Arbeitserlaubnis, gesicherter Aufenthalt
Inhalt
Begriffe im Kontext
Arbeitsgenehmigung, gesicherter Aufenthalt (Synonym), Arbeitsaufnahme (Arbeitserlaubnis) (Synonym), Auflagenänderung (Arbeitserlaubnis) (Synonym), Freizügigkeitsbescheinigung (Synonym), eAT (Synonym), Aufenthaltstitel (Synonym)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
Fachmanagement (Hamburg Service)
Die Arbeitserlaubnis ist Teil des Aufenthaltstitels und wird von der örtlich zuständigen Standorten der Ausländerangelegenheiten erteilt. Hierfür ist ein entsprechender Antrag bei dem Hamburg Service zu stellen.
- Pass
- Arbeitsvertrag und Stellenbeschreibung, ggf. alte Arbeitserlaubnis
- Qualifikationsnachweise
- Lebenslauf
Antragstellung schriftlich und formlos.
Ob eine Beschäftigung genehmigt werden kann, hängt vom Aufenthaltszweck, der Aufenthaltsdauer, der Art der konkreten Beschäftigung und der Lage am Arbeitsmarkt ab, weshalb häufig die Arbeitsagentur beteiligt werden muss.
Prüfung bei persönlicher Antragstellung bei dem bestimmten Standort für Ausländerangelegenheiten.
Für Asylbewerber und Duldungsinhaber ist das Einwohnerzentralamt - Ausländerbehörde - zuständig.
Seit 01.05.2011 erhalten alle Staatsangehörigen der EU uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit, d.h. dass sie keine Arbeitserlaubnis mehr benötigen, um im Bundesgebiet eine unselbständige Beschäftigung auszuüben.
Seit dem 01.09.2011 werden Aufenthaltstitel als elektronische Aufenthaltstitel ausgestellt. Als Aufkleber erteilte Aufenthaltstitel bleiben gültig bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer oder bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer des Passes. Ein Umtausch wird nicht vorgenommen.
Eine Bescheinigung über das Freizügigkeitsrecht wird für Unionsbürger und Angehörige von EWR-Staaten ab dem 29.01.2013 nicht mehr ausgestellt. Als Nachweis über den Aufenthalt gilt für diesen Personenkreis die Meldebescheinigung.
Seit 01.05.2011 erhalten alle Staatsangehörigen der EU uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit, d.h. dass sie keine Arbeitserlaubnis mehr benötigen, um im Bundesgebiet eine unselbständige Beschäftigung auszuüben.
Seit dem 01.09.2011 werden Aufenthaltstitel als elektronische Aufenthaltstitel ausgestellt. Als Aufkleber erteilte Aufenthaltstitel bleiben gültig bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer oder bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer des Passes. Ein Umtausch wird nicht vorgenommen.
Eine Bescheinigung über das Freizügigkeitsrecht wird für Unionsbürger und Angehörige von EWR-Staaten ab dem 29.01.2013 nicht mehr ausgestellt. Als Nachweis über den Aufenthalt gilt für diesen Personenkreis die Meldebescheinigung.
Eine Arbeitserlaubnis wird in Form einer Aufenthaltserlaubnis erteilt. Eine Zustimmung der Arbeitsagentur muss im Regelfall eingeholt werden. EU-Bürger benötigen keine Arbeitserlaubnis.
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg