Aufenthaltstitel, Zuzug nach Deutschland, Ersterteilung eAT
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fa. Ausländische Führungskräfte (Synonym), Neubürgerservice Hamburg (Synonym), Welcome Center Hamburg (Synonym), Einreise (Synonym), Fa. Hamburg Welcome Center (Synonym), Ausländische Führungskräfte (Synonym), Ausländische Wissenschaftler/innen (Synonym), Neubürger-Service (Synonym), Newcomers Service (Synonym), Service für Neubürger (Synonym), Ausländische Fachkräfte (Synonym), Hamburg Welcome Days (Synonym), eAT (Synonym), Blaue Karte (Synonym), Blue Card (Synonym), HWC (Synonym), Zuzug (Synonym), Aufenthalt länger 90 Tage (Synonym)
Fachlich freigegeben am
18.02.2022
Fachlich freigegeben durch
Schlenga, Birgitt
Die Betreuung und Beratung qualifizierter Fach- und Führungskräfte und deren Familienangehörigen ist für das Hamburg Welcome Center von besonderem Stellenwert. Deshalb halten wir insbesondere für ausländische Selbstständige und Forscher sowie Arbeitnehmer und Freiberufler ein spezielles Angebot für Melde- und Ausländerangelegenheiten vor.
Hierzu gehören u.a.:
Hierzu gehören u.a.:
- An- und Ummeldung des Wohnsitzes
- Erteilen, Verlängern und Übertragen von Aufenthaltstiteln, inkl. Niederlassungserlaubnis
- Entgegennahme von Verpflichtungserklärungen gemäß § 68 Aufenthaltsgesetz
- Beantragung von Führungszeugnissen
Mit dem Online Dienst „Aufenthaltserlaubnis Hamburg“ können Sie sich bereits vorab über die notwendigen Unterlagen informieren und die Dokumente mit Ihrer Terminanfrage an uns senden. Für allgemeine Fragen können Sie sich telefonisch unter 040 428 39 - 5500 an uns wenden (Erreichbarkeit: 9 bis 15 Uhr).
Sie besitzen eine ausländische Staatsangehörigkeit und benötigen nach der Einreise die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16a bis 21 AufenthG. Sie halten sich rechtmäßig in Hamburg zum Zweck der Ausbildung oder Erwerbstätigkeit auf. Auch Ihre mit Ihnen einreisenden Familienangehörigen erhalten bei uns die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
Fachkräfte, die eine Erteilung, Verlängerung oder Übertragung aller Aufenthaltstitel für Fachkräfte nach den §§ 18a bis 18g AufenthG erhalten, deren Familienangehörige sowie die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für diesen Personenkreis.
Für die Antragstellung beim Hamburg Welcome Center ist bitte stets der Online-Dienst (Deutsch / Englisch) zu nutzen!
Fachkräfte, die eine Erteilung, Verlängerung oder Übertragung aller Aufenthaltstitel für Fachkräfte nach den §§ 18a bis 18g AufenthG erhalten, deren Familienangehörige sowie die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für diesen Personenkreis.
Für die Antragstellung beim Hamburg Welcome Center ist bitte stets der Online-Dienst (Deutsch / Englisch) zu nutzen!
Die Gebühren unterscheiden sich je nach Art der Dienstleistung. Bitte beachten Sie, dass die Zahlung nur in bar oder per EC Karte möglich ist.
Bitte beachten Sie, dass uns täglich eine Vielzahl von Anfragen erreicht und die Prüfung einen hohen Personaleinsatz erfordert. Bitte berücksichtigen Sie daher, dass es zu verzögerten Antwortzeiten kommen kann und die Wartezeit auf einen Termin in der Regel mehrere Wochen umfasst. Für die Antragstellung beim Hamburg Welcome Center ist bitte stets der Online-Dienst (Deutsch / Englisch) zu nutzen!
Diese DL ist nur bei Zuzug nach Deutschland für die Ersterteilung des eAT zu verwenden.
G:\HamburgService\Z-HaSI\Ausländerwesen_Orientierungshilfe.pdf
Um die richtige Zuständigkeit zu ermitteln sind folgende Fragen zu stellen:
Aus welchem Grund/Zweck erfolgt der Zuzug?
Zuständigkeit: HWC (Hamburg Welcome Center)
Das HWCP ist grundsätzlich zuständig für Zuzüge aus dem Ausland (Staatsangehörigkeit Drittstaat)
Ausnahmen, die bei Zuzug nicht ins HWCP gehen sind - Wichtige Stichworte: Familienzuzug u. Asylsuchen
Zuständigkeit: HS – Ausländerdienststellen Standorte
Zuständigkeit: Amt M (BIS)
G:\HamburgService\Z-HaSI\Ausländerwesen_Orientierungshilfe.pdf
Um die richtige Zuständigkeit zu ermitteln sind folgende Fragen zu stellen:
Aus welchem Grund/Zweck erfolgt der Zuzug?
Zuständigkeit: HWC (Hamburg Welcome Center)
Das HWCP ist grundsätzlich zuständig für Zuzüge aus dem Ausland (Staatsangehörigkeit Drittstaat)
- Alle Einreisen nach §§ 16a bis 21 AufenthG (z.B. Zweck: Schulbesuch, Ausbildung, Studium, Beschäftigung jeder Art, Sprachkurs, Suche nach Ausbildungsplatz und Studienplatz, Praktikum, Blaue Karte, ICT-Karte, mobiler ICT Karte…)
- Familienangehörige (§30 + 32) - Zuzug zu einem Stammberechtigten - die...
- gleichzeitig mitziehen oder
- innerhalb der Gültigkeit des ersten eAT zuziehen (vor Folgeerteilung; innerhalb der ersten 2 Jahre ab Einreise des Stammberechtigten) - Zuzug zu ausländischen Familienangehörigen (der als Stammberechtigter mit § 18a–18g dauerhaft im HWCP ist (§§30,32,34,35,36))
Vorgehen: Online-Dienst oder, wer nicht im HWC-Team ist, Rufnummer aus Kontakt rausgeben
Ausnahmen, die bei Zuzug nicht ins HWCP gehen sind - Wichtige Stichworte: Familienzuzug u. Asylsuchen
Zuständigkeit: HS – Ausländerdienststellen Standorte
- Zuzug zu einem deutschen Familienangehörigen (§28)
- Zuzug zu einem Familienangehörigen mit Staatsbürgerschaft aus EU/EWR
- Zuzug zu einem ausländischen Familienangehörigen, der selbst (Stammberechtigter) im HS-Standort geführt wird (§§ 30,32,34,35,36,36a)
- Sowie § 37 (Recht auf Wiederkehr), § 38 (ehemalige Deutsch) + § 38a (in anderem EU/EWR Staat langfristige Aufenthaltsberechtigt)
Vorgehen: Auf den Online-Dienst verweisen! Wenn nicht möglich, an zuständigen HS Standort verweisen
Zuständigkeit: Amt M (BIS)
- Asylsuchende / Geflüchtete = bleibt im Amt M
- Zuzug zu einem ausländischen Familienangehörigen, der selbst (Stammberechtigter) im Amt M geführt wird