Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung Auskunftssperre
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Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- § 51 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__51.html
Bei Gefahr für Leib und Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen können die im Melderegister gespeicherten Daten gesperrt werden.
Eine Auskunft ist nur zulässig, wenn nach Anhörung des Betroffenen eine Gefahr nicht ausgeschlossen werden kann. Behörden und öffentliche Stellen sind von der Sperrung ausgenommen.
- Zur Glaubhaftmachung des Antrags sind polizeiliche, gerichtliche oder sonstige Unterlagen erforderlich.
- Nach einem formlosen Antrag wird Ihnen automatisch ein Informationsschreiben und das Antragsformular zugesandt.
- Für eine Auskunftssperre müssen Sie triftige Gründe, die eine Gefährdung Ihrer oder anderer Personen deutlich machen, gegenüber der örtlichen Meldebehörde glaubhaft machen.
- Eine Überprüfung Ihrer Angaben muss die von Ihnen angeführte Gefahr bestätigen.
Es empfiehlt sich, dass Sie vor der Beantragung mit der zuständigen Stelle Kontakt aufnehmen und sich informieren, ob eine Sperre in Ihrem Fall in Betracht kommt.
Die Auskunftssperre wird auf Antrag eingetragen. Mit der Antragsabgabe müssen Sie Tatsachen darlegen und glaubhaft machen, weshalb Ihnen durch eine Auskunftserteilung eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange entstehen kann. Der Antrag kann schriftlich oder persönlich durch Vorsprache in der Behörde gestellt werden.
Anschließend werden Ihre Angaben durch die zuständige Stelle überprüft. Ergibt sich aus dieser Überprüfung, dass die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, so wird im Melderegister eine Auskunftssperre für 2 Jahre vermerkt, die sich auf alle Arten der Melderegisterauskunft an Privatpersonen und nicht öffentliche Stellen bezieht.
Die Sperre gilt nur für die Wohnung, für die sie beantragt wurde.
Sie können die Auskunftssperre nach Ablauf der Zeit verlängern lassen.
Sie werden kontaktiert, um das weitere Verfahren zu besprechen.
Nach Zustimmung wird die endgültige Auskunftssperre für zwei Jahre im Melderegister gespeichert. Eine Verlängerung ist auf Antrag möglich.