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Gebäudeeinmessung Durchführung

Hamburg 99123006058000 Typ 4a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99123006058000

Leistungsbezeichnung

Gebäudeeinmessung Durchführung

Leistungsbezeichnung II

Gebäudeeinmessungen

Leistungstypisierung

Typ 4a

Begriffe im Kontext

Vermessungen des Bauwerks (Synonym), Gebäudeabsteckungen (Synonym), Gebäudeeinmessung (Synonym), Einmessungen von Gebäuden (Synonym), Gebäudevermessungen (Synonym), Bauwerksvermessung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

10.09.2019

Fachlich freigegeben durch

LGV Gebäudeeinmessung

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

Gebäudeeigentümer, die ein für das Liegenschaftskataster bedeutsames Gebäude neu errichten oder im Grundriss verändern wollen, müssen eine Gebäudeeinmessung veranlassen.

Volltext

Nach dem Hamburgischen Vermessungsgesetz vom 20.04.2005 sind Gebäude Liegenschaften und müssen im Liegenschaftskataster nachgewiesen werden. Dabei sind die Veränderungen so schnell wie möglich zu erfassen, damit die amtlichen Unterlagen auf dem neuesten Stand bleiben.

Aus diesem Grund verpflichtet das Hamburgische Vermessungsgesetz Grundeigentümer dazu, alle in ihrem Grundriss veränderten oder gänzlich neuen Gebäude auf ihre Kosten einmessen zu lassen. Dabei können sie einen "Vermesser" ihrer Wahl beauftragen oder eben uns, den Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung. Bei Interesse an unserem Service, nutzen Sie bitte den Online-Antrag auf Vermessung im Serviceportal der Stadt Hamburg.

Der Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung überwacht die Gebäudeeinmessungspflicht und informiert betroffene Grundeigentümer. Nach Fertigstellung des Gebäudes erfolgt dann die Aufforderung zur Erteilung des vorgeschriebenen Auftrags.

In jedem Fall gilt: Für viele Aufgaben sind diese genauen, aktuellen Daten unentbehrlich.

Erforderliche Unterlagen

Keine

Voraussetzungen

Keine

Kosten

Bitte lassen Sie sich telefonisch über die Gebührenhöhe informieren.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

Keine

Frist

Keine

Hinweise

Keine

Rechtsbehelf

Keine

Kurztext

Gebäude sind Liegenschaften und müssen im Liegenschaftskataster nachgewiesen werden.
Deshalb verpflichtet das Hamburgische Gesetz über das Vermessungswesen vom 20.04.2005 dazu, alle neu errichteten Gebäude und Anbauten mit einer Frist von sechs Monaten ab Baubeginn einmessen zu lassen bzw. einen entsprechenden Einmessungsauftrag zu erteilen.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung (LGV)

Formulare

nicht vorhanden

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