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Halten und Parken, Ausnahmegenehmigung Parken Erteilung Arzt, Pflegedienst und Hebammen

Hamburg 99108003001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99108003001000

Leistungsbezeichnung

Halten und Parken, Ausnahmegenehmigung Parken Erteilung Arzt, Pflegedienst und Hebammen

Leistungsbezeichnung II

Halten und Parken, Ausnahmegenehmigung für das Parken als Arzt, Pflegedienst oder Hebamme beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Pflege (Synonym), Ausnahmegenehmigung für Pflegedienste (Synonym), Hebammen (Synonym), Parkausweis - Ausnahmegenehmigungen für Pflegedienste (Synonym), Parkverbot, Ausnahmegenehmigung für Pflegedienste (Synonym), Halteverbot, Ausnahmegenehmigung für Pflegedienste (Synonym), Parkerlaubnis, Ausnahmegenehmigung für Pflegedienste (Synonym), Parkausweis (Synonym), Ausnahmegenehmigung (Synonym), Parken (Synonym), Ausnahmegenehmigung für Hebammen (Synonym), Parkausweis - Ausnahmegenehmigung für Hebammen (Synonym), Straßenverkehr (Synonym), Parkschein (Synonym), Parkberechtigung (Synonym), Halten und Parken, Ausnahmegenehmigung für Pflegedienste und Hebammen (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

20.12.2021

Fachlich freigegeben durch

Ausnahmen (LBV)

Handlungsgrundlage

§ 46 Straßenverkehrs-Ordnung http://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__46.html 

Teaser

Wenn Sie einen Pflegedienst betreiben, eine Ärztin / ein Arzt oder Hebamme sind, können Sie eine Parkberechtigung beantragen. Mit diesem dürfen Sie für die Dauer Ihres Arbeitseinsatzes in bestimmten Bereichen parken.

Volltext

Wenn Sie einen Pflegedienst betreiben, eine Hebamme oder eine Ärztin bzw. ein Arzt sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Parkberechtigung beantragen.
Diese kann Sie beispielsweise zum kostenfreien Parken im eingeschränkten Halteverbot, in Bewohnerparkzonen oder in Parkraumbewirtschaftungszonen (Parkplätze mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten) berechtigen. Die Ausnahmegenehmigung gilt vor allem für die Pflege, die Behandlung sowie die Vor- und Nachsorge von Patienten vor Ort.
Bei der Nutzung der Ausnahmegenehmigung dürfen vor allem andere Personen weder gefährdet noch behindert werden.

Erforderliche Unterlagen

  • ein unterschriebener formloser Antrag mit ausführlicher Beschreibung der ausführenden Tätigkeit
  • eine Kopie (Vorder- und Rückseite) der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) des Fahrzeugs, für das die Genehmigung gelten soll
zusätzlich für Pflegedienste:
  • ein Nachweis über die Tätigkeit (z.B. eine Kopie der Gewerbeanmeldung oder des Handelsregisterauszugs)
  • ggf. ein aktueller Nachweis über die Zugehörigkeit zu einem Wohlfahrtsverband (aus dem aktuellen Kalenderjahr)
zusätzlich für Hebammen:
  •  ein Nachweis über die berufliche Ausübung als Hebamme (z.B. Anmeldung über freiberufliche Tätigkeit, Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung)
zusätzlich für Hausärzte:
  • ein Nachweis über die durchgeführten Hausbesuche (z. B. Bestätigung der Kassenärztlichen Vereinigung)

Voraussetzungen

  • erforderliche und konkrete pflegende Tätigkeit, für die das Abstellen des Fahrzeugs vor Ort zwingend notwendig ist
  • Der Antrag muss genaue Angaben zum Zweck der Fahrzeugnutzung und/oder der auszuführenden Pflegetätigkeit enthalten.

Kosten

Die Gebühr für eine Ausnahmegenehmigung ist unter anderem abhängig von deren Geltungsdauer. Die jeweilige Gebührenhöhe entnehmen Sie bitte der unten stehenden Übersicht. 
Sollte beim Pflegedienst ein aktueller Nachweis über die Zugehörigkeit in einem Wohlfahrtsverband vorliegen, so sind die Genehmigungen gemäß der Verordnung über die Freiheit von Verwaltungsgebühren (Gebührenfreiheitsverordnung - GebFreiVO) in bestimmten Fällen gebührenfrei.
 
Bitte beachten Sie, dass im Falle einer Ablehnung ebenfalls Gebühren in Höhe von 75% entstehen. Grundlage hierfür ist das Verwaltungskostengesetz (VwKostG) in Verbindung mit der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Mit der Antragsstellung besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung.

Auch eine nachträgliche Antragsrücknahme ist gebührenpflichtig. In diesem Fall fällt eine Gebühr in Höhe von 50% der eigentlichen Gebühr für eine Erteilung der Ausnahmegenehmigung an.
 
 
Gebühren für eine Ausnahmegenehmigung mit einer Geltungsdauer von:
  •  6 Monaten - 150,00 EUR*
  • 12 Monaten - 250,00 EUR*
  • 18 Monaten - 350,00 EUR*
  • 24 Monaten - 450,00 EUR*
  • 30 Monaten - 550,00 EUR*
  • 36 Monaten - 650,00 EUR* 
*(zzgl. 0,30 EUR pro Klebesiegel)

Verfahrensablauf

Nutzen Sie für die Beantragung gern unser digitales Antragsverfahren (Link siehe unter Links). Alternativ können Sie Ihren Antrag auch postalisch oder per E-Mail stellen, sofern alle erforderlichen Unterlagen vorliegen bzw. mitgeschickt werden.
Der Landesbetrieb Verkehr (LBV) prüft Ihren Antrag und sendet Ihnen die Ausnahmegenehmigung bzw. die Ablehnung per Post.
Rückfragen ihrerseits oder seitens des LBV können über das digitale Antragsverfahren abgewickelt werden oder telefonisch bzw. per E-Mail gestellt werden.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel 2 - 6 Wochen.

Frist

Die Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung beträgt ein Jahr.

Hinweise

Wichtig: Ihre Ausnahmegenehmigung muss im Fahrzeug sichtbar ausgelegt werden!
Eine Ausnahmegenehmigung wird für ein festgelegtes Fahrzeug ausgestellt und ist nicht auf andere Fahrzeuge übertragbar. Das Kennzeichen wird in die Ausnahmegenehmigung eingetragen. Bei einem Fahrzeugwechsel kann während der Gültigkeitsdauer der Ausnahmegenehmigung eine kostenpflichtige Kennzeichenänderung beantragt werden.

Rechtsbehelf

  Widerspruch

Kurztext

  • Pflegedienst, Hebamme und Ärztinnen / Ärzte können eine Parkberechtigung beantragen
  • gilt für die Dauer des Arbeitseinsatzes in bestimmten Bereichen

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Landesbetrieb Verkehr

Formulare

nicht vorhanden

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