Wahlvorschlagsverfahren
Inhalt
Begriffe im Kontext
Bezirksversammlungswahlen, Wahlvorschläge (Synonym), Bundestagswahlen, Wahlvorschläge (Synonym), Bürgerschaftswahlen, Wahlvorschläge (Synonym), Europawahlen, Wahlvorschläge (Synonym), EU-Wahlen, Wahlvorschläge (Synonym), Wählen, Wahlvorschläge (Synonym), Landeswahlamt, Wahlvorschläge (Synonym), Unterstützungsunterschrift (Synonym), Wahlvorschlagsverfahren (Synonym), Unterstützungsunterschriftenliste (Synonym), Wahlvorschlag (Synonym), Wahlvorschläge (Synonym), Aufstellung (Synonym), Versammlung (Synonym), Kandidierende (Synonym), Kandidat (Synonym), Kandidatin (Synonym)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
FP BIS A23 Landeswahlamt Hamburg
§§ 8-14 Europawahlgesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/euwg/BJNR007090978.html
§§ 18-28 Bundeswahlgesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/bwahlg/BJNR003830956.html
§§ 22-26 Bürgerschaftswahlgesetz
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-B%C3%BCrgWGHA1971V7P22/part/X
§§ 18-23 Bezirksversammlungswahlgesetz
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-BezWahl-GHA1977V10P18/part/X
https://www.gesetze-im-internet.de/euwg/BJNR007090978.html
§§ 18-28 Bundeswahlgesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/bwahlg/BJNR003830956.html
§§ 22-26 Bürgerschaftswahlgesetz
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-B%C3%BCrgWGHA1971V7P22/part/X
§§ 18-23 Bezirksversammlungswahlgesetz
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-BezWahl-GHA1977V10P18/part/X
Hier finden Sie Informationen zum Wahlvorschlagsverfahren sowie Ansprechpersonen bei Fragen von Parteien und Kandidierenden.
Europawahl:
- Wahlvorschläge können durch Parteien und Wählervereini-gungen eingereicht werden
- Wahlvorschlag muss mit allen erforderlichen Vordrucken eingereicht werden
- Zuständig: Bundeswahlleitung
- Wahlvorschläge können durch Parteien und Einzelbewer-bende eingereicht werden
- Wahlvorschlag muss mit allen erforderlichen Vordrucken eingereicht werden
- Zuständig: Landes- und Kreiswahlleitung
- Wahlvorschläge können durch Parteien, Wählervereinigun-gen und Einzelbewerbende eingereicht werden
- Wahlvorschlag muss mit allen erforderlichen Vordrucken eingereicht werden
- Zuständig: Landes- und Bezirkswahlleitung
- Wahlvorschläge können durch Parteien, Wählervereinigun-gen und Einzelbewerbende eingereicht werden
- Wahlvorschlag muss mit allen erforderlichen Vordrucken eingereicht werden
- Zuständig: Bezirkswahlleitung
Ein Wahlvorschlag muss enthalten:
- den Wahlvorschlag an sich (Kandidierendenliste)
- die Zustimmungserklärungen der Kandidierenden
- die Wählbarkeitsbescheinigungen der Kandidierenden (bzw. bei Unionsbürgerinnen und -bürgern ggf. Versicherung an Eides statt)
- Niederschrift über die Aufstellungsversammlung der Kandidierenden
- eine eidesstattliche Versicherung über die Aufstellungsversammlung
- Ggf. Unterstützungsunterschriften
Wahlvorschläge müssen schriftlich eingereicht werden. Es sind die jeweiligen Form (Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Unter-lagen) sowie Fristerfordernisse zu beachten.
Zunächst müssen die erforderlichen Unterlagen bzw. Formblätter bei der zuständigen Bundes-, Landes-, Kreis- oder Bezirkswahllei-tung abgefordert werden. Anschließend müssen auf diesen Unterla-gen alle erforderlichen Angaben gemacht werden. Hierzu kann ggf. ein Onlineportal genutzt werden. Der vollständige Wahlvorschlag ist im letzten Schritt vollständig und fristwahrend einzureichen.
Eine erste Einschätzung bezüglich der Zulässigkeit erhält die einreichende Person in der Regel bereits beim Einreichen vor Ort.
Die endgültige Entscheidung trifft der für die Zulassung zuständige Wahlausschuss.
Die endgültige Entscheidung trifft der für die Zulassung zuständige Wahlausschuss.
Fristen zur Einreichung der Wahlvorschläge
Europawahl: bis zum 83. Tag vor der Wahl, 18 Uhr.
Bundestagswahl: bis zum 69. Tag vor der Wahl, 18 Uhr.
Bürgerschaftswahl: bis zum 90. Tag vor der Wahl, 16 Uhr.
Bezirksversammlungswahl: bis zum 90. Tag vor der Wahl, 16 Uhr.
Europawahl: bis zum 83. Tag vor der Wahl, 18 Uhr.
Bundestagswahl: bis zum 69. Tag vor der Wahl, 18 Uhr.
Bürgerschaftswahl: bis zum 90. Tag vor der Wahl, 16 Uhr.
Bezirksversammlungswahl: bis zum 90. Tag vor der Wahl, 16 Uhr.
Die zuständigen Ausschüsse entscheiden über die Zulassung oder Nichtzulassung der Wahlvorschläge. Gegen die Entscheidung besteht die Möglichkeit, Beschwerde bei der jeweils zuständigen Stelle einzulegen.
Die geltenden Regelungen können den zugehörigen Wahlgesetzen entnommen werden.
Die geltenden Regelungen können den zugehörigen Wahlgesetzen entnommen werden.
Europawahl:
Wahlvorschläge können durch Parteien und Wählervereinigungen eingereicht werden. Für einen kompletten Wahlvorschlag müssen mehrere Vordrucke bei der Bundeswahlleitung eingereicht werden.
Bundestagswahl:
Parteien und Einzelbewerbende dürfen Wahlvorschläge einreichen. Für einen kompletten Wahlvorschlag müssen mehrere Vordrucke bei der Landes- und/oder Kreiswahlleitung eingereicht werden.
Bürgerschaftswahl:
Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerbende dürfen Wahlvorschläge einreichen. Für einen kompletten Wahlvorschlag müssen mehrere Vordrucke bei der Landes- und/oder Bezirkswahlleitung eingereicht werden.
Bezirksversammlungswahl:
Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerbende dürfen Wahlvorschläge einreichen. Für einen kompletten Wahlvorschlag müssen mehrere Vordrucke bei der Bezirkswahlleitung eingereicht werden.
Wahlvorschläge können durch Parteien und Wählervereinigungen eingereicht werden. Für einen kompletten Wahlvorschlag müssen mehrere Vordrucke bei der Bundeswahlleitung eingereicht werden.
Bundestagswahl:
Parteien und Einzelbewerbende dürfen Wahlvorschläge einreichen. Für einen kompletten Wahlvorschlag müssen mehrere Vordrucke bei der Landes- und/oder Kreiswahlleitung eingereicht werden.
Bürgerschaftswahl:
Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerbende dürfen Wahlvorschläge einreichen. Für einen kompletten Wahlvorschlag müssen mehrere Vordrucke bei der Landes- und/oder Bezirkswahlleitung eingereicht werden.
Bezirksversammlungswahl:
Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerbende dürfen Wahlvorschläge einreichen. Für einen kompletten Wahlvorschlag müssen mehrere Vordrucke bei der Bezirkswahlleitung eingereicht werden.