Erlaubnis für Versicherungsvermittler Befreiung
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Begriffe im Kontext
Versicherungsvermittler, Erlaubnisbefreiung (Synonym), Versicherungsvermittler (Synonym), IHK (Synonym), IHK neu HK (Synonym), Versicherungsmakler (Synonym), Gewerbeordnung (Synonym), GewO (Synonym), Industrie- und Handelskammer (Synonym), Versicherungsberater (Synonym), Versicherungsvermittlerregister (Synonym), Befreiung von der Erlaubnispflicht (Synonym), Versicherungsvermittler ohne Erlaubnis (Synonym), produktakzessorischer Versicherungsvermittler (Synonym)
Fachlich freigegeben am
21.04.2022
Fachlich freigegeben durch
Wirtschaftsordnung
Bezeichnung: § 34d Absatz 6 Gewerbeordnung (GewO)
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__34d.html
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__34d.html
Möchten Sie als selbstständiger produktakzessorischer Versicherungsvermittler arbeiten, können Sie sich von der Erlaubnispflicht für Versicherungsvermittler befreien lassen.
Grundsätzlich brauchen Sie als selbstständiger Versicherungsvermittler eine Erlaubnis. Dafür ist Ihre örtliche Industrie- und Handelskammer (IHK) zuständig. Als sogenannter produktakzessorischer Versicherungsvermittler können Sie sich allerdings von der Erlaubnispflicht befreien lassen. Hierfür müssen Sie bei Ihrer örtlichen IHK einen Antrag stellen.
Produktakzessorische Versicherungsvermittler sind Sie, wenn Sie neben Ihrer Haupttätigkeit produktergänzende Versicherungen vermitteln. Das bedeutet, dass das Risiko, für welches Sie eine Versicherung vermitteln, sich direkt aus der Ware oder Dienstleistung ergeben muss.
Beispiel für solche produktergänzenden Versicherungsvermittlungen:
Besonderheiten für Versicherungsvermittler mit Hauptniederlassung in einem anderen EU/EWR-Staat:
Wenn Sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) eine Niederlassung haben, müssen Sie sich in diesem Land registrieren lassen. Sie benötigen in Deutschland keine Erlaubnisbefreiung noch können Sie sich in das deutsche Versicherungsvermittlerregister eintragen lassen.
Produktakzessorische Versicherungsvermittler sind Sie, wenn Sie neben Ihrer Haupttätigkeit produktergänzende Versicherungen vermitteln. Das bedeutet, dass das Risiko, für welches Sie eine Versicherung vermitteln, sich direkt aus der Ware oder Dienstleistung ergeben muss.
Beispiel für solche produktergänzenden Versicherungsvermittlungen:
- Die Vermittlung einer Kfz-Versicherung im Zusammenhang mit einem Autoverkauf.
- Die Vermittlung einer Lebensversicherung als Sicherheit bei Abschluss eines Darlehensvertrages.
- Die Vermittlung einer Transportversicherung im Zusammenhang mit Lieferleistungen.
Besonderheiten für Versicherungsvermittler mit Hauptniederlassung in einem anderen EU/EWR-Staat:
Wenn Sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) eine Niederlassung haben, müssen Sie sich in diesem Land registrieren lassen. Sie benötigen in Deutschland keine Erlaubnisbefreiung noch können Sie sich in das deutsche Versicherungsvermittlerregister eintragen lassen.
- Erklärung des Auftraggebers, also des Versicherungsunternehmens oder des Obervermittlers, über Ihre persönliche Zuverlässigkeit, Ihre Qualifikation und über Ihre geordneten Vermögensverhältnisse
- Bestätigung über den Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung
Personengesellschaften sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter die Befreiung von der Erlaubnis. Für jede dieser Personen benötigen Sie ein ausgefülltes Antragsformular. Achtung: Zur Überprüfung kann Ihre IHK weitere Dokumente anfordern. Manche der vorgelegten Dokumente dürfen zum Zeitpunkt der Entscheidung (nicht nur bei der Einreichung) eine Verfallsfrist nicht überschreiten. Erkundigen Sie sich diesbezüglich bei Ihrer IHK.
- Sie vermitteln die Versicherungen nur als Ergänzung zu anderen Produkten oder Dienstleistungen (Akzessorietät)
- Beispiel: Ein Autohändler vermittelt beim Verkauf von Autos auch Kfz-Versicherungen
- Sie üben Ihre Tätigkeit aus:
- im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler mit Erlaubnis oder
- im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen
- Ihr Auftraggeber gibt eine Erklärung ab über:
- Ihre persönliche Zuverlässigkeit,
- Ihre Qualifikation und
- Ihre geordneten Vermögensverhältnisse
- Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung mit den jeweils geltenden Versicherungssummen abgeschlossen.
Gebühr:
120€
Die Gebühren für die Erlaubnisbefreiung für produktakzessorische Versicherungsvermittler und für die Registrierung im Versicherungsvermittlerregister sind je nach IHK unterschiedlich.
Die Gebühren richten sich für Hamburg nach dem Gebührentarif der Handelskammer Hamburg. Die Gebühr für das Erlaubnisverfahren beträgt bei der Handelskammer Hamburg derzeit 150,00 € (Stand: Anfang 2022).
Die Gebühren richten sich für Hamburg nach dem Gebührentarif der Handelskammer Hamburg. Die Gebühr für das Erlaubnisverfahren beträgt bei der Handelskammer Hamburg derzeit 150,00 € (Stand: Anfang 2022).
Sie können die Erlaubnisbefreiung schriftlich beantragen:
- Laden Sie auf der Internetseite Ihrer örtlich zuständigen IHK das Antragsformular herunter. Füllen Sie dieses vollständig aus.
- Senden Sie es anschließend mit den erforderlichen Unterlagen an Ihre zuständige IHK.
- Sobald Sie alle Angaben gemacht haben und die Unterlagen vollständig vorliegen, entscheidet die IHK über Ihren Antrag.
- Nach positiver Prüfung erhalten Sie die Erlaubnisbefreiung und werden gegebenenfalls in das Versicherungsvermittlerregister eingetragen.
- Die erteilte Erlaubnisbefreiung gilt unbefristet. Sie endet erst, wenn Sie darauf verzichten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die IHK die Erlaubnisbefreiung widerrufen oder zurücknehmen und Sie aus dem Vermittlerregister löschen lassen.
keine
Hinweis: Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Befreiung erhalten haben.
Hinweis: Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Befreiung erhalten haben.
Antrag und erforderliche Anlagen siehe auch Formularcenter - Handelskammer Hamburg (hk24.de)
- Erlaubnis für Versicherungsvermittler Befreiung
- selbstständige produktakzessorische Versicherungsvermittler können sich von der Erlaubnispflicht für Versicherungsvermittler befreien lassen
- neben der Erlaubnisbefreiung ist auch eine Eintragung in das Versicherungsvermittlerregister notwendig
- produktakzessorische Versicherungsvermittler vermitteln neben ihrer Haupttätigkeit produktergänzende Versicherungen
- das Risiko, das produktakzessorische Versicherungsvermittler versichern, muss sich direkt aus der Ware oder Dienstleistung ergeben
- die Erlaubnisbefreiung gilt unbefristet, kann allerdings unter bestimmten Voraussetzungen von der IHK widerrufen oder zurückgenommen werden
- die Erlaubnisbefreiung sowie die Eintragung in das Register sind kostenpflichtig
- zuständig: Industrie- und Handelskammer