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Nachprüfungsverfahren

Hamburg 99070002000000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99070002000000

Leistungsbezeichnung

Nachprüfungsverfahren

Leistungsbezeichnung II

Vergabekammer Hamburg bei der Finanzbehörde

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Zuschlagsgestattung (Synonym), Vergabekammer (Synonym), Nachprüfungsverfahren (Synonym), Nachprüfungsantrag (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

02.08.2023

Fachlich freigegeben durch

Vergabekammer (FB)

Handlungsgrundlage

Für das Nachprüfungsverfahren gelten die gesetzlichen Vorschriften der §§ 155 ff. GWB.
Das materielle Vergaberecht richtet sich nach dem jeweiligen Streitgegenstand (GWB, VgV, SektVO, KonzVgV, HmbVgG, u.a.).
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/_155.html

Teaser

Teilnehmer eines Vergabeverfahrens über öffentliche Aufträge und Konzessionen der Freien und Hansestadt Hamburg können sich an die Vergabekammer bei der Finanzbehörde wenden, um eine etwaige Vergaberechtsverletzung nachprüfen zu lassen.

Volltext

Die Vergabekammer bei der Finanzbehörde ist zuständig  für  die Nachprüfung  von Vergabeverfahren aller Auftraggeber gemäß § 98 GWB in Hamburg, die öffentliche Aufträge oder Konzessionen über Lieferungen oder Dienstleistungen oberhalb der jeweiligen EU-Schwellenwerte betreffen (§ 159 Abs. 2 und 3 GWB).

(Dem gegenüber ist die Vergabekammer bei der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen zuständig für die Nachprüfung von Bauvergabeverfahren, die Bauleistungen nach der VOB, Baukonzessionen sowie Aufträge an Architekten, Ingenieure, Stadtplaner und Bausachverständige betreffen. Link: https://www.hamburg.de/behoerdenfinder/info/11725154/)

Solange der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, können die Teilnehmer eines europaweiten Vergabeverfahrens unter den Voraussetzungen der §§ 160, 161 GWB einen schriftlichen Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer stellen.

Im Rahmen eines bereits anhängigen Nachprüfungsverfahrens kann zudem ein akzessorischer Eilantrag nach § 169 Abs. 2 GWB gestellt werden, um das Zuschlagsverbot aufheben zu lassen.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

  • Die Vergabekammer ist ein unabhängiger Spruchkörper, der – ähnlich einem Gericht – in der ersten Instanz über Rechtsstreitigkeiten in Vergabeverfahren nach dem GWB, der VgV, SektVO und KonzVgV entscheidet.
  • Für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer müssen die Antragsvoraussetzungen der §§ 160, 161 GWB erfüllt und der Kostenvorschuss in Höhe von 2.500 EUR gezahlt sein.
  • Der akzessorische Eilantrag ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 169 Abs. 2 GWB möglich.

Kosten

Verfahrensablauf

  • Das gerichtsähnliche Nachprüfungsverfahren richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 155 ff. GWB.
    Die Vergabekammer entscheidet – wie Gerichte – unabhängig und eigenverantwortlich.
  • Die Dauer eines Nachprüfungsverfahrens richtet sich u.a. nach dem jeweiligen Streitgegenstand und Verfahrensverlauf.
    Die fünfwöchige Regelfrist des § 167 GWB kann nach den jeweiligen Erfordernissen verlängert werden.
  • Die Kosten richten sich u.a. nach dem jeweiligen Streitgegenstand (§ 182 GWB).
    Der gezahlte Kostenvorschuss wird ggf. mit den Verfahrenskosten verrechnet.
    Ein zusätzlicher Eilantrag nach 169 Abs. 2 GWB wirkt kostenerhöhend auf das Hauptverfahren (§ 182 GWB).

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

Für die gleichtägige Übermittlung an den öffentlichen Auftraggeber muss der Nachprüfungsantrag bis spätestens 12:00 Uhr in der Geschäftsstelle der Vergabekammer vorliegen. Später eingehende Nachprüfungsanträge können erst am nächsten Arbeitstag übermittelt werden (und damit das Zuschlagsverbot nach § 169 Abs. 1 GWB auslösen).
Der Zugang von E-Mails und E-Faxen erfolgt nur zu den Geschäftszeiten der Vergabekammer (MO-FR 10-14 Uhr).
Eine Antragstellung mit einfacher E-Mail genügt dem Schriftformerfordernis des § 161 GWB nicht (vgl. § 3a VwVfG).
Es wird empfohlen, die Antragstellung bei der Geschäftsstelle der Vergabekammer telefonisch anzukündigen.

Geschäftsstelle der Vergabekammer bei der Finanzbehörde (FB VK/GS):
Telefon: +49 40 428 23-1690
E-Mail: vergabekammer@fb.hamburg.de 
E-Fax: +49 40 427 9-23080

Rechtsbehelf

  • Sofortige Beschwerde zum Hanseatischen Oberlandesgericht (§§ 171 ff. GWB)

Kurztext

  • Die Vergabekammer ist ein unabhängiger Spruchkörper, der – ähnlich einem Gericht – in der ersten Instanz über Rechtsstreitigkeiten in Vergabeverfahren nach dem GWB, der VgV, SektVO und KonzVgV entscheidet.
  • Für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer müssen die Antragsvoraussetzungen der §§ 160, 161 GWB erfüllt und der Kostenvorschuss in Höhe von 2.500 EUR gezahlt sein.
  • Der akzessorische Eilantrag ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 169 Abs. 2 GWB möglich.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Finanzbehörde - Vergabekammer (FB VK)

Formulare

nicht vorhanden

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