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Beglaubigungen von Kopien behördlicher Dokumente zur Vorlage bei einer Behörde und für privatrechtliche Zwecke

Hamburg 99014002035000 Typ 2b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99014002035000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Beglaubigungen von Kopien behördlicher Dokumente zur Vorlage bei einer Behörde und für privatrechtliche Zwecke

Leistungstypisierung

Typ 2b

Begriffe im Kontext

Zeugnisbeglaubigungen (Synonym), Beglaubigungen von Ausweisdokumenten (Synonym), Beglaubigungen von Personalausweiskopien für Banken (Synonym), Beglaubigungen von behördlichen Dokumenten für privatrechtliche Zwecke (Synonym), Beglaubigungen von Passkopien (Synonym), Schulzeugnis, Beglaubigung (Synonym), Abiturzeugnis, Beglaubigung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

§33 (1) Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Jede Behörde kann Abschriften/Ablichtungen von Schriftstücken, die sie selbst ausgestellt hat, oder die für ihren eigenen Bedarf bestimmt sind, amtlich beglaubigen.

Darüber hinaus ist die für die Wohnung des/der Betroffenen zuständige Meldebehörde befugt, Schriftstücke, die von einer deutschen Behörde ausgestellt worden sind oder deren Abschriften zur Vorlage bei einer Behörde benötigt werden, amtlich zu beglaubigen.

Amtliche Beglaubigungen sind nicht möglich für private Schriftstücke, die privat verwendet werden sollen. Unterschriftsbeglaubigungen für andere Zwecke oder öffentliche Beglaubigungen (§ 129 BGB), sowie Unterschriften ohne zugehörigen Text können bei einem Notar beantragt werden.

Personenstandsurkunden oder Abschriften aus Personenstandsbüchern dürfen nur von dem Standesamt beglaubigt werden, das die Personenstandsurkunde ausgestellt hat (Zweitschrift o. beglaubigte Abschrift).

Erforderliche Unterlagen

Originalunterlagen und ggf. Kopien mitbringen. In einigen Dienststellen stehen Münzkopierer zur Verfügung. Bitte Kleingeld mitbringen.

Voraussetzungen

Eine Abschrift kann nur beglaubigt werden, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt wurde oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird.

Kosten

4 EUR für bis zu vier Seiten und jede weitere Seite ab der 5. Seite 1 EUR. Wenn Kopien gefertigt werden müssen, kosten diese 0,60 EUR je Seite.
Sollten Sie selbst Kopien mitbringen, beträgt die Gebühr wegen erhöhtem Prüfaufwandes 4 EUR für bis zu zwei Seiten und jede weitere Seite ab der 3. Seite 2 EUR. Für Rentenzwecke gebührenfrei (Nachweis erforderlich).

Verfahrensablauf

Sprechen Sie persönlich im Hamburg Service vor.

Bearbeitungsdauer

Abhängig von der Anzahl der Beglaubigungen.

Frist

Keine

Hinweise

Zur Vorlage bei einer Behörde können Kopien beglaubigt werden von:
  • Originalen, die von einer Behörde ausgestellt wurden (z.B. staatliche Schulzeugnisse, Ausweisdokument (Personalausweis), Urkunden über Promotion, Staatsangehörigkeit, Approbation u.ä.)
  • Orginalen, die nicht von einer Behörde ausgestellt wurden (z.B. Arbeitszeugnisse).
Beglaubigung für Rentenzwecke
  • Beglaubigungen von Orginalen, die nicht von einer Behörde ausgestellt wurden, sind für Rentenzwecke gebührenfrei (Nachweis für den Rentenbezug oder Antrag erforderlich).

Vollmacht

  • Eine Beglaubigung erfolgt urkunden- bzw. dokumentenbezogen und nicht personenbezogen, weshalb auch ein Nichtbetroffener diese ohne Vollmacht beantragen kann.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg

Zuständige Stelle

Hamburg Service

Formulare

nicht vorhanden

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