Gewerbe Abmeldung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Einstellung eines Gewerbebetriebes, Bezirksamt (Synonym), Betriebseinstellungen, Bezirksamt (Synonym), Fa. Gewerbeabmeldungen, Bezirksamt (Synonym), Gewerbeanzeigen, Abmeldungen, Bezirksamt (Synonym), Umzug (Synonym), Gewerbeummeldung nach außerhalb von Hamburg (Synonym), Betriebsverlegung nach außerhalb von Hamburg (Synonym), Gewerbeabmeldungen, Bezirksamt (Synonym)
Fachlich freigegeben am
26.06.2024
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
§ 14 Gewerbeordnung (GewO)
https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__14.html
§ 15 Gewerbeordnung (GewO)
https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__15.html
Gebührenordnung für die Wirtschaftsverwaltung (WiVwGebO HA
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-WiVwGebOHA1991rahmen
https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__14.html
§ 15 Gewerbeordnung (GewO)
https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__15.html
Gebührenordnung für die Wirtschaftsverwaltung (WiVwGebO HA
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-WiVwGebOHA1991rahmen
Wenn Sie ein stehendes Gewerbe aufgeben, müssen Sie dieses gleichzeitig abmelden.
Wenn Sie die Rechtsform Ihres Gewerbes ändern, ist ebenfalls eine Gewerbe-Abmeldung erforderlich. Zunächst müssen Sie Ihren Betrieb unter der bisherigen Rechtsform abmelden. Anschließend melden Sie Ihr Gewerbe unter der neuen Rechtsform wieder an.
Wenn Sie den Hauptsitz Ihres Betriebes oder einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle Ihres Unternehmens an einen neuen Standort verlegen, ohne dass sich die Zuständigkeit ändert, genügt eine Gewerbeummeldung.
Wenn Sie die Rechtsform Ihres Gewerbes ändern, ist ebenfalls eine Gewerbe-Abmeldung erforderlich. Zunächst müssen Sie Ihren Betrieb unter der bisherigen Rechtsform abmelden. Anschließend melden Sie Ihr Gewerbe unter der neuen Rechtsform wieder an.
Wenn Sie den Hauptsitz Ihres Betriebes oder einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle Ihres Unternehmens an einen neuen Standort verlegen, ohne dass sich die Zuständigkeit ändert, genügt eine Gewerbeummeldung.
- Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit Meldebescheinigung, beziehungsweise Vorlage der Dokumente vor Ort
- bei elektronischer Gewerbe-Abmeldung Selbsterklärung zur Identität
- wenn Ihre Firma dort eingetragen ist:
- Kopie des Handelsregister-Auszugs (bei juristischen Personengesellschaften zum Beispiel GmbH, AG, eingetragener Kaufmann)
- Kopie des Genossenschaftsregister-Auszugs
- Kopie des Vereinsregister-Auszugs
Ihr Gewerbe ist aktuell in Hamburg angemeldet.
Sie melden Ihr Gewerbe ab
Sie melden Ihr Gewerbe ab
- als einzelgewerbetreibende Person oder
- als geschäftsführungsberechtigter Gesellschafter oder Gesellschafterin einer Personengesellschaft oder
- als persönlich haftender Gesellschafter oder Gesellschafterin einer KG oder
- als geschäftsführungsbefugter Kommanditist oder Kommanditistin einer KG oder
- als gesetzlicher Vertreter oder Vertreterin einer Kapitalgesellschaft (zum Beispiel GmbH, AG)
- aufgeben,
- in einen anderen Zuständigkeitsbereich als den bisherigen verlegen möchten oder
- die Rechtsform Ihres Gewerbes ändern möchten.
Für die erstmalig ausgestellte Gewerbeabmeldung fallen keine Kosten an.
Für jede weitere Ausfertigung der Bescheinigung zahlen Sie eine Gebühr von 10 Euro.
Diese können Sie persönlich vor Ort oder schriftlich mit Kopie Ihres Ausweises anfordern. Wenn Sie die Bescheinigung schriftlich anfordern, erhalten Sie einen Gebührenbescheid.
Für jede weitere Ausfertigung der Bescheinigung zahlen Sie eine Gebühr von 10 Euro.
Diese können Sie persönlich vor Ort oder schriftlich mit Kopie Ihres Ausweises anfordern. Wenn Sie die Bescheinigung schriftlich anfordern, erhalten Sie einen Gebührenbescheid.
Sie können Ihr Gewerbe durch persönliche Vorsprache oder schriftlich mittels Formblatt oder elektronisch abmelden. Fügen Sie eine Kopie aller erforderlichen Dokumente bei, wenn Sie Ihr Gewerbe mittels Formblatt in schriftlicher oder elektronischer Form abmelden.
Wenn Sie die Abmeldung persönlich oder schriftlich vornehmen, müssen Sie den Formularvordruck „Gewerbe-Abmeldung" ausfüllen und persönlich unterschreiben. Das Formular „Gewerbe-Abmeldung" bekommen Sie im Internet.
Im elektronischen Verfahren geben Sie die gleichen Daten an, wie im Rahmen der persönlichen Abmeldung. Sie benötigen das Formular nicht und müssen nicht persönlich unterschreiben.
Sie können Ihr Gewerbe auch von einer nachweislich durch den Gewerbeinhaber schriftlich bevollmächtigten und ausgewiesenen Person abmelden lassen.
Senden Sie die Unterlagen an die zuständige Stelle.
Die zuständige Stelle prüft Ihre Unterlagen und fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
Die zuständige Stelle teilt Ihnen die Höhe der Gebühren mit.
Sie begleichen die Gebühren.
Sie erhalten eine Bescheinigung von der zuständigen Stelle für Ihre Gewerbeummeldung.
Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeabmeldung an andere Stellen weiter, wie das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft oder das Registergericht.
Wenn Sie das Formular korrekt ausgefüllt haben und die erforderlichen Unterlagen vorliegen, erfolgt die Bestätigung der Gewerbeabmeldung in der Regel innerhalb von 2 Wochen. Die Bearbeitungszeit variiert je nach aktueller Lage.
Sie sind verpflichtet, Ihr Gewerbe zum Zeitpunkt der Betriebsauflösung beziehungsweise zum Zeitpunkt der Betriebsverlegung in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Meldebezirks oder der Änderung der Rechtsform abzumelden.
Wenn die Einstellung des Betriebes eindeutig feststeht und Sie Ihr Gewerbe nicht abmelden, wird die Abmeldung von Amts wegen vorgenommen.
Gewerbeabmeldungen können Sie bei der Handelskammer Hamburg, der Handwerkskammer Hamburg und bei den Hamburger Bezirksämtern abgeben.
Die Eintragung im Handelsregister ersetzt nicht die Anzeigepflicht.
Gewerbeabmeldungen können Sie bei der Handelskammer Hamburg, der Handwerkskammer Hamburg und bei den Hamburger Bezirksämtern abgeben.
Die Eintragung im Handelsregister ersetzt nicht die Anzeigepflicht.
- Abmeldung des Gewerbes ist erforderlich, wenn
- der Geschäftsbetrieb aufgegeben wird,
- wenn der Betriebssitz oder der Sitz einer Zweigniederlassung oder unselbstständigen Zweigstelle außerhalb der bisherigen Gemeinde verlegt wird oder
- wenn sich die Rechtsform des Betriebes ändert
- Bei einer Betriebsverlegung innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der bisher schon zuständigen Gemeinde genügt eine Gewerbeummeldung
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg