Impfschaden Anerkennung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Impfopfer (Synonym), Impfschaden (Synonym)
Fachlich freigegeben am
20.12.2023
Fachlich freigegeben durch
SI 531/532 - Soziales Entschädigungsrecht
Ein Impfschaden ist die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung.
Wenn Sie oder Ihr Kind durch eine gesetzlich vorgeschriebene oder von einer Behörde empfohlene Impfung einen Impfschaden erlitten haben, besteht wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen des Impfschadens Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV).
Ein Impfschaden ist die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung. Es findet der Leistungskatalog SGB XIV Anwendung. Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung ist das Vorliegen einer anhaltenden Gesundheitsstörung, die grundsätzlich erst nach Ablauf von sechs Monaten angenommen werden kann. Entsprechende Anträge können beim Referat für Soziale Entschädigung gestellt werden.
Ein Impfschaden ist die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung. Es findet der Leistungskatalog SGB XIV Anwendung. Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung ist das Vorliegen einer anhaltenden Gesundheitsstörung, die grundsätzlich erst nach Ablauf von sechs Monaten angenommen werden kann. Entsprechende Anträge können beim Referat für Soziale Entschädigung gestellt werden.
Die Versorgung wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist vom Betroffenen selbst bzw. von seinem gesetzlichen Vertreter oder Betreuer einzureichen. Das Antragsformular auf der Homepage erhältlich, der Antrag kann auch formlos gestellt werden. Nachweise über die Verabreichung der Impfung bzw. der spezifischen Propylaxe, z. B. Impfausweis, Behandlungsunterlagen.
Prüfung des Antrags und der eingereichten Unterlagen, ggf. Anforderung weiterer Unterlagen, bei Vorliegen der Voraussetzungen (empfohlene Impfung, über das Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehende gesundheitliche Schädigung) versorgungsmedizinische Beurteilung, Bescheiderteilung
Grundsätzlich sind keine Fristen zu beachten. Um Versorgung ab Eintritt der Schädigung zu erhalten, muss der Antrag innerhalb eines Jahres nach der Impfung gestellt werden.
Gegen Bescheide kann Widerspruch erhoben werden. Er ist bei der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration – Versorgungsamt Hamburg, Adolph-Schönfelder-Straße 5, 22083 Hamburg innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) oder zur Niederschrift einzulegen.
Wenn Sie Widerspruch in elektronischer Form erheben möchten, können Sie insbesondere die Elektronische Poststelle nutzen. Die insoweit zu beachtenden besonderen technischen Anforderungen sind unter https://www.hamburg.de/sozialbehoerde/eps/ dargestellt.
Mit einer einfachen E-Mail kann ein Widerspruch nicht wirksam erhoben werden.
Wenn Sie Widerspruch in elektronischer Form erheben möchten, können Sie insbesondere die Elektronische Poststelle nutzen. Die insoweit zu beachtenden besonderen technischen Anforderungen sind unter https://www.hamburg.de/sozialbehoerde/eps/ dargestellt.
Mit einer einfachen E-Mail kann ein Widerspruch nicht wirksam erhoben werden.
Geschädigte von Schutzimpfungen haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung.