Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz Bescheinigung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Gesundheitszeugnisse für Lebensmittelberufe (Synonym), Lebensmittelzeugnisse (Synonym), Fa. Belehrungen nach § 43 Infektionsschutzgesetz (Synonym)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
Belehrungen (Eimsbüttel)
§ 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
http://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__43.html
http://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__43.html
Alle Personen, die mit Lebensmitteln tierischer Herkunft und in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten, benötigen eine Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (früher Gesundheitszeugnis). Die Bescheinigung des Gesundheitsamtes ist ein Leben lang gültig. Personen, die mit Lebensmitteln arbeiten, müssen von ihrem Arbeitgeber am 1. Arbeitstag und danach regelmäßig alle 2 Jahre über Hygienevorschriften belehrt werden. Beim Wechsel des Arbeitsplatzes muss die Belehrungsbescheinigung dem neuen Arbeitgeber vorgelegt werden.
Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen entweder einen Erziehungsberechtigten oder eine andere bevollmächtigte, volljährige Person zu dieser Belehrung mitbringen. Diese Person muss sich mit Vollmacht und Personaldokument am Tag der Belehrung ausweisen.
Bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist am Tage der Belehrung eine schriftliche Erklärung nach § 43 IfSG der sorgeberechtigten Personen vorzulegen.
Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen entweder einen Erziehungsberechtigten oder eine andere bevollmächtigte, volljährige Person zu dieser Belehrung mitbringen. Diese Person muss sich mit Vollmacht und Personaldokument am Tag der Belehrung ausweisen.
Bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist am Tage der Belehrung eine schriftliche Erklärung nach § 43 IfSG der sorgeberechtigten Personen vorzulegen.
Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung.
- Jugendliche unter 16 Jahren: Einverständniserklärung der Eltern oder Erziehungsberechtigten;
- Schulpraktikanten: eine Praktikumsbescheinigung der Schule
- bei Wohnsitz außerhalb von Hamburg: schriftlicher Nachweis vom Arbeitgeber
- Sie sind in Hamburg gemeldet oder
- Ihre Arbeitsstelle ist in Hamburg (schriftlicher Nachweis des Arbeitgebers ist erforderlich)
30,00 EUR. Eine Befreiung von der Gebühr ist unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag möglich.
Die Ausstellung einer Zweitschrift (Gebühr: 13,50 EUR) ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Diese sind vor Ort abzuklären.
Die Ausstellung einer Zweitschrift (Gebühr: 13,50 EUR) ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Diese sind vor Ort abzuklären.
Eine Belehrung dauert ca. 20-30 Min. (Filmlänge) + Wartezeit. Das Gesundheitszeugnis wird danach ausgestellt.
Das Bezirksamt Eimsbüttel ist für alle Bezirke in Hamburg zuständig.
Persönliches Erscheinen ist in jedem Fall erforderlich.
Für Einzelpersonen besteht die Möglichkeit online einen Termin zur Erstbelehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz zu buchen (siehe oben: Schaltfläche "Termin buchen").
Für Gruppenbuchungen ist die Kontaktaufnahme per E-Mail (siehe Kontaktdaten) erforderlich.
Sie haben auch die Möglichkeit, die Belehrung durch einen niedergelassenen Arzt durchführen zu lassen (keine Gebührenbefreiung). Sofern Sie dieses Angebot annehmen wollen, vereinbaren Sie bitte einen Termin mit der jeweiligen Arztpraxis (siehe Formulare und Downloads).
Persönliches Erscheinen ist in jedem Fall erforderlich.
Für Einzelpersonen besteht die Möglichkeit online einen Termin zur Erstbelehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz zu buchen (siehe oben: Schaltfläche "Termin buchen").
Für Gruppenbuchungen ist die Kontaktaufnahme per E-Mail (siehe Kontaktdaten) erforderlich.
Sie haben auch die Möglichkeit, die Belehrung durch einen niedergelassenen