Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung

Hamburg 99107009017000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99107009017000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Grundsicherungsgesetz (Synonym), Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung (DOL) (Synonym), Eingliederungshilfe teilstationär innerhalb Hamburg (Synonym), Kostenübernahme für Inhaftierte (Synonym), Kostenübernahme für Häftlinge (Synonym), Angehörigen Entlastungsgesetz (Synonym), Sozialhilfe: Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung mit ambulanter Eingliederungshilfe innerhalb Hamburgs (Synonym), Sozialhilfe: Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung für Menschen in Tagesförderstätten innerhalb Hamburgs (Synonym), Sozialhilfe: Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung bei teilstationärer Eingliederungshilfe innerhalb Hamburgs (Synonym), Eingliederungshilfe ambulant innerhalb Hamburg (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Anspruch auf Grundsicherungsleistungen hat, wer das 65. Lebensjahr vollendet hat. Dieses gilt nur für Personen, die vor dem 01.01.1947 geboren sind.  Für Personen, die nach dem 31.12.1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
  • für den Geburtsjahrgang 1947 erfolgt eine Anhebung um 1 Monat auf Vollendung eines Lebensalters von 65 Jahren und 1 Monat;
  • für den Geburtsjahrgang 1948  65 Jahren und 2 Monaten;
  • 1949 65 Jahren und 3 Monaten;
  • 1950 65 Jahren und 4 Monaten;
  • 1951 65 Jahren und 5 Monaten;
  • 1952 65 Jahren und 6 Monaten;
  • 1953 65 Jahren und 7 Monaten;
  • 1954 65 Jahren und 8 Monaten;
  • 1955 65 Jahren und 9 Monaten;
  • 1956 65 Jahren und 10 Monaten;
  • 1957 65 Jahren und 11 Monaten;
  • 1958 66 Jahren;
  • 1959 66 Jahren und 2 Monaten;
  • 1960 66 Jahren und 4 Monaten;
  • 1961 66 Jahren und 6 Monaten;
  • 1962 66 Jahren und 8 Monaten;
  • 1963 66 Jahren und 10 Monaten;
  • ab 1964 67 Jahren.

Anspruch hat auch, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert ist, das heißt weniger als 3 Stunden am Tag arbeiten kann UND bei dem unwahrscheinlich ist, dass diese Erwerbsminderung behoben werden kann. Die Feststellung einer dauerhaften Erwerbsminderung erfolgt vom zuständigen Rentenversicherungsträger.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis
  • Unterlagen über Einkommen, Belastungen und Vermögen

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

Anspruch auf Grundsicherungsleistungen hat auch, und zwar unabhängig vom Lebensalter, wer vom Fachausschuss einer Werkstatt für behinderte Menschen ( Arbeitsbereich ) als dauerhaft voll erwerbsgemindert eingestuft wird.

Neuerung ab 2020:
Werden Leistungen der Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes zusätzlich zu Leistungen der ambulanten Eingliederungshilfe (EGH) gewährt, erhält der Berechtigte ab 2020 diese beiden Leistungen von unterschiedlichen Dienststellen. Der Leistungsbescheid der EGH wird zentral vom Fachamt Eingliederungshilfe im Bezirk Wandsbek (W/EH) und der Bescheid über Sozialhilfleistungen vom zuständigen Sozialamt im Bezirk erlassen.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg

Zuständige Stelle

Bezirksamt Eimsbüttel

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal