Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Zweckentfremdung von Wohnraum Genehmigung

Hamburg 99116006006000 Typ 4b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99116006006000

Leistungsbezeichnung

Zweckentfremdung von Wohnraum Genehmigung

Leistungsbezeichnung II

Zweckentfremdung von Wohnraum, Anzeige und Genehmigung

Leistungstypisierung

Typ 4b

Begriffe im Kontext

Zweckentfremdung von Wohnraum (Synonym), Leerstand von Wohnraum (Synonym), Leere Wohnungen (Wohnraum) (Synonym), Nutzung von Wohnraum (Synonym), Ferienwohnung (Synonym), Überlassung von Wohnraum an wechselnde Nutzer (Synonym), Untervermietung (Synonym), Airbnb (Synonym), 9Flats (Synonym), Wimdu (Synonym), Monteurwohnungen (Synonym), Kurzzeitvermietungen (Synonym), Wohnungsleerstand melden (Synonym), Gewerbliche Nutzung von Wohnraum (Synonym), Gästewohnungen (Synonym), gewerbliche Zimmervermietung (Synonym), Wohnraumschutz (Synonym), Wohnraumschutzregister (Synonym), Wohnraumschutznummer (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Wohnraum darf nur mit Genehmigung zu anderen als Wohnzwecken genutzt werden. Die Genehmigung ist bei dem Bezirksamt zu beantragen, in dessen Bezirk die Wohnung liegt. Die Nutzung von Wohnraum zu gewerblichen oder freiberuflichen Zwecken, z.B. Büros, Praxen, Ferienwohnung etc., sowie der Leerstand und der Abbruch von Wohnraum stellt eine Zweckentfremdung von Wohnraum dar. In Hauptwohnungen gibt es genehmigungsfreie Zeitfenster.

Genehmigungsfreie zweckfremde Wohnraumnnutzung unterliegt einer Eintragungspflicht im Wohnraumschutzregister.
 

Erforderliche Unterlagen

Antrag, Eigentumsnachweise, Nachweise über die Anerkennung eines öffentlichen oder privaten Interesses, bzw. Baugenehmigung über zusätzlich geschaffenen Wohnraum

Voraussetzungen

Voraussetzung für eine genehmigungsfreie Zweckentfremdung innerhalb eines Zeitfensters von acht Wochen ist eine Nutzungsberechtigung über regulären Wohnraum (Hauptwohnung). Für Nebenwohnungen ist eine Genehmigung vom ersten Tag der zweckfremden Nutzung erforderlich.

Vor Aufnahme einer zweckfremden Nutzung ist eine Prüfung und ggfls. Antragstellung bei und durch die zuständige Behörde erforderlich. Ggfls. muss als Voraussetzung für eine Genehmigung ein öffentliches oder privates Interesse oder die Schaffung von Ersatzwohnraum innerhalb Hamburgs nachgewiesen werden. Die Erteilung der Genehmigung ist gebührenpflichtig.

Kosten

212 EUR bis 5.065 EUR

Verfahrensablauf

Vor Aufnahme einer zweckfremden Nutzung ist eine Prüfung und ggfls. Antragstellung bei und durch die zuständige Behörde erforderlich. Ggfls. muss als Voraussetzung für eine Genehmigung ein öffentliches oder privates Interesse oder die Schaffung von Ersatzwohnraum innerhalb der FHH nachgewiesen werden. Die Erteilung der Genehmigung ist gebührenpflichtig.

Bearbeitungsdauer

4-6 Wochen (sofern alle Unterlagen vorliegen).

Frist

Prüfung / Beratung durch die zuständige Behörde vor Aufnahme der zweckfremden Nutzung.

Hinweise

Die Überlassung von Wohnraum an wechselnde Nutzer zur nicht dauerhaften Wohnnutzung ist ab einer Nutzungsdauer von mehr als 56 Tagen pro Jahr – wenn keine Genehmigung vorliegt – eine rechtswidrige Zweckentfremdung. Dies gilt sowohl für Mietwohnungen als auch für Eigentumswohnungen und unabhängig davon, ob die Überlassung des Wohnraums gewerblich, zum „Selbstkostenpreis“ oder unentgeltlich erfolgt.

Werden Leerstände von über 4 Monaten oder gewerbliche Nutzungen von Wohnraum festgestellt, können diese zur Überprüfung gemeldet werden. Die Bezirksämter gehen den Hinweisen nach.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Wohnraum darf nur mit Genehmigung zu anderen als Wohnzwecken genutzt werden. Die Genehmigung ist bei dem Bezirksamt zu beantragen, in dessen Bezirk die Wohnung liegt. Die Nutzung von Wohnraum zu gewerblichen oder freiberuflichen Zwecken, z.B. Büros, Praxen, Ferienwohnung etc., sowie der Leerstand und der Abbruch von Wohnraum stellt eine Zweckentfremdung von Wohnraum dar. In Hauptwohnungen gibt es genehmigungsfreie Zeitfenster.

Genehmigungsfreie zweckfremde Wohnraumnnutzung unterliegt einer Eintragungspflicht im Wohnraumschutzregister.

Für Nutzung von Wohnraum für Ferienwohnungszwecke gelten seit dem 01.01.2019 verkürzte Zeiten sowie die Pflicht zur Eintragung im Wohnraumschutzregister („Wohnraumschutznummer“).

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg

Zuständige Stelle

Bezirksamt Altona

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal