Betrieb einer öffentlichen Apotheke Erlaubnis
Inhalt
Begriffe im Kontext
Apothekenzulassung (Synonym), Zulassen einer Apotheke (Synonym), Apotheke eröffnen (Synonym), Apotheke übernehmen (Synonym), Apothekenbetriebserlaubnis (Synonym), Neueröffnung Apotheke (Synonym), Übernahme Apotheke (Synonym)
Fachlich freigegeben am
26.07.2022
Fachlich freigegeben durch
BJV V Pharmaziewesen
Wenn Sie eine Apotheke neu eröffnen oder übernehmen möchten, benötigen Sie dafür eine Betriebserlaubnis. Diese können Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.
- Schriftlicher Antrag mit Mitteilung, ob und gegebenenfalls wo Sie weitere Apotheken in Deutschland, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreiben
- deutsche Approbation als Apothekerin oder Apotheker
- Versicherung an Eides statt, dass Sie keine Vereinbarungen wider das Apothekengesetz geschlossen haben
- Kauf- oder Pachtvertrag der Apotheke
- andere Verträge, die mit der Einrichtung oder dem Betrieb der Apotheke in Zusammenhang stehen
- Nachweis, dass Sie über die geeigneten Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügen
- Sie sind voll geschäftsfähig.
- Sie besitzen die deutsche Approbation als Apothekerin oder Apotheker.
- Sie verfügen über die erforderliche Zuverlässigkeit zum Betrieb einer Apotheke.
- Sie verfügen über geeignete Betriebsräume und eine geeignete Einrichtung.
- Sie sind gesundheitlich geeignet, die Apotheke ordnungsgemäß zu führen.
- Sie reichen Ihren schriftlichen Antrag auf Erteilung einer Apothekenbetriebserlaubnis sowie alle erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag.
- Die zuständige Stelle prüft Ihre Unterlagen und fordert gegebenenfalls weitere Dokumente von Ihnen an.
- Wenn Sie eine neue Apotheke eröffnen, erhalten Sie einen Termin zur Abnahmebesichtigung der betriebsbereiten Apotheke vor Eröffnung.
- Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag.
- Sie erhalten eine Erlaubnis.
Stellen Sie den Antrag mindestens 2 Monate vor der geplanten Eröffnung der Apotheke. Spätestens 2 Wochen vor der Eröffnung der Apotheke sollten alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen.
Mit Änderung des Apothekengesetzes vom 12. August 2002 und nach dessen Verkündigung im Bundesgesetzblatt am 27. August 2002 trat am 28. August 2003 der §12a ApoG in Kraft. Danach ist der Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke verpflichtet, zur Versorgung von Bewohnern von Heimen im Sinne des § 1 des Heimgesetzes mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten mit dem Träger der Heime einen schriftlichen Vertrag zu schließen. Diesen muss die zuständige Stelle genehmigen.
- Apotheke darf nur mit Erlaubnis betrieben werden
- Antrag auf Betriebserlaubnis ist schriftlich zu stellen