Gewerberegisterauszug Übermittlung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Gewerberegisterauskünfte (Synonym), Auskunft aus dem Gewerberegister (Synonym), Auskünfte aus dem Gewerberegister (Synonym), Fa. Gewerberegisterauskunft (Synonym), Gewerbekartei (Synonym), Gewerberegisterauszug (Synonym)
Fachlich freigegeben am
27.10.2023
Fachlich freigegeben durch
Verbraucherschutz (Altona)
§ 14 Gewerbeordnung (GewO)
Nr. 1.1.3 Gebührenordnung für die Wirtschaftsverwaltung
Nr. 1.1.3 Gebührenordnung für die Wirtschaftsverwaltung
Wenn Sie als öffentliche oder nicht-öffentliche Stelle ein berechtigtes Interesse haben, können Sie eine Auskunft aus dem Gewerberegister beantragen.
Allgemein können Sie über den Namen, die Geschäftsbezeichnung, die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden informiert werden.
Sie haben keinen Rechtsanspruch, die Auskunft zu erhalten.
Allgemein können Sie über den Namen, die Geschäftsbezeichnung, die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden informiert werden.
Sie haben keinen Rechtsanspruch, die Auskunft zu erhalten.
Sie benötigen
- Ihren Personalausweis oder Reisepass mit letzter Meldebescheinigung und
- einen Nachweis über Ihr berechtigte Interesse an der Auskunft.
- Ihren Personalausweis oder Reisepass mit letzter Meldebescheinigung und
- einen Nachweis über Ihr berechtigte Interesse an der Auskunft.
Sie haben ein berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung.
Sie dürfen die erhobenen Daten nur für die Überwachung der Gewerbeausübung sowie für statistische Erhebungen verarbeiten.
Es besteht kein Grund zur Annahme, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.
Sie dürfen die erhobenen Daten nur für die Überwachung der Gewerbeausübung sowie für statistische Erhebungen verarbeiten.
Es besteht kein Grund zur Annahme, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.
Einen Auszug aus dem Gewerberegister können Sie persönlich oder schriftlich beantragen.
Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls weitere Informationen zu Ihrem Auskunftsersuchen von Ihnen an.
Die zuständige Stelle fordert Sie auf, die entstanden Gebühren zu begleichen.
Wenn Sie die Gebühren beglichen haben, erhalten Sie die entsprechenden Auskünfte aus dem Gewerberegister.
Sie haben bei persönlicher Antragstellung die Möglichkeit, die Gebühren bar oder per EC-Karte zu bezahlen. Bei schriftlicher Antragstellung wird die erteilte Auskunft nur per Nachnahme versandt. Dies verursacht weitere Kosten (Nachnahmegebühr), die von Ihnen zu tragen sind. Eine Auskunftserteilung gegen Rechnung oder Einzug per Lastschriftverfahren ist bei der Vielzahl von Auskunftsersuchen leider nicht möglich. Schecks werden aus kassentechnischen Gründen nicht als Zahlungsmittel akzeptiert.
Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls weitere Informationen zu Ihrem Auskunftsersuchen von Ihnen an.
Die zuständige Stelle fordert Sie auf, die entstanden Gebühren zu begleichen.
Wenn Sie die Gebühren beglichen haben, erhalten Sie die entsprechenden Auskünfte aus dem Gewerberegister.
Sie haben bei persönlicher Antragstellung die Möglichkeit, die Gebühren bar oder per EC-Karte zu bezahlen. Bei schriftlicher Antragstellung wird die erteilte Auskunft nur per Nachnahme versandt. Dies verursacht weitere Kosten (Nachnahmegebühr), die von Ihnen zu tragen sind. Eine Auskunftserteilung gegen Rechnung oder Einzug per Lastschriftverfahren ist bei der Vielzahl von Auskunftsersuchen leider nicht möglich. Schecks werden aus kassentechnischen Gründen nicht als Zahlungsmittel akzeptiert.
Wenn die erforderlichen Unterlagen vorliegen, erhalten Sie die Auskunft von der zuständigen Stelle überwiegend innerhalb von zwei Wochen. Die Bearbeitungszeit variiert je nach Bezirk und nach aktueller Lage. Insbesondere in den Bezirken mit einem hohen Gewerbeaufkommen kann es zu deutlichen Verzögerungen kommen.
Soweit Sie als öffentlich-rechtliche Stelle oder Unternehmen nicht am Wettbewerb teilnehmen, dürfen Ihnen der Zweckbindung unterliegende Daten übermittelt werden, wenn
1.
eine regelmäßige Datenübermittlung zulässig ist,
2.
die Kenntnis der Daten zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl erforderlich ist oder
3.
Sie die Daten beim Gewerbetreibenden nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erheben könnten oder von einer solchen Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, für deren Erfüllung die Kenntnis der Daten erforderlich ist, abgesehen werden muss und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.
Dies gilt auch, wenn Sie einer Verwaltungseinheit angehören, die für die Entgegennahme der Anzeige oder für die Überwachung der Gewerbeausübung zuständig ist.
Soweit Sie als öffentlich-rechtliches Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen oder eine nichtöffentliche Stelle sind, dürfen Ihnen der Zweckbindung unterliegende Daten übermittelt werden, wenn Sie ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft machen können und kein Grund zur Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.
Darüber hinaus dürfen Sie nur Daten übermittelt bekommen, soweit die Kenntnis der Daten zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht.
1.
eine regelmäßige Datenübermittlung zulässig ist,
2.
die Kenntnis der Daten zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl erforderlich ist oder
3.
Sie die Daten beim Gewerbetreibenden nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erheben könnten oder von einer solchen Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, für deren Erfüllung die Kenntnis der Daten erforderlich ist, abgesehen werden muss und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.
Dies gilt auch, wenn Sie einer Verwaltungseinheit angehören, die für die Entgegennahme der Anzeige oder für die Überwachung der Gewerbeausübung zuständig ist.
Soweit Sie als öffentlich-rechtliches Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen oder eine nichtöffentliche Stelle sind, dürfen Ihnen der Zweckbindung unterliegende Daten übermittelt werden, wenn Sie ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft machen können und kein Grund zur Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.
Darüber hinaus dürfen Sie nur Daten übermittelt bekommen, soweit die Kenntnis der Daten zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht.
- Gewerberegisterauskunft beantragen
- für öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen
- bei berechtigtem Interesse
- Zweckbindung der Datenübermittlung:
- zur Überwachung der Gewerbeausübung
- für statistische Erhebungen
- der Auskunftserteilung steht kein schutzwürdiges Interesse des Gewerbetreibenden entgegen
- Auskunft über den Namen, die Geschäftsbezeichnung, die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden
- kein Rechtsanspruch auf Auskunftserteilung
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg