Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Gewerbe Ummeldung

Hamburg 99050012071000 Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050012071000

Leistungsbezeichnung

Gewerbe Ummeldung

Leistungsbezeichnung II

Gewerbe ummelden

Leistungstypisierung

Typ 3b

Begriffe im Kontext

Änderung des Betriebssitzes, Bezirksamt (Synonym), Änderung der Betriebstätigkeit, Bezirksamt (Synonym), Fa. Gewerbeummeldungen, Bezirksamt (Synonym), Betriebsverlegungen, Bezirksamt (Synonym), Gewerbeanzeigen, Ummeldungen, Bezirksamt (Synonym), Umzug (Synonym), Geschäftsführerwechsel anzeigen (Synonym), Wechsel des Geschäftsführers anzeigen (Synonym), Gewerbeummeldung, Bezirksamt (Synonym), Gewerbeummeldungen, Bezirksamt (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

21.03.2022

Fachlich freigegeben durch

Verbraucherschutz (Altona)

Teaser

Sie verlegen den Sitz Ihres Betriebes an einen neuen Standort in Hamburg? Oder bieten Sie künftig zusätzliche andere Waren oder Leistungen an, die für das derzeit angemeldete Gewerbe unüblich sind? In diesen und weiteren Fällen müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden.

Volltext

Wenn Sie den Betriebssitz Ihres Unternehmens innerhalb Hamburgs verlegen möchten, müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden. Gleiches gilt, wenn Sie den Standort Ihres Betriebssitzes oder den Sitz einer Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle wechseln. 

Sollten Sie Ihren Gewerbegegenstand ändern, müssen Sie Ihr Gewerbe ebenfalls ummelden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie in Ihrem Geschäft künftig Waren oder Leistungen ausschließlich oder zusätzlich anbieten, die bezogen auf Ihr angemeldetes Gewerbe nicht geschäftsüblich sind. Ein Beispiel wäre die Erweiterung eines Schreibwarengeschäfts auf Reisebüro-Leistungen. Dasselbe gilt, wenn Sie zwar nach wie vor die gleichen Waren verkaufen, sich aber vom Geschäftsumfang her von einem Einzelhandel hin zu einem Großhandel entwickeln.
Bei einer Änderung des Gewerbegegenstandes ist nicht nur eine Ummeldung im stehenden Gewerbe, sondern auch im Reisegewerbe erforderlich.

Die Eintragung im Handelsregister ersetzt nicht die Ummeldung. Sie müssen Ihr Gewerbe gesondert bei dem zuständigen Bezirksamt ummelden.

Bestimmte Änderungen bezogen auf Ihre Person oder Ihren Betrieb sind nicht meldepflichtig. Sie können der Behörde solche Änderungen aber freiwillig melden – zum Beispiel, wenn es um die Aufgabe einer Tätigkeit geht oder Änderung Ihres Namens oder des Namens Ihres Betriebes.
 

Erforderliche Unterlagen

  • Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit Meldebescheinigung, beziehungsweise Vorlage der Dokumente vor Ort.
  • Bei elektronischer Gewerbe-Abmeldung Selbsterklärung zur Identität.
  • Kopie des Handelsregister-Auszugs (bei juristischen Personengesellschaften zum Beispiel GmbH, AG, eingetragener Kaufmann), wenn Ihre Firma im Handelsregister eingetragen ist (ebenso: Genossenschaftsregister, Vereinsregister)

Voraussetzungen

  • Sie verlegen den Betriebssitz, eine Niederlassung oder eine unselbständige Zweigstelle innerhalb Hamburgs, oder
  • Sie ändern oder erweitern die angebotenen Waren und Leistungen, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind.

Sie melden Ihr Gewerbe
  •  als Einzelgewerbetreibender selbst oder
  •  als gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter einer juristischen Personen (zum Beispiel: GmbH, AG)
um.

Sie können auch eine andere natürliche Person zur Ummeldung Ihres Gewerbes bevollmächtigen.

Kosten

Gebühr: 20€
  • Für die Bescheinigung einer Betriebsverlegung wird eine Gebühr in Höhe von 20 EUR erhoben.
  • Eine Zweitschrift der Bestätigung der Gewerbeummeldung ist zu reduzierten Gebühren von 10 EUR erhältlich.
  • Änderungen aufgrund zum Beispiel Umfirmierungen, Tätigkeitserweiterungen sind gebührenfrei.

Verfahrensablauf

Sie können Ihr Gewerbe durch persönliche Vorsprache oder schriftlich mittels Formblatt ummelden. Fügen Sie bei Ummeldung eines Gewerbes mittels Formblatt in schriftlicher oder elektronischer Form eine Kopie aller erforderlichen Dokumente bei.
Eine schriftliche Ummeldung wird empfohlen. 

