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Aufnahme einer europäischen Rechtsanwältin, eines europäischen Rechtsanwalts in die Rechtsanwaltskammer Entscheidung

Hamburg 99082010221000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99082010221000

Leistungsbezeichnung

Aufnahme einer europäischen Rechtsanwältin, eines europäischen Rechtsanwalts in die Rechtsanwaltskammer Entscheidung

Leistungsbezeichnung II

Aufnahme als europäische Rechtsanwältin oder europäischer Rechtsanwalt in die Rechtsanwaltskammer beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Europäische Rechtsanwälte, Aufnahme (Synonym), EuRAG-Anwälte, Aufnahme (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

28.11.2021

Fachlich freigegeben durch

HaSI Landesredaktion

Handlungsgrundlage

§ 3 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
https://www.gesetze-im-internet.de/eurag/__3.html
§ 4 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
https://www.gesetze-im-internet.de/eurag/__4.htm
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
https://www.gesetze-im-internet.de/brao/BJNR005650959.html
Berufsordnung der Rechtsanwaltschaft in Deutschland
https://www.brak.de/w/files/02_fuer_anwaelte/berufsrecht/bora-stand-01.07.15.pdf en.

Teaser

Wenn Sie in einem anderen Land innerhalb der Europäischen Union (EU), in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in der Schweiz als Anwältin  oder Anwalt tätig sind, können Sie die Aufnahme als europäischer Rechtsanwalt beantragen.

Volltext

Wenn Sie als europäische Rechtsanwältin oder europäischer Rechtsanwalt aufgenommen werden, dürfen Sie unter der Berufsbezeichnung, die Sie auch in Ihrem Herkunftsstaat führen dürfen, in Deutschland arbeiten. Ohne die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer ist dies in Deutschland nicht erlaubt.
Auch wenn Sie aufgenommen werden, dürfen Sie nicht die Bezeichnung „europäische Rechtsanwältin bzw. "europäischer Rechtsanwalt“ führen und auch nicht damit werben.
In der Regel müssen Sie alle drei Jahre nachweisen, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat weiterhin als Anwältin oder Anwalt zugelassen sind. Ansonsten wird Ihnen die Anerkennung als europäische Rechtsanwältin bzw. europäischer Rechtsanwalt in Deutschland wieder entzogen.
Falls anderweitige Gründe eintreten, warum Sie nicht mehr als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt tätig sein dürfen, sind Sie verpflichtet, diese Gründe der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.

Erforderliche Unterlagen

Sie müssen einen ausgefüllten und unterschriebenen Aufnahmeantrag einreichen. 
  • Nachweis über die Staatsangehörigkeit
Sie müssen einen Nachweis über Ihre Staatsangehörigkeit (beglaubigte Kopie eines gültigen Identitätspapiers) einreichen.
 
  • Nachweis einer Bescheinigung aus dem Herkunftsstaat
Sie müssen eine Bescheinigung von der in Ihrem Herkunftsstaat zuständigen Stelle einreichen, welche die Zugehörigkeit der europäischen Rechtsanwältin, des europäischen Rechtsanwalts zu diesem Beruf aufweist. Die Bescheinigung darf zum Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Sie müssen die Bescheinigung der zuständigen Rechtsanwaltskammer nach Ihrer möglichen Aufnahme in der Regel alle 3 Jahre neu vorzulegen.
 
  • Nachweis über Vorstrafen
Sie müssen eine Bescheinigung von der in Ihrem Herkunftsstaat zuständigen Stelle vorlegen, dass keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, Straftaten oder sonstige Umstände bekannt sind, die Ihre Eignung für den Beruf des Rechtsanwalts/Rechtsanwältin in Frage stellen.
 
  • Nachweis über die Geburtsurkunde
Sie müssen Ihre Geburtsurkunde einreichen. Falls Sie eine Namensänderung seit der Geburt hatten, müssen Sie zusätzlich einen urkundlichen Nachweis der Namensführung (Heiratsurkunde/Auszug aus dem Familienbuch) einreichen.
 
  • Nachweis über den akademischen Grad
Falls Sie einen akademischen Grad führen, müssen Sie hierfür einen Nachweis einreichen.
 
  • Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung
Sie müssen einen Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 51 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) beziehungsweise die Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage einreichen. Eine Versicherung in Ihrem Herkunftsstaat genügt den gesetzlichen Anforderungen, wenn sie hinsichtlich der Bedingungen und des Deckungsumfanges einer Versicherung nach § 51 BRAO gleichwertig ist. Wenn Sie einen ausländischen Versicherungsschutz haben, müssen Sie nach einer möglichen Aufnahme jährlich eine Bescheinigung des Versicherers vorlegen, aus der sich Versicherungsbedingungen und Deckungsumfang ergibt.
 
  • Nachweis über die Gebührenzahlung
Sie müssen einen Nachweis darüber einreichen, dass Sie die anfallenden Gebühren bezahlt haben. Die Gebühr wird fällig mit der Einreichung des Antrages bei der Kammer.

Voraussetzungen

  •  Sie sind bereits zugelassene/r Rechtsanwalt/Rechtsanwältin in Ihrem Herkunftsstaat (in der Europäischen Union/Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz) .
  • Sie haben einen Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung beziehungsweise die Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage eingereicht.

Kosten

Gebühr: 100€
100 EUR

Verfahrensablauf

Um die Aufnahme als europäische Rechtsanwältin bzw. europäischer Rechtsanwalt zu beantragen, müssen Sie die erforderlichen Unterlagen schriftlich einreichen.
  • Ihre Unterlagen werden bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer bearbeitet und auf Vollständigkeit geprüft.
  • Falls Sie die Voraussetzungen nicht erfüllen, dann wird der Aufnahmeantrag abgelehnt.
  • Falls Ihre Unterlagen unvollständig sind, wird die Rechtsanwaltskammer die fehlenden Unterlagen nachfordern.
  • Wenn Sie die geforderten Unterlagen nicht nachreichen, wird Ihr Aufnahmeantrag abgelehnt.
  • Wenn Ihre Unterlagen vollständig sind und einer Aufnahme nichts entgegensteht, wird der Aufnahme zugestimmt.
  • Sie erhalten die Zulassungsurkunde per Post.

Bearbeitungsdauer

Bitte ggfs. bei der Rechtsanwaltskammer erfragen.

Frist

Keine

Hinweise

Keine

Rechtsbehelf

Gegen einen möglichen Ablehnungsbescheid können Sie bei dem zuständigen Anwaltsgerichtshof innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder mittels eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz (SigG) versehen ist, über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach Klage erheben (laut §§46a, Absatz 2, 112 a Absatz 1, 112 c Absatz 1 Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO, in Verbindung mit § 74 Absatz 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Es besteht Vertretungszwang, das heißt, Sie müssen sich hierfür durch einen Rechtsanwalt, einer Rechtsanwältin vertreten lassen (laut § 112c Absatz 1 BRAO, § 67 Absatz 4 VwGO).

Kurztext

- Aufnahme als europäische Rechtsanwältin oder europäischer Rechtsanwalt in die Rechtsanwaltskammer
- Führung der Berufsbezeichnung aus dem Herkunftsstaat nur nach Aufnahme als europäischer Rechtsanwalt erlaubt.
- Auch nach Aufnahme darf nicht unter der Bezeichnung „europäischer Anwalt“ gearbeitet und auch nicht damit geworben werden.
- Alle drei Jahre nachzuweisen, dass die Zulassung als Anwalt im Ursprungsland noch immer gegeben ist.
- Zuständig: Rechtsanwaltskammer

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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