Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Aufstellung der Vorschlagsliste zur Schöffenwahl

Hamburg 99030003061000 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99030003061000

Leistungsbezeichnung

Aufstellung der Vorschlagsliste zur Schöffenwahl

Leistungsbezeichnung II

Bewerbung für die Schöffenwahl

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

Ehrenamtliche Richter (Synonym), Wahl der Schöffen (Synonym), Ehrenamtliche Verwaltungsrichter, Schöffen (Synonym), Ehrenamtliche Richter in Strafsachen (Synonym), Jugendschöffen (Synonym), Schöffenwahl (Synonym), Schöffen (Synonym), Schöffe (Synonym), Schöffin (Synonym), Schöffinnen (Synonym), Ehrenamtliche Richterinnen (Synonym), Jugendschöffin (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

07.12.2022

Fachlich freigegeben durch

Schöffen (Hamburg-Nord)

Handlungsgrundlage

§ 36 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG),
 

Teaser

Sie möchten sich als Schöffin oder Schöffe engagieren? Dafür müssen Sie sich bewerben und gewählt werden.

Volltext

Schöffinnen und Schöffen sind ehrenamtliche Richterinnen und Richter in Strafsachen und wirken bei der Verhandlung und der Urteilsfindung am Amts- bzw. Landgericht mit.
Jugendschöffinnen und Jugendschöffen sind ehrenamtliche Richterinnen und Richter beim Jugendgericht.
 
Als gewählte Schöffin oder gewählter Schöffe sind Sie zu der Teilnahme an den Sitzungen, zu denen Sie geladen wurden, verpflichtet. Der Arbeitgeber hat Sie für die Zeit Ihres Einsatzes freizustellen.
Für Ihren Einsatz erhalten Sie eine Entschädigung (unter anderem für Verdienstausfall, Zeitversäumnis und Fahrtkosten). Eine weitere Vergütung gibt es nicht.
 
Schöffenwahlen finden alle fünf Jahre statt. Wahljahr ist immer das Jahr vor Beginn der neuen fünfjährigen Amtszeit.
 
Die kommende Amtszeit beginnt am 01.01.2024 und endet am 31.12.2028.

Erforderliche Unterlagen

Eine Bewerbung für die kommende Amtszeit ist nicht mehr möglich. Sie können bei Interesse sich an Ihr zuständiges Bezirksamt wenden. Sie werden dann zu Beginn des nächsten Bewerbungszeitraums, voraussichtlich im Winter/Frühjahr 2028 über das Bewerbungsverfahren informiert.

Voraussetzungen

  • Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit
  • bei Amtsantritt zwischen 25 und 69 Jahre alt
  •  Die Meldeanschrift muss im jeweiligen Bezirksamtsbereich liegen. Sie können sich nur bei Ihrem zuständigen Bezirksamt bewerben. 
  • gesundheitliche Eignung
  • ausreichende Beherrschung der deutschen Sprache
  • kein Vermögensverfall
Zusätzliche Voraussetzung für Jugendschöffen: 
Erzieherische Befähigung und Erfahrung in der Jugenderziehung

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

Im Frühjahr 2023 stellen die Bezirke Vorschlagslisten für die Wahlen auf.
Die Bewerbungsfrist für die Amtszeit 2024 – 2028 ist abgelaufen.
  • Sie reichen das ausgefüllte und unterschriebene Bewerbungsformular postalisch, persönlich oder eingescannt per E-Mail beim Bezirksamt ein.
  • Sie werden in eine Vorschlagliste aufgenommen.
  • Die Bezirksversammlung beziehungsweise der Jugendhilfeausschuss beschließen ab April 2023 die Vorschlagslisten.
  • Die Wahlen werden voraussichtlich im Herbst 2023 beim zuständigen Gericht erfolgen.
Über das Wahlergebnis werden Sie bis Dezember 2023 durch das zuständige Gericht informiert.
 

Bearbeitungsdauer

Über das Ergebnis der Wahlen werden die Bewerberinnen und Bewerber bis Dezember 2023 durch das zuständige Gericht informiert.
 

Frist

Bewerbungen für die Amtszeit 2024 bis 2028 sind nicht mehr möglich.

Hinweise

Es gibt folgende Hinweise:
Amtierende Schöffinnen und Schöffen, die auch in der nächsten Amtszeit tätig sein möchten, müssen sich erneut bewerben.
Hierfür werden diese bis Ende Januar 2023 von den Bezirksämtern angeschrieben und bekommen die Bewerbungsunterlagen zugeschickt.


Für die Wahl zum Schöffen oder zur Schöffin benötigen Sie keine juristische Vorbildung.

Rechtsbehelf

Einspruch gemäß § 37 Gerichtsverfassungsgericht (GVG)

Kurztext

Für die Amtszeit 2024 bis 2028 sind keine Bewerbungen mehr möglich.

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg

Zuständige Stelle

Bezirksamt Hamburg-Nord

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal