Zweckentfremdung von Wohnraum Genehmigung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Zweckentfremdung von Wohnraum (Synonym), Leerstand von Wohnraum (Synonym), Leere Wohnungen (Wohnraum) (Synonym), Nutzung von Wohnraum (Synonym), Ferienwohnung (Synonym), Überlassung von Wohnraum an wechselnde Nutzer (Synonym), Untervermietung (Synonym), Airbnb (Synonym), 9Flats (Synonym), Wimdu (Synonym), Monteurwohnungen (Synonym), Kurzzeitvermietungen (Synonym), Wohnungsleerstand melden (Synonym), Gewerbliche Nutzung von Wohnraum (Synonym), Gästewohnungen (Synonym), gewerbliche Zimmervermietung (Synonym), Wohnraumschutz (Synonym), Wohnraumschutzregister (Synonym), Wohnraumschutznummer (Synonym)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Wohnraum darf nur mit Genehmigung zu anderen als Wohnzwecken genutzt werden. Die Genehmigung ist bei dem Bezirksamt zu beantragen, in dessen Bezirk die Wohnung liegt. Die Nutzung von Wohnraum zu gewerblichen oder freiberuflichen Zwecken, z.B. Büros, Praxen, Ferienwohnung etc., sowie der Leerstand und der Abbruch von Wohnraum stellt eine Zweckentfremdung von Wohnraum dar. In Hauptwohnungen gibt es genehmigungsfreie Zeitfenster.
Genehmigungsfreie zweckfremde Wohnraumnnutzung unterliegt einer Eintragungspflicht im Wohnraumschutzregister.
Genehmigungsfreie zweckfremde Wohnraumnnutzung unterliegt einer Eintragungspflicht im Wohnraumschutzregister.
Antrag, Eigentumsnachweise, Nachweise über die Anerkennung eines öffentlichen oder privaten Interesses, bzw. Baugenehmigung über zusätzlich geschaffenen Wohnraum
Voraussetzung für eine genehmigungsfreie Zweckentfremdung innerhalb eines Zeitfensters von acht Wochen ist eine Nutzungsberechtigung über regulären Wohnraum (Hauptwohnung). Für Nebenwohnungen ist eine Genehmigung vom ersten Tag der zweckfremden Nutzung erforderlich.
Vor Aufnahme einer zweckfremden Nutzung ist eine Prüfung und ggfls. Antragstellung bei und durch die zuständige Behörde erforderlich. Ggfls. muss als Voraussetzung für eine Genehmigung ein öffentliches oder privates Interesse oder die Schaffung von Ersatzwohnraum innerhalb Hamburgs nachgewiesen werden. Die Erteilung der Genehmigung ist gebührenpflichtig.
Vor Aufnahme einer zweckfremden Nutzung ist eine Prüfung und ggfls. Antragstellung bei und durch die zuständige Behörde erforderlich. Ggfls. muss als Voraussetzung für eine Genehmigung ein öffentliches oder privates Interesse oder die Schaffung von Ersatzwohnraum innerhalb Hamburgs nachgewiesen werden. Die Erteilung der Genehmigung ist gebührenpflichtig.
Vor Aufnahme einer zweckfremden Nutzung ist eine Prüfung und ggfls. Antragstellung bei und durch die zuständige Behörde erforderlich. Ggfls. muss als Voraussetzung für eine Genehmigung ein öffentliches oder privates Interesse oder die Schaffung von Ersatzwohnraum innerhalb der FHH nachgewiesen werden. Die Erteilung der Genehmigung ist gebührenpflichtig.
Die Überlassung von Wohnraum an wechselnde Nutzer zur nicht dauerhaften Wohnnutzung ist ab einer Nutzungsdauer von mehr als 56 Tagen pro Jahr – wenn keine Genehmigung vorliegt – eine rechtswidrige Zweckentfremdung. Dies gilt sowohl für Mietwohnungen als auch für Eigentumswohnungen und unabhängig davon, ob die Überlassung des Wohnraums gewerblich, zum „Selbstkostenpreis“ oder unentgeltlich erfolgt.
Werden Leerstände von über 4 Monaten oder gewerbliche Nutzungen von Wohnraum festgestellt, können diese zur Überprüfung gemeldet werden. Die Bezirksämter gehen den Hinweisen nach.
Werden Leerstände von über 4 Monaten oder gewerbliche Nutzungen von Wohnraum festgestellt, können diese zur Überprüfung gemeldet werden. Die Bezirksämter gehen den Hinweisen nach.
Wohnraum darf nur mit Genehmigung zu anderen als Wohnzwecken genutzt werden. Die Genehmigung ist bei dem Bezirksamt zu beantragen, in dessen Bezirk die Wohnung liegt. Die Nutzung von Wohnraum zu gewerblichen oder freiberuflichen Zwecken, z.B. Büros, Praxen, Ferienwohnung etc., sowie der Leerstand und der Abbruch von Wohnraum stellt eine Zweckentfremdung von Wohnraum dar. In Hauptwohnungen gibt es genehmigungsfreie Zeitfenster.
Genehmigungsfreie zweckfremde Wohnraumnnutzung unterliegt einer Eintragungspflicht im Wohnraumschutzregister.
Für Nutzung von Wohnraum für Ferienwohnungszwecke gelten seit dem 01.01.2019 verkürzte Zeiten sowie die Pflicht zur Eintragung im Wohnraumschutzregister („Wohnraumschutznummer“).
Genehmigungsfreie zweckfremde Wohnraumnnutzung unterliegt einer Eintragungspflicht im Wohnraumschutzregister.
Für Nutzung von Wohnraum für Ferienwohnungszwecke gelten seit dem 01.01.2019 verkürzte Zeiten sowie die Pflicht zur Eintragung im Wohnraumschutzregister („Wohnraumschutznummer“).
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg