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Gewerberegisterauszug Übermittlung

Hamburg 99052001055000 Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99052001055000

Leistungsbezeichnung

Gewerberegisterauszug Übermittlung

Leistungsbezeichnung II

Gewerberegisterauskunft beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3b

Begriffe im Kontext

Gewerberegisterauskünfte (Synonym), Auskunft aus dem Gewerberegister (Synonym), Auskünfte aus dem Gewerberegister (Synonym), Fa. Gewerberegisterauskunft (Synonym), Gewerbekartei (Synonym), Gewerberegisterauszug (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

27.10.2023

Fachlich freigegeben durch

Verbraucherschutz (Altona)

Handlungsgrundlage

§ 14 Gewerbeordnung (GewO)
Nr. 1.1.3 Gebührenordnung für die Wirtschaftsverwaltung

Teaser

Sie können unter bestimmten Voraussetzungen einen Auszug aus dem Gewerberegister bekommen.

Volltext

Wenn Sie als öffentliche oder nicht-öffentliche Stelle ein berechtigtes Interesse haben, können Sie eine Auskunft aus dem Gewerberegister beantragen. 
Allgemein können Sie über den Namen, die Geschäftsbezeichnung, die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden informiert werden. 
Sie haben keinen Rechtsanspruch, die Auskunft zu erhalten.

Erforderliche Unterlagen

Sie benötigen
- Ihren Personalausweis oder Reisepass mit letzter Meldebescheinigung und
- einen Nachweis über Ihr berechtigte Interesse an der Auskunft.

Voraussetzungen

Sie haben ein berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung.
Sie dürfen die erhobenen Daten nur für die Überwachung der Gewerbeausübung sowie für statistische Erhebungen verarbeiten.
Es besteht kein Grund zur Annahme, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.

Kosten

15 bis 60 EUR

Verfahrensablauf

Einen Auszug aus dem Gewerberegister können Sie persönlich oder schriftlich beantragen.
Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls weitere Informationen zu Ihrem Auskunftsersuchen von Ihnen an. 
Die zuständige Stelle fordert Sie auf, die entstanden Gebühren zu begleichen.
Wenn Sie die Gebühren beglichen haben, erhalten Sie die entsprechenden Auskünfte aus dem Gewerberegister.

Sie haben bei persönlicher Antragstellung die Möglichkeit, die Gebühren bar oder per EC-Karte zu bezahlen. Bei schriftlicher Antragstellung wird die erteilte Auskunft nur per Nachnahme versandt. Dies verursacht weitere Kosten (Nachnahmegebühr), die von Ihnen zu tragen sind. Eine Auskunftserteilung gegen Rechnung oder Einzug per Lastschriftverfahren ist bei der Vielzahl von Auskunftsersuchen leider nicht möglich. Schecks werden aus kassentechnischen Gründen nicht als Zahlungsmittel akzeptiert.

Bearbeitungsdauer

Wenn die erforderlichen Unterlagen vorliegen, erhalten Sie die Auskunft von der zuständigen Stelle überwiegend innerhalb von zwei Wochen. Die Bearbeitungszeit variiert je nach Bezirk und nach aktueller Lage. Insbesondere in den Bezirken mit einem hohen Gewerbeaufkommen kann es zu deutlichen Verzögerungen kommen.

Frist

Keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Soweit Sie als öffentlich-rechtliche Stelle oder Unternehmen nicht am Wettbewerb teilnehmen, dürfen Ihnen der Zweckbindung unterliegende Daten übermittelt werden, wenn
1.
eine regelmäßige Datenübermittlung zulässig ist,
2.
die Kenntnis der Daten zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl erforderlich ist oder
3.
Sie die Daten beim Gewerbetreibenden nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erheben könnten oder von einer solchen Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, für deren Erfüllung die Kenntnis der Daten erforderlich ist, abgesehen werden muss und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt. 
Dies gilt auch, wenn Sie einer Verwaltungseinheit angehören, die für die Entgegennahme der Anzeige oder für die Überwachung der Gewerbeausübung zuständig ist.

Soweit Sie als öffentlich-rechtliches Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen oder eine nichtöffentliche Stelle sind, dürfen Ihnen der Zweckbindung unterliegende Daten übermittelt werden, wenn Sie ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft machen können und kein Grund zur Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.

Darüber hinaus dürfen Sie nur Daten übermittelt bekommen, soweit die Kenntnis der Daten zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht.

Rechtsbehelf

Keine

Kurztext

  • Gewerberegisterauskunft beantragen
  • für öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen
  • bei berechtigtem Interesse
  • Zweckbindung der Datenübermittlung:
    • zur Überwachung der Gewerbeausübung
    • für statistische Erhebungen
    • der Auskunftserteilung steht kein schutzwürdiges Interesse des Gewerbetreibenden entgegen
  • Auskunft über den Namen, die Geschäftsbezeichnung, die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden
  • kein Rechtsanspruch auf Auskunftserteilung

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg

Zuständige Stelle

Bezirksamt Altona

Formulare

nicht vorhanden

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