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Zulassung für Rechtsanwaltsgesellschaft beantragen.

Hamburg 99082004007000 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99082004007000

Leistungsbezeichnung

Zulassung für Rechtsanwaltsgesellschaft beantragen.

Leistungsbezeichnung II

Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

Rechtsanwaltsgesellschaft, Zulassung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

28.02.2024

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

Sie wollen Ihre Rechtsanwaltskanzlei in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Aktiengesellschaft (AG) führen? Die Anerkennung als Rechtsanwaltsgesellschaft erfordert in diesem Fall eine Zulassung.

Volltext

Wenn Ihr Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten und die Rechtsform Ihres Unternehmens eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder eine UG haftungsbeschränkt ist, müssen Sie als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen sein. Sind Sie als Aktiengesellschaft organisiert, können Sie sich als Rechtsanwaltsgesellschaft zulassen, sofern Sie die Voraussetzungen erfüllen, die die Rechtsprechung in Anlehnung an § 59c ff BRAO entwickelt hat.  
Nach der erfolgreichen Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft erhalten Sie eine Zulassungsurkunde und eine Zulassungsbestätigung.

Erforderliche Unterlagen

Zulassungsantrag (www.rechtsanwaltskammerhamburg.de, siehe Link) mit darin angegebenen Anlagen: Lebenslauf mit Lichtbild. Eine amtlich beglaubigte Ablichtung oder Original des Prüfungszeugnisses über den Erwerb der Befähigung zum Richteramt oder über das Bestehen der Eignungsprüfung, Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung (Original), gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Promotionsurkunde oder weiterer Nachweise über den Erwerb akademischer Grade.

Voraussetzungen

Unternehmensgegenstand ist die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten.
Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter sind: 
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,
Patentanwältinnen und Patentanwälte,
Steuerberaterinnen und Steuerberater,
Steuerbevollmächtigte,
Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer oder
vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer. 
Diese Gesellschafterinnen und Gesellschafter müssen in der Rechtsanwaltsgesellschaft beruflich tätig sein.
Die Mehrheit der Geschäftsanteile und Stimmrechte muss grundsätzlich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zustehen.
Anteile der Rechtsanwaltsgesellschaft dürfen nicht für Dritte gehalten werden.
Dritte dürfen nicht am Gewinn der Rechtsanwaltsgesellschaft beteiligt werden.
Die geschäftsführenden Personen müssen grundsätzlich mehrheitlich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sein.
Die Unabhängigkeit der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die als geschäftsführende Personen, Personen mit Prokura oder Handlungsbevollmächtigte tätig sind, muss gewährleistet sein. Einflussnahmen der Gesellschafterinnen und Gesellschafter sind unzulässig.
Die Gesellschaft darf sich nicht in Vermögensverfall befinden.
Es besteht eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung der Rechtsanwaltsgesellschaft.
Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister.

Kosten

Gebühr: 500€
500 EUR

Verfahrensablauf

Das Antragsformular beziehen Sie über die zuständige Rechtsanwaltskammer. Reichen Sie den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen bei der Rechtsanwaltskammer ein.
Die Rechtsanwaltskammer prüft die Zulassungsvoraussetzungen.
Liegen die Zulassungsvoraussetzungen vor, wird die Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen und erhält eine Zulassungsurkunde.
Mit der Zulassung wird die Rechtsanwaltsgesellschaft Mitglied der Rechtsanwaltskammer.

Bearbeitungsdauer

Ihr Antrag wird innerhalb von 3 Monaten geprüft.

Frist

Die Zulassung muss vor der Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Rechtsanwaltsgesellschaft erfolgen.

Hinweise

Mit der Zulassung wird die Gesellschaft Kammermitglied und kann als Gesellschaft beauftragt werden.

Rechtsbehelf

Gegen einen ablehnenden Bescheid kann binnen Monatsfrist nach Zustellung Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden (§ 112a Absatz 1, § 112c Absatz 1 Satz 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), § 74 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)).

Kurztext

Rechtsanwaltsgesellschaft Zulassung
Zulassung erforderlich als Rechtsanwaltsgesellschaft nach § 59c Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) für GmbHs, die in Rechtsangelegenheiten beraten und vertreten
Zulassungsfähig sind aber auch die UG (haftungsbeschränkt) und die Aktiengesellschaft; für beide gelten §§ 59c ff BRAO entsprechend
nach erfolgreicher Zulassung erfolgt Ausstellung einer Zulassungsurkunde und einer Zulassungsbestätigung
zuständig: örtliche Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg

Formulare

nicht vorhanden

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