Aufnahme einer europäischen Rechtsanwältin, eines europäischen Rechtsanwalts in die Rechtsanwaltskammer Entscheidung
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Begriffe im Kontext
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https://www.gesetze-im-internet.de/eurag/__3.html
§ 4 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
https://www.gesetze-im-internet.de/eurag/__4.htm
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
https://www.gesetze-im-internet.de/brao/BJNR005650959.html
Berufsordnung der Rechtsanwaltschaft in Deutschland
https://www.brak.de/w/files/02_fuer_anwaelte/berufsrecht/bora-stand-01.07.15.pdf en.
Wenn Sie als europäische Rechtsanwältin oder europäischer Rechtsanwalt aufgenommen werden, dürfen Sie unter der Berufsbezeichnung, die Sie auch in Ihrem Herkunftsstaat führen dürfen, in Deutschland arbeiten. Ohne die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer ist dies in Deutschland nicht erlaubt.
Auch wenn Sie aufgenommen werden, dürfen Sie nicht die Bezeichnung „europäische Rechtsanwältin bzw. "europäischer Rechtsanwalt“ führen und auch nicht damit werben.
In der Regel müssen Sie alle drei Jahre nachweisen, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat weiterhin als Anwältin oder Anwalt zugelassen sind. Ansonsten wird Ihnen die Anerkennung als europäische Rechtsanwältin bzw. europäischer Rechtsanwalt in Deutschland wieder entzogen.
Falls anderweitige Gründe eintreten, warum Sie nicht mehr als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt tätig sein dürfen, sind Sie verpflichtet, diese Gründe der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.
- Nachweis über die Staatsangehörigkeit
- Nachweis einer Bescheinigung aus dem Herkunftsstaat
- Nachweis über Vorstrafen
- Nachweis über die Geburtsurkunde
- Nachweis über den akademischen Grad
- Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung
- Nachweis über die Gebührenzahlung
- Sie sind bereits zugelassene/r Rechtsanwalt/Rechtsanwältin in Ihrem Herkunftsstaat (in der Europäischen Union/Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz) .
- Sie haben einen Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung beziehungsweise die Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage eingereicht.
- Ihre Unterlagen werden bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer bearbeitet und auf Vollständigkeit geprüft.
- Falls Sie die Voraussetzungen nicht erfüllen, dann wird der Aufnahmeantrag abgelehnt.
- Falls Ihre Unterlagen unvollständig sind, wird die Rechtsanwaltskammer die fehlenden Unterlagen nachfordern.
- Wenn Sie die geforderten Unterlagen nicht nachreichen, wird Ihr Aufnahmeantrag abgelehnt.
- Wenn Ihre Unterlagen vollständig sind und einer Aufnahme nichts entgegensteht, wird der Aufnahme zugestimmt.
- Sie erhalten die Zulassungsurkunde per Post.
- Führung der Berufsbezeichnung aus dem Herkunftsstaat nur nach Aufnahme als europäischer Rechtsanwalt erlaubt.
- Auch nach Aufnahme darf nicht unter der Bezeichnung „europäischer Anwalt“ gearbeitet und auch nicht damit geworben werden.
- Alle drei Jahre nachzuweisen, dass die Zulassung als Anwalt im Ursprungsland noch immer gegeben ist.
- Zuständig: Rechtsanwaltskammer