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Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung Auskunftssperre

Hamburg 99115002060001 Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99115002060001

Leistungsbezeichnung

Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung Auskunftssperre

Leistungsbezeichnung II

Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister

Leistungstypisierung

Typ 3b

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

Bei Gefahr für Leib und Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen können Ihre im Melderegister gespeicherten Daten gesperrt werden.

Volltext

Bei Gefahr für Leib und Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen können die im Melderegister gespeicherten Daten gesperrt werden.

Eine Auskunft ist nur zulässig, wenn nach Anhörung des Betroffenen eine Gefahr nicht ausgeschlossen werden kann. Behörden und öffentliche Stellen sind von der Sperrung ausgenommen.

Erforderliche Unterlagen

  • Zur Glaubhaftmachung des Antrags sind polizeiliche, gerichtliche oder sonstige Unterlagen erforderlich.
  • Nach einem formlosen Antrag wird Ihnen automatisch ein Informationsschreiben und das Antragsformular zugesandt.

Voraussetzungen

  • Für eine Auskunftssperre müssen Sie triftige Gründe, die eine Gefährdung Ihrer oder anderer Personen deutlich machen, gegenüber der örtlichen Meldebehörde glaubhaft machen.
  • Eine Überprüfung Ihrer Angaben muss die von Ihnen angeführte Gefahr bestätigen.

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Verfahrensablauf

Es empfiehlt sich, dass Sie vor der Beantragung mit der zuständigen Stelle Kontakt aufnehmen und sich informieren, ob eine Sperre in Ihrem Fall in Betracht kommt.

Die Auskunftssperre wird auf Antrag eingetragen. Mit der Antragsabgabe müssen Sie Tatsachen darlegen und glaubhaft machen, weshalb Ihnen durch eine Auskunftserteilung eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange entstehen kann. Der Antrag kann schriftlich oder persönlich durch Vorsprache in der Behörde gestellt werden.

Anschließend werden Ihre Angaben durch die zuständige Stelle überprüft. Ergibt sich aus dieser Überprüfung, dass die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, so wird im Melderegister eine Auskunftssperre für 2 Jahre vermerkt, die sich auf alle Arten der Melderegisterauskunft an Privatpersonen und nicht öffentliche Stellen bezieht.

Die Sperre gilt nur für die Wohnung, für die sie beantragt wurde.

Sie können die Auskunftssperre nach Ablauf der Zeit verlängern lassen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt ca. 5 Minuten

Frist

  • Die Auskunftssperre endet nach 2 Jahren und kann auf Antrag verlängert werden.

Hinweise

Senden Sie den vollständig ausgefüllten Antragsvordruck an das Zentrale Melderegister, Harburger Rathausforum 3, 21073 Hamburg.
Sie werden kontaktiert, um das weitere Verfahren zu besprechen.

Nach Zustimmung wird die endgültige Auskunftssperre für zwei Jahre im Melderegister gespeichert. Eine Verlängerung ist auf Antrag möglich.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg

Zuständige Stelle

Hamburg Service

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal