Aufstellung der Vorschlagsliste zur Schöffenwahl
Inhalt
Begriffe im Kontext
Ehrenamtliche Richter (Synonym), Wahl der Schöffen (Synonym), Ehrenamtliche Verwaltungsrichter, Schöffen (Synonym), Ehrenamtliche Richter in Strafsachen (Synonym), Jugendschöffen (Synonym), Schöffenwahl (Synonym), Schöffen (Synonym), Schöffe (Synonym), Schöffin (Synonym), Schöffinnen (Synonym), Ehrenamtliche Richterinnen (Synonym), Jugendschöffin (Synonym)
Fachlich freigegeben am
07.12.2022
Fachlich freigegeben durch
Schöffen (Hamburg-Nord)
Sie möchten sich als Schöffin oder Schöffe engagieren? Dafür müssen Sie sich bewerben und gewählt werden.
Schöffinnen und Schöffen sind ehrenamtliche Richterinnen und Richter in Strafsachen und wirken bei der Verhandlung und der Urteilsfindung am Amts- bzw. Landgericht mit.
Jugendschöffinnen und Jugendschöffen sind ehrenamtliche Richterinnen und Richter beim Jugendgericht.
Als gewählte Schöffin oder gewählter Schöffe sind Sie zu der Teilnahme an den Sitzungen, zu denen Sie geladen wurden, verpflichtet. Der Arbeitgeber hat Sie für die Zeit Ihres Einsatzes freizustellen.
Für Ihren Einsatz erhalten Sie eine Entschädigung (unter anderem für Verdienstausfall, Zeitversäumnis und Fahrtkosten). Eine weitere Vergütung gibt es nicht.
Schöffenwahlen finden alle fünf Jahre statt. Wahljahr ist immer das Jahr vor Beginn der neuen fünfjährigen Amtszeit.
Die kommende Amtszeit beginnt am 01.01.2024 und endet am 31.12.2028.
Jugendschöffinnen und Jugendschöffen sind ehrenamtliche Richterinnen und Richter beim Jugendgericht.
Als gewählte Schöffin oder gewählter Schöffe sind Sie zu der Teilnahme an den Sitzungen, zu denen Sie geladen wurden, verpflichtet. Der Arbeitgeber hat Sie für die Zeit Ihres Einsatzes freizustellen.
Für Ihren Einsatz erhalten Sie eine Entschädigung (unter anderem für Verdienstausfall, Zeitversäumnis und Fahrtkosten). Eine weitere Vergütung gibt es nicht.
Schöffenwahlen finden alle fünf Jahre statt. Wahljahr ist immer das Jahr vor Beginn der neuen fünfjährigen Amtszeit.
Die kommende Amtszeit beginnt am 01.01.2024 und endet am 31.12.2028.
Eine Bewerbung für die kommende Amtszeit ist nicht mehr möglich. Sie können bei Interesse sich an Ihr zuständiges Bezirksamt wenden. Sie werden dann zu Beginn des nächsten Bewerbungszeitraums, voraussichtlich im Winter/Frühjahr 2028 über das Bewerbungsverfahren informiert.
- Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit
- bei Amtsantritt zwischen 25 und 69 Jahre alt
- Die Meldeanschrift muss im jeweiligen Bezirksamtsbereich liegen. Sie können sich nur bei Ihrem zuständigen Bezirksamt bewerben.
- gesundheitliche Eignung
- ausreichende Beherrschung der deutschen Sprache
- kein Vermögensverfall
Erzieherische Befähigung und Erfahrung in der Jugenderziehung
Im Frühjahr 2023 stellen die Bezirke Vorschlagslisten für die Wahlen auf.
Die Bewerbungsfrist für die Amtszeit 2024 – 2028 ist abgelaufen.
Die Bewerbungsfrist für die Amtszeit 2024 – 2028 ist abgelaufen.
- Sie reichen das ausgefüllte und unterschriebene Bewerbungsformular postalisch, persönlich oder eingescannt per E-Mail beim Bezirksamt ein.
- Sie werden in eine Vorschlagliste aufgenommen.
- Die Bezirksversammlung beziehungsweise der Jugendhilfeausschuss beschließen ab April 2023 die Vorschlagslisten.
- Die Wahlen werden voraussichtlich im Herbst 2023 beim zuständigen Gericht erfolgen.
Über das Ergebnis der Wahlen werden die Bewerberinnen und Bewerber bis Dezember 2023 durch das zuständige Gericht informiert.
Es gibt folgende Hinweise:
Amtierende Schöffinnen und Schöffen, die auch in der nächsten Amtszeit tätig sein möchten, müssen sich erneut bewerben.
Hierfür werden diese bis Ende Januar 2023 von den Bezirksämtern angeschrieben und bekommen die Bewerbungsunterlagen zugeschickt.
Für die Wahl zum Schöffen oder zur Schöffin benötigen Sie keine juristische Vorbildung.
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg