Gebäudeeinmessung Durchführung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Vermessungen des Bauwerks (Synonym), Gebäudeabsteckungen (Synonym), Gebäudeeinmessung (Synonym), Einmessungen von Gebäuden (Synonym), Gebäudevermessungen (Synonym), Bauwerksvermessung (Synonym)
Fachlich freigegeben am
10.09.2019
Fachlich freigegeben durch
LGV Gebäudeeinmessung
Gebäudeeigentümer, die ein für das Liegenschaftskataster bedeutsames Gebäude neu errichten oder im Grundriss verändern wollen, müssen eine Gebäudeeinmessung veranlassen.
Nach dem Hamburgischen Vermessungsgesetz vom 20.04.2005 sind Gebäude Liegenschaften und müssen im Liegenschaftskataster nachgewiesen werden. Dabei sind die Veränderungen so schnell wie möglich zu erfassen, damit die amtlichen Unterlagen auf dem neuesten Stand bleiben.
Aus diesem Grund verpflichtet das Hamburgische Vermessungsgesetz Grundeigentümer dazu, alle in ihrem Grundriss veränderten oder gänzlich neuen Gebäude auf ihre Kosten einmessen zu lassen. Dabei können sie einen "Vermesser" ihrer Wahl beauftragen oder eben uns, den Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung. Bei Interesse an unserem Service, nutzen Sie bitte den Online-Antrag auf Vermessung im Serviceportal der Stadt Hamburg.
Der Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung überwacht die Gebäudeeinmessungspflicht und informiert betroffene Grundeigentümer. Nach Fertigstellung des Gebäudes erfolgt dann die Aufforderung zur Erteilung des vorgeschriebenen Auftrags.
In jedem Fall gilt: Für viele Aufgaben sind diese genauen, aktuellen Daten unentbehrlich.
Aus diesem Grund verpflichtet das Hamburgische Vermessungsgesetz Grundeigentümer dazu, alle in ihrem Grundriss veränderten oder gänzlich neuen Gebäude auf ihre Kosten einmessen zu lassen. Dabei können sie einen "Vermesser" ihrer Wahl beauftragen oder eben uns, den Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung. Bei Interesse an unserem Service, nutzen Sie bitte den Online-Antrag auf Vermessung im Serviceportal der Stadt Hamburg.
Der Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung überwacht die Gebäudeeinmessungspflicht und informiert betroffene Grundeigentümer. Nach Fertigstellung des Gebäudes erfolgt dann die Aufforderung zur Erteilung des vorgeschriebenen Auftrags.
In jedem Fall gilt: Für viele Aufgaben sind diese genauen, aktuellen Daten unentbehrlich.
Gebäude sind Liegenschaften und müssen im Liegenschaftskataster nachgewiesen werden.
Deshalb verpflichtet das Hamburgische Gesetz über das Vermessungswesen vom 20.04.2005 dazu, alle neu errichteten Gebäude und Anbauten mit einer Frist von sechs Monaten ab Baubeginn einmessen zu lassen bzw. einen entsprechenden Einmessungsauftrag zu erteilen.
Deshalb verpflichtet das Hamburgische Gesetz über das Vermessungswesen vom 20.04.2005 dazu, alle neu errichteten Gebäude und Anbauten mit einer Frist von sechs Monaten ab Baubeginn einmessen zu lassen bzw. einen entsprechenden Einmessungsauftrag zu erteilen.