Sie können Ihr Gewerbe auch von einer nachweislich durch den Gewerbeinhaber schriftlich bevollmächtigte und ausgewiesene Person ummelden lassen.

Senden Sie die Unterlagen an die zuständige Behörde.
Die Behörde prüft Ihre Unterlagen und fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.

Die Behörde teilt Ihnen die Höhe der durch Sie zu begleichenden Gebühren mit.
Sie begleichen die Gebühren.

Sie erhalten eine Bescheinigung von der Behörde für Ihre Gewerbeummeldung.

Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeummeldung an andere Stellen, wie das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer und gegebenenfalls das Registergericht weiter.

Bearbeitungsdauer

Dauer (bei persönlicher Vorsprache): sofort
Dauer (bei schriftlicher oder elektronischer Abmeldung):
Dauer (bei Spanne): 3 bis 14 Tage

Wenn Sie das Formular korrekt ausgefüllt haben und die erforderlichen Unterlagen vorliegen, bescheinigt Ihnen die zuständige Stelle den Empfang Ihrer Gewerbe Ummeldung überwiegend innerhalb von zwei Wochen. Die Bearbeitungszeit variiert je nach Bezirksamt und nach aktueller Lage. Insbesondere in den Bezirken mit einem hohen Gewerbeaufkommen kann es zu deutlichen Verzögerungen kommen.

Frist

Sie sind verpflichtet, Ihr Gewerbe zum Zeitpunkt der Betriebsverlegung oder Änderung umzumelden. Wenn Sie den Gewerbegegenstand ändern oder erweitern, müssen Sie ebenfalls zu diesem Zeitpunkt die Ummeldung vornehmen.
 

Hinweise

Sie müssen die Ummeldung Ihres Gewerbes selbst oder durch eine vertretende, bevollmächtigte Person vornehmen:
  • bei Einzelgewerben als Gewerbetreibende oder Gewerbetreibender,
  • bei juristischen Personen (zum Beispiel GmbH, AG) von den gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern.
Bei Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, KG, GbR/BGB-Gesellschaft, GmbH & Co. KG) müssen alle geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschafter jeweils eine Gewerbeummeldung vorzunehmen.

Wenn Sie Ihren Betriebssitz in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Gemeinde (Bundesland) außerhalb Hamburgs verlegen, müssen Sie das Gewerbe zuerst am bisherigen Standort abmelden und dann am neuen Standort wieder anmelden. Hierbei handelt es sich nicht um einen Grund zur Ummeldung.

Wenn Sie Ihr Gewerbe um eine erlaubnispflichtige Tätigkeit erweitern und eine entsprechende Erlaubnis bei der Behörde nicht vorliegt, kann die zuständige Stelle die Fortsetzung Ihres Betriebes verhindern.

Tätigkeiten, die eine mögliche Gefährdung Dritter bedeuten und daher einer besonderen Überwachung unterliegen, lösen eine Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit durch das zuständige Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt, die Handwerkskammer oder die Handelskammer aus.
Entsprechend sind bei einer Erweiterung Ihres Gewerbebetriebes um solche „überwachungspflichtigen“ Tätigkeiten die für eine Überprüfung der Zuverlässigkeit erforderlichen Unterlagen zu beantragen.

Rechtsbehelf

Keine

Kurztext

  • Gewerbe Ummeldung
  • Eine Gewerbeummeldung ist erforderlich bei:
    • Verlegung des Betriebssitzes oder des Sitzes einer Niederlassung oder unselbständigen Zweigstelle innerhalb Hamburgs
    • Änderung oder Erweiterung der angebotenen Waren und Leistungen auf solche, die bisher nicht zum angemeldeten Gewerbe gehören zum Beispiel neues Warensortiment, das für das angemeldete Gewerbe nicht geschäftsüblich ist; Wechsel der Branche, Aufstockung vom Einzelhandel zum Großhandel.
    • Auf freiwilliger Basis können weitere Sachverhalte angezeigt werden zum Beispiel Namensänderungen oder Umfirmierungen, Veränderungen in der Geschäftsführung, Veränderungen der Privatanschriften der Gewerbetreibenden bzw. der Geschäftsführer; teilweise Aufgabe des Gewerbegegenstandes.)
  • Wenn der Betriebssitz in den Zuständigkeitsbereich einer anderen als der bislang zuständigen Gemeinde oder in ein anderes Bundesland verlegt wird, muss das Gewerbe zuerst in der bisherigen Gemeinde abgemeldet werden. Am neuen Standort wird das Gewerbe dann wieder angemeldet.

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg

Zuständige Stelle

Bezirksamt Altona

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal