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Impfschaden Anerkennung

Hamburg 99003031016000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99003031016000

Leistungsbezeichnung

Impfschaden Anerkennung

Leistungsbezeichnung II

Impfschäden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Impfopfer (Synonym), Impfschaden (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

20.12.2023

Fachlich freigegeben durch

SI 531/532 - Soziales Entschädigungsrecht

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

Ein Impfschaden ist die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung.

Volltext

Wenn Sie oder Ihr Kind durch eine gesetzlich vorgeschriebene oder von einer Behörde empfohlene Impfung einen Impfschaden erlitten haben, besteht wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen des Impfschadens Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV).
 
Ein Impfschaden ist die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung. Es findet der Leistungskatalog SGB XIV Anwendung. Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung ist das Vorliegen einer anhaltenden Gesundheitsstörung, die grundsätzlich erst nach Ablauf von sechs Monaten angenommen werden kann. Entsprechende Anträge können beim Referat für Soziale Entschädigung gestellt werden.

Erforderliche Unterlagen

Die Versorgung wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist vom Betroffenen selbst bzw. von seinem gesetzlichen Vertreter oder Betreuer einzureichen. Das Antragsformular auf der Homepage erhältlich, der Antrag kann auch formlos gestellt werden. Nachweise über die Verabreichung der Impfung bzw. der spezifischen Propylaxe, z. B. Impfausweis, Behandlungsunterlagen.

Voraussetzungen

Vorliegen eines Impfschadens

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

Prüfung des Antrags und der eingereichten Unterlagen, ggf. Anforderung weiterer Unterlagen, bei Vorliegen der Voraussetzungen (empfohlene Impfung, über das Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehende gesundheitliche Schädigung) versorgungsmedizinische Beurteilung, Bescheiderteilung

Bearbeitungsdauer

keine Angabe möglich

Frist

Grundsätzlich sind keine Fristen zu beachten. Um Versorgung ab Eintritt der Schädigung zu erhalten, muss der Antrag innerhalb eines Jahres nach der Impfung gestellt werden.

Hinweise

keine

Rechtsbehelf

Gegen Bescheide kann Widerspruch erhoben werden. Er ist bei der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration – Versorgungsamt Hamburg, Adolph-Schönfelder-Straße 5, 22083 Hamburg innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) oder zur Niederschrift einzulegen.
Wenn Sie Widerspruch in elektronischer Form erheben möchten, können Sie insbesondere die Elektronische Poststelle nutzen. Die insoweit zu beachtenden besonderen technischen Anforderungen sind unter https://www.hamburg.de/sozialbehoerde/eps/ dargestellt.
Mit einer einfachen E-Mail kann ein Widerspruch nicht wirksam erhoben werden.

Kurztext

Geschädigte von Schutzimpfungen haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

Formulare

nicht vorhanden

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