Bestätigungen für Rentenzwecke
Inhalt
Begriffe im Kontext
Beglaubigungen für Rentenzwecke (Synonym)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Jede Behörde kann Abschriften/Ablichtungen von Schriftstücken, die sie selbst ausgestellt hat, oder die für ihren eigenen Bedarf bestimmt sind, amtlich beglaubigen.
Darüber hinaus ist die für die Wohnung des/der Betroffenen zuständige Meldebehörde befugt, Schriftstücke, die von einer deutschen Behörde ausgestellt worden sind oder deren Abschriften zur Vorlage bei einer Behörde benötigt werden, amtlich zu beglaubigen.
Amtliche Beglaubigungen sind nicht möglich für private Schriftstücke, die privat verwendet werden sollen. Unterschriftsbeglaubigungen für andere Zwecke oder öffentliche Beglaubigungen (§ 129 BGB), sowie Unterschriften ohne zugehörigen Text können bei einem Notar beantragt werden.
Personenstandsurkunden oder Abschriften aus Personenstandsbüchern dürfen nur von dem Standesamt beglaubigt werden, das die Personenstandsurkunde ausgestellt hat (Zweitschrift o. beglaubigte Abschrift).
- Dokumente für Rentenzwecke, bei denen die Übereinstimmung des Originals mit einer Kopie bestätigt werden soll.
Eine Beglaubigung erfolgt urkunden- bzw. dokumentenbezogen und nicht personenbezogen, weshalb auch ein Nichtbetroffener diese ohne Vollmacht beantragen kann.
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg