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Wahlvorschlagsverfahren

Hamburg 02000000000000 Typ 6

Inhalt

Leistungsschlüssel

02000000000000

Leistungsbezeichnung

Wahlvorschlagsverfahren

Leistungsbezeichnung II

Wahlvorschlagsverfahren

Leistungstypisierung

Typ 6

Begriffe im Kontext

Bezirksversammlungswahlen, Wahlvorschläge (Synonym), Bundestagswahlen, Wahlvorschläge (Synonym), Bürgerschaftswahlen, Wahlvorschläge (Synonym), Europawahlen, Wahlvorschläge (Synonym), EU-Wahlen, Wahlvorschläge (Synonym), Wählen, Wahlvorschläge (Synonym), Landeswahlamt, Wahlvorschläge (Synonym), Unterstützungsunterschrift (Synonym), Wahlvorschlagsverfahren (Synonym), Unterstützungsunterschriftenliste (Synonym), Wahlvorschlag (Synonym), Wahlvorschläge (Synonym), Aufstellung (Synonym), Versammlung (Synonym), Kandidierende (Synonym), Kandidat (Synonym), Kandidatin (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

FP BIS A23 Landeswahlamt Hamburg

Handlungsgrundlage

§§ 8-14 Europawahlgesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/euwg/BJNR007090978.html 

§§ 18-28 Bundeswahlgesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/bwahlg/BJNR003830956.html

§§ 22-26 Bürgerschaftswahlgesetz
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-B%C3%BCrgWGHA1971V7P22/part/X 

§§ 18-23 Bezirksversammlungswahlgesetz
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-BezWahl-GHA1977V10P18/part/X

Teaser

Hier finden Sie Informationen zum Wahlvorschlagsverfahren sowie Ansprechpersonen bei Fragen von Parteien und Kandidierenden.

Volltext

Europawahl:
  • Wahlvorschläge können durch Parteien und Wählervereini-gungen eingereicht werden
  • Wahlvorschlag muss mit allen erforderlichen Vordrucken eingereicht werden
  • Zuständig: Bundeswahlleitung
Bundestagswahl
  • Wahlvorschläge können durch Parteien und Einzelbewer-bende eingereicht werden 
  • Wahlvorschlag muss mit allen erforderlichen Vordrucken eingereicht werden 
  • Zuständig: Landes- und Kreiswahlleitung
Bürgerschaftswahl:
  • Wahlvorschläge können durch Parteien, Wählervereinigun-gen und Einzelbewerbende eingereicht werden
  • Wahlvorschlag muss mit allen erforderlichen Vordrucken eingereicht werden
  • Zuständig: Landes- und Bezirkswahlleitung
Bezirksversammlungswahl:
  • Wahlvorschläge können durch Parteien, Wählervereinigun-gen und Einzelbewerbende eingereicht werden
  • Wahlvorschlag muss mit allen erforderlichen Vordrucken eingereicht werden
  • Zuständig: Bezirkswahlleitung

Erforderliche Unterlagen

Ein Wahlvorschlag muss enthalten: 
  • den Wahlvorschlag an sich (Kandidierendenliste) 
  • die Zustimmungserklärungen der Kandidierenden 
  • die Wählbarkeitsbescheinigungen der Kandidierenden (bzw. bei Unionsbürgerinnen und -bürgern ggf. Versicherung an Eides statt) 
  • Niederschrift über die Aufstellungsversammlung der Kandidierenden
  • eine eidesstattliche Versicherung über die Aufstellungsversammlung
  • Ggf. Unterstützungsunterschriften

Voraussetzungen

Wahlvorschläge müssen schriftlich eingereicht werden. Es sind die jeweiligen Form (Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Unter-lagen) sowie Fristerfordernisse zu beachten.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

Zunächst müssen die erforderlichen Unterlagen bzw. Formblätter bei der zuständigen Bundes-, Landes-, Kreis- oder Bezirkswahllei-tung abgefordert werden. Anschließend müssen auf diesen Unterla-gen alle erforderlichen Angaben gemacht werden. Hierzu kann ggf. ein Onlineportal genutzt werden. Der vollständige Wahlvorschlag ist im letzten Schritt vollständig und fristwahrend einzureichen.

Bearbeitungsdauer

Eine erste Einschätzung bezüglich der Zulässigkeit erhält die einreichende Person in der Regel bereits beim Einreichen vor Ort.
Die endgültige Entscheidung trifft der für die Zulassung zuständige Wahlausschuss. 

Frist

Fristen zur Einreichung der Wahlvorschläge
Europawahl: bis zum 83. Tag vor der Wahl, 18 Uhr.
Bundestagswahl: bis zum 69. Tag vor der Wahl, 18 Uhr.
Bürgerschaftswahl: bis zum 90. Tag vor der Wahl, 16 Uhr.
Bezirksversammlungswahl: bis zum 90. Tag vor der Wahl, 16 Uhr.
 

Weiterführende Informationen

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Die zuständigen Ausschüsse entscheiden über die Zulassung oder Nichtzulassung der Wahlvorschläge. Gegen die Entscheidung besteht die Möglichkeit, Beschwerde bei der jeweils zuständigen Stelle einzulegen.

Die geltenden Regelungen können den zugehörigen Wahlgesetzen entnommen werden.

Kurztext

Europawahl:
Wahlvorschläge können durch Parteien und Wählervereinigungen eingereicht werden. Für einen kompletten Wahlvorschlag müssen mehrere Vordrucke bei der Bundeswahlleitung eingereicht werden.

Bundestagswahl:
Parteien und Einzelbewerbende dürfen Wahlvorschläge einreichen. Für einen kompletten Wahlvorschlag müssen mehrere Vordrucke bei der Landes- und/oder Kreiswahlleitung eingereicht werden.

Bürgerschaftswahl:
Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerbende dürfen Wahlvorschläge einreichen. Für einen kompletten Wahlvorschlag müssen mehrere Vordrucke bei der Landes- und/oder Bezirkswahlleitung eingereicht werden.

Bezirksversammlungswahl:
Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerbende dürfen Wahlvorschläge einreichen. Für einen kompletten Wahlvorschlag müssen mehrere Vordrucke bei der Bezirkswahlleitung eingereicht werden.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Inneres und Sport

Formulare

nicht vorhanden

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