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Amtsgericht, Schiffsregister

Hamburg 99087001109000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99087001109000

Leistungsbezeichnung

Amtsgericht, Schiffsregister

Leistungsbezeichnung II

Amtsgericht, Schiffsregister

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Schiffe, Amtsgericht (Synonym), Binnenschiffe, Amtsgericht (Synonym), Seeschiffe, Amtsgericht (Synonym), Binnenschiffsregister, Amtsgericht (Synonym), Seeschiffsregister, Amtsgericht (Synonym), Schiffsbauwerke, Amtsgericht (Synonym), Fa. Schiffsregister, Amtsgericht (Synonym), Schiffsregister, Amtsgericht (Synonym), Abt 82, Amtsgericht (Synonym), Registerzeichen SSR, BSR, FBR, Amtsgericht (Synonym), Schiffsregistereintragung, Amtsgericht (Synonym), Schiffsregistereinsicht Amtsgericht (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

13.12.2021

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

§ 1 Absatz 1 Schiffsregisterordnung (SchRegO)
§ 23 Absatz 1 Schiffsregisterordnung (SchRegO)

Teaser

Im Schiffsregister werden unter anderem Eigentumsverhältnisse und auf dem Schiff liegende Hypotheken dokumentiert.

Volltext

Die Abteilung für Schiffsregistersachen beim Registergericht des Amtsgerichts Hamburg ist sachlich unter anderem zuständig für das
- Seeschiffsregister
- Binnenschiffsregister
- Register für Schiffsbauwerke
Das Schiffsregisterverfahren ist für ganz Hamburg zentralisiert und nicht an den Stadtteilgerichten zu finden.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

Da die Fallgestaltungen sehr verschiedenartig sind, können hier nicht alle Eintragungsmodalitäten dargestellt werden. Daher nur einige allgemeine Hinweise:
Zur ersten Eintragung eines Seeschiffes reichen Sie bitte einen Antrag mit Eigentumsnachweis, die Kopie des Personalausweises des Eigentümers sowie der Messbrief ein. Letzteren erhalten Sie beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. Ferner müssen Sie belegen, dass das Schiff in keinem anderen Schiffsregister eingetragen ist. Ein Eigentumswechsel bei bereits in Deutschland eingetragenen Seeschiffen vollzieht sich außerhalb des Schiffsregisters, der alte und der neue Eigentümer sind zur Berichtigung des Schiffsregisters bezüglich der Eigentumsverhältnisse jedoch gesetzlich verpflichtet. Dies sollte schon aus Gründen der Rechtssicherheit von Käufer und Verkäufer umgehend bei dem zuständigen Schiffsregister beantragt werden. Die Erklärungen zum Eigentumsübergang sind notariell zu beglaubigen. Sofern eine Firma Eigentümerin des Schiffes ist, ist bei der ersten Eintragung auch ein aktueller beglaubigter Handelsregisterauszug einzureichen. Bei späteren Verfügungen über das Schiff, die in das Register einzutragen sind, ist das Vertretungsrecht der für die Firma handelnden Personen nachzuweisen.
Zur ersten Eintragung eines Binnenschiffes ist ein Antrag mit Eigentumsnachweis und der Eichschein erforderlich. Letzteren erhalten Sie bei dem zuständigen Schiffseichamt. Der Eigentumswechsel bei bereits in Deutschland eingetragenen Binnenschiffen vollzieht sich in der Regel durch eine notariell beurkundete Einigungserklärung und die Eintragung in das Binnenschiffsregister.
Für neu einzutragende See- wie für Binnenschiffe gilt: War das Schiff bereits in einem anderen Schiffsregister eingetragen, müssen Sie die Löschung im bisherigen Schiffsregister nachzuweisen. War das Schiff bisher nicht eingetragen, müssen Sie diese Tatsache glaubhaft machen.
Antrags- und Anmeldeformulare erhalten Sie über die Geschäftsstelle des Schiffsregisters. Anmeldeformulare für die erstmalige Eintragung von Yachten und Frachtschiffen in das Seeschiffsregister sowie Binnenschiffen in das Binnenschiffsregister stehen Ihnen auf dieser Seite als Download zur Verfügung.
Sofern Sie die Löschung eines bei uns eingetragenen Schiffes veranlassen möchten, ist bei Seeschiffen das Schiffszertifikat und - soweit erteilt - der amtlich beglaubigte Auszug aus dem Schiffszertifikat mit dem Löschungsantrag einzureichen. Bei Binnenschiffen ist in diesem Fall der Schiffsbrief mit dem Löschungsantrag einzureichen. Eine Löschung ist in jedem Fall nur möglich, wenn im Schiffsregister keinerlei Lasten mehr eingetragen sind.
Wenn Sie Fragen zu den Formularen oder den genauen Eintragungsmodalitäten haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir erteilen jedoch keine Rechtsberatung.

Kosten

Einfacher Auszug 10 EUR, beglaubigter Auszug 20 EUR

Verfahrensablauf

Bitte beim zuständigen Gericht erfragen

Bearbeitungsdauer

Aufgrund Postlaufzeiten erhalten Sie den Registerausdruck in 2 bis 3 Arbeitstagen.

Frist

Bitte beim zuständigen Gericht zu erfragen

Hinweise

Nur für Binnen- und Seeschiffe mit Heimathafen/Heimatort in den Bundesländern Hamburg, Berlin, Brandenburg, Baden-Württemberg, Bayern, Rheinland-Pfalz und am hessischen Teil des Neckars.
Eintragungspflichtig sind Seeschiffe, deren Rumpflänge 15 Meter übersteigt. Binnenschiffe sind ab einer Wasserverdrängung von zehn Kubikmetern oder einer Tragfähigkeit von mindestens 20 Tonnen eintragungspflichtig.
Die Antragstellung per Mail ist nicht möglich.
Auch schriftliche Verfahrensauskünfte können nur per Fax oder Briefpost erteilt werden.

Rechtsbehelf

Bitte beim zuständigen Gericht erfragen

Kurztext

Die Abteilung für Schiffsregistersachen beim Registergericht des Amtsgerichts Hamburg ist sachlich unter anderem zuständig für das
- Seeschiffsregister
- Binnenschiffsregister
- Register für Schiffsbauwerke
- Zuständig: Amtsgericht Hamburg für die Bundesländer Hamburg, Berlin, Brandenburg, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Bayern sowie für den hessischen Teil des Neckars (siehe Link).          

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Amtsgericht Hamburg

Formulare

nicht vorhanden

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