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Nachbeurkundung einer Eheschließung im Ausland

Hamburg 99059001019000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99059001019000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Nachbeurkundung einer Eheschließung im Ausland

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Eheschließung im Ausland, Nachbeurkundung (Synonym), Heirat im Ausland, Nachbeurkundung (Synonym), Anerkennung ausländischer Eheschließung (Synonym), Eheurkunde, im Ausland geheiratet (Synonym), Im Ausland geheiratet, Nachbeurkundung (Synonym), Anerkennung ausländischer Heirat (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

  •  §§ 9, 15, 34 f. Personenstandsgesetz (PStG)
  • Einführungsgesetz zum BGB
  • BGB
  • Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetz
  • Staatsangehörigkeitsgesetz
  • Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der  freiwilligen Gerichtsbarkeit
  • Konsulargesetz
  • ausländische Gesetze (Sachrecht)

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Hat jemand im Ausland geheiratet, kann  beim Standesamt des Wohnsitzes beantragt werden, dass die Eheschließung nachträglich im deutschen Eheregister beurkundet wird (das Familienbuch auf Antrag gibt es seit dem 01.01.2009 nicht mehr).

Grundsätzlich werden ordnungsgemäß ausgestellte Heiratsurkunden (Eheurkunden) aus dem Ausland in Deutschland anerkannt. Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht.

Der Eintrag in das deutsche Eheregister kann jedoch von Vorteil sein, weil das hiesige Standesamt eine deutsche Eheurkunde ausstellen kann. Das Standesamt prüft die Wirksamkeit der Eheschließung nach deutschem Recht und nach den  jeweiligen ausländischen Rechten. Es wird weiterhin geprüft, ob in der Heiratsurkunde vermerkte Namenserklärungen wirksam sind, ggf. werden Namenserklärungen aufgenommen.

Erforderliche Unterlagen

Die Nachbeurkundung kann ausschließlich nach vorheriger Beratung durch das zuständige Standesamt erfolgen. Im Rahmen der Beratung erfahren Sie, welche Urkunden für die Nachbeurkundung vorgelegt werden müssen.

Voraussetzungen

Eine im Ausland geschlossene Ehe kann nur dann in das deutsche Eheregister eingetragen werden, wenn sie rechtsgültig geschlossen wurde. Außerdem darf sie deutschem Recht nicht widersprechen.

Die Nachbeurkundung der Eheschließung ist möglich für:

  • deutsche Staatsangehörige
  • Staatenlose, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland
  • Eheschließungen in ausländischen Konsulaten in Deutschland, wenn keiner der Ehegatten deutscher Staatsangehöriger ist

Antragsberechtigt ist:

  • jeder Ehepartner
  • sind beide verstorben:
    - deren Eltern oder
    - deren Kinder

Kosten

Die Gebühr für die Nachbeurkundung einer Eheschließung ab 153,00 EUR. Zuzüglich ggf. 35,50 EUR für die Aufnahme einer eidesstattlichen Versicherung. Für eine namensrechtlichen Erklärung 35,50 EUR. Für die erste Urkunde 18,00 EUR - bei gleichzeitiger Bestellung jedes weitere Exemplar je 8,00 EUR.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

Zuständig ist das Standesamt, in dessen Bezirk die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat (gewöhnlichen Aufenthalt). Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Ob für die Beratung im zuständigen Standesamt ein Termin erforderlich ist, sehen Sie bei den Öffnungszeiten des jeweiligen Standesamtes.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg

Zuständige Stelle

Bezirksamt Harburg

Formulare

nicht vorhanden

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