Auskunftssperre, vorläufig
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Begriffe im Kontext
Melderegisterauskunft, Sperren (Synonym), Sperren von Daten, Melderegister (Synonym), Weitergabe von Daten, Melderegister (Synonym), Adressbuchsperre (Synonym), Auskunftssperre aus dem Melderegister bei Wahlen (Synonym), Auskunftssperre im Melderegister (Synonym), Sperrung von Daten (Synonym)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Die im Melderegister gespeicherten Daten können auf Antrag gesperrt werden. Das heißt, dass die Daten nicht mehr an dritte Personen oder Organisationen weitergegeben werden dürfen.
Zu unterscheiden sind Sperrungen aus persönlichen Gründen (z.B. Bedrohung, Adoption) oder allgemein (z.B. Weitergabe an politische Parteien, Kirchen oder Online-Auskünfte).
Der Kunde muss glaubhaft machen, dass ihm oder einer anderen Person durch die Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnlicher schutzwürdige Interessen entstehen kann.
Eine Sperrung aus persönlichen Gründen wird vorläufig eingerichtet. Die Sperrungen werden jeweils von der Einwohnerdienststelle vorgenommen.
Für die endgültige Sperrung wird sich das Einwohnerregister an den Antragsteller wenden.
Die Sperrung gilt nicht für Behörden, Gerichte oder Krankenkassen.
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg