Bau von Grundstücksentwässerungsanlagen
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Fachlich freigegeben am
01.01.2020
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Bebaute Grundstücke sind unmittelbar (ohne Baulast) durch eine eigene unterirdische Leitung oder über ein anderes Grundstück (mit Baulast) durch eine eigene bzw. gemeinsame unterirdische Leitung an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen.
Ein Grundstück darf nach § 4 Hamburgische Bauordnung (HBauO) nur bebaut werden, wenn es erschlossen oder die Erschließung durch eine Baulast gesichert ist. Bebaute Grundstücke sind unmittelbar (ohne Baulast) durch eine eigene unterirdische Leitung oder über ein anderes Grundstück (mit Baulast) durch eine eigene bzw. gemeinsame unterirdische Leitung an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen.
- Genehmigung
- Prüfung
- Stellungnahmen und Beratung zum Bau von Grundstückentwässerungsanlagen
- Errichten, Ändern, Abbrechen von Grundstücksentwässerungsanlagen