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Mitnahme von ärztlich verschriebenen Betäubungsmitteln bei Auslandsreisen als Reisebedarf Bescheinigung

Hamburg 99603001022000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99603001022000

Leistungsbezeichnung

Mitnahme von ärztlich verschriebenen Betäubungsmitteln bei Auslandsreisen als Reisebedarf Bescheinigung

Leistungsbezeichnung II

Bescheinigung für die Mitnahme von Betäubungsmitteln bei Auslandsreisen beglaubigen lassen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Betäubungsmittel, Mitnahme bei Auslandsreisen (Synonym), Medikamente (genehmigungspflichtig), Mitnahme bei Auslandsreisen (Synonym), Genehmigungspflichtige Medikamente, Mitnahme bei Auslandsreisen (Synonym), Mitnahme von Betäubungsmitteln bei Auslandsreisen, Bescheinigung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Artikel 75 Schengener Durchführungsabkommen

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Reisen Sie bis zu 30 Tage in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens, kann die Mitnahme von ärztlich verschriebenen Betäubungsmitteln erfolgen, sofern eine vom behandelnden Arzt ausgefüllte Bescheinigung mitgeführt wird. Diese Bescheinigung müssen Sie vor Antritt der Reise von Ihrem örtlich zuständigen Gesundheitsamt beglaubigen lassen. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung beträgt maximal 30 Tage. Für jedes verschriebene Betäubungsmittel ist eine gesonderte Bescheinigung erforderlich.

Erforderliche Unterlagen

Bescheinigung über die Verschreibung der Betäubungsmittel von Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt. Für Reisen in die Staaten des Schengener Abkommens ist der entsprechende Vordruck zu verwenden.

 

Voraussetzungen

Die Betäubungsmittel müssen von einer Ärztin oder von einem Arzt verschrieben worden sein.

Kosten

15 Euro

Verfahrensablauf

  • Lassen Sie sich eine Bescheinigung über die Verschreibung der Betäubungsmittel von Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt ausstellen.
  • Lassen Sie diese durch das Gesundheitsamt beglaubigen und führen Sie diese auf Ihrer Reise mit.
  • Bei Reisen in Schengen-Staaten ist eine beglaubigte Bescheinigung der Ärztin oder des Arztes über die Verschreibung ausreichend.
  • Bei Reisen in andere Länder sollten Sie eine beglaubigte Kopie der ärztlichen Verschreibung / eine ärztliche Bescheinigung in englischer Sprache mit sich führen, die Angaben über die Einzel- und Tagesgabe enthält, um eine Abschätzung zu ermöglichen, ob die mitgeführten Betäubungsmittel für die Dauer der Reise angemessen sind.

Bearbeitungsdauer

Unmittelbare Bearbeitung.

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

Bei Reisen in Nicht-Schengen-Staaten sollten Sie sich vor Reiseantritt über die dortige Rechtslage informieren. Es können besondere Genehmigungen erforderlich sein. Wenn die Arztpraxis in Hamburg ist, gibt es eine Allzuständigkeit. Jedes Gesundheitsamt kann aufgesucht werden. Liegt die Arztpraxis in einem anderen Bundesland, ist Hamburg nicht der Ansprechpartner.

Die Regelung über das Mitführen von Betäubungsmitteln in die Vertragsstaaten des Schengener Abkommens gilt auch bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland für in einem anderen Mitgliedsstaat ansässige Personen, selbst wenn sie Betäubungsmittel mitführen, die zwar im Herkunftsland, nicht aber in der Bundesrepublik Deutschland verschreibungsfähig sind.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg

Zuständige Stelle

Bezirksamt Altona

Formulare

nicht vorhanden

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