachverständiger für Leinenbefreiungen dürfen Sie Gehorsamsprüfungen nach dem Hundegesetz abnehmen.
Nach erfolgreicher Anerkennung dürfen Sie Prüfungen zur Leinenbefreiung durchführen und bescheinigen. Mit dieser Bescheinigung können die Halter nach den Vorgaben der örtlichen Behörden ihre Hunde unangeleint in der Öffentlichkeit führen.

Als anerkannte Sachverständige oder anerkannter Sachverständiger für Wesenstests dürfen Sie Wesenstests nach dem Hundegesetz durchführen. Nach erfolgreicher Anerkennung dürfen Sie die Tests durchführen und zur Vorlage bei der zuständigen Behörde bescheinigen. 

Erforderliche Unterlagen

  • Schriftlicher und formloser Antrag, für welche Art von Prüfung (Wesenstest und/oder Gehorsamsprüfung) Sie anerkannt werden möchten.
  • Einreichung eines Konzeptes zur Abnahme von Wesenstestprüfungen und/oder Abnahme von Gehorsamsprüfungen
  • Fortbildungsnachweise
Für die Anerkennung als Wesenstester oder Wesenstesterin:
  • Nachweis ethologischer Kenntnisse über Hunde
  • mindestens fünfmalige Hospitation bei Wesenstest
  • Beschreibung des Grundstückes nach Art und Lage, wo Sie die Wesenstests durchführen (Auszug eines Kartenausschnittes z.B. aus Google Maps mit Eintragung des Prüfungsgeländes ist ausreichend)
  • gegebenenfalls aktuelles polizeiliches Führungszeugnis (Belegart O) zum Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit

Voraussetzungen

Um als Sachverständige oder Sachverständiger nach dem Hundegesetz anerkannt zu werden, müssen Sie
 
  • über umfassende Kenntnisse im Umgang mit Hunden (mindestens 3 Jahre) verfügen
  • regelmäßig an Fortbildungen teilnehmen (ein mindestens 2-tägiger Lehrgang pro Jahr)
  • ein Konzept zur Durchführung der Wesenstest- oder Gehorsamsprüfung vorlegen
  • Ihre Zuverlässigkeit nachweisen (durch polizeiliches Führungszeugnis)

Kosten

Gebühr: 40€ - 150€
Die Gebühr für eine Anerkennung als Gehorsamsprüfer:in oder als Wesenstester:in beträgt je nach Aufwand zwischen 40,- und 150,- €.

Verfahrensablauf

Wenn Sie sich als Gehorsamsprüferin oder Gehorsamsprüfer anerkennen lassen möchten, müssen Sie einen schriftlichen und formlosen Antrag stellen.
Auf diesen Antrag hin werden Ihnen eine Kopie des Hundegesetzes, der Durchführungsverordnung und ein Schreiben über die Nachweise, die Sie einreichen müssen zugesandt. 

Sie müssen daraufhin folgende Dokumente einreichen:
 
  • Fortbildungsbescheinigungen
  • Nachweise über den Umgang mit Hunden
  • Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses
  • Meldebestätigung 
  • Darstellung eines Konzepts der Gehorsamsprüfung
  • im Einzelfall weitere Nachweise

Sie erhalten einen Vordruck, auf dem Sie Ihre persönlichen Daten (Anschrift, Telefon, E-Mail-Adresse) schriftlich bestätigen. Weiterhin erhalten Sie ein Merkblatt mit Hinweisen zum Datenschutz und weiteren Hinweisen über die Durchführung von Gehorsamsprüfungen.

Wenn Sie sich als Wesenstesterin oder Wesenstester anerkennen lassen möchten, müssen Sie
 
  • einen schriftlichen und formlosen Antrag stellen
  • nachweisen, dass Sie bei mindestens 5 Wesenstesten hospitiert haben
  • nachweisen, dass Sie über spezielle ethologische Kenntnisse im Umgang mit Hunden verfügen
  • Beschreibung des Grundstücks beifügen, auf dem die Tests stattfinden sollen
  • aktuelles polizeiliches Führungszeugnis (Belegart O) zum Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit beifügen
  • der Veröffentlichung Ihrer persönlichen Daten (Name, Anschrift, Telefon) zustimmen

Bearbeitungsdauer

Nach Vorliegen der erforderlichen Unterlagen durchschnittlich 4 Wochen.
 

Frist

Keine

Hinweise

Die Anerkennung erlischt automatisch nach 5 Jahren. Darüber hinaus erlischt die Anerkennung, wenn Sie nicht jedes Jahr zum 31.03. die erforderlichen Fortbildungen für das Vorjahr nachgewiesen haben.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Kurztext

  • berechtigt zur Abnahme von Gehorsamsprüfungen als Voraussetzung zur Ausstellung von Leinenbefreiungen von Hunden
  • berechtigt zur Durchführung von Wesenstests zur Vorlage bei der zuständigen Behörde
  • Antrag notwendig
  • geeignete Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen sind erforderlich
  • umfassende Kenntnisse im Umgang mit Hunden seit mind. 3 Jahren
  • regelmäßige Fortbildungen (ein mindestens 2-tägiger Lehrgang pro Jahr) 
  • Vorlage eines Konzeptes zur Durchführung
  • Gegebenenfalls weitere Nachweise (z.B. zur Zuverlässigkeit)

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Formulare

nicht vorhanden

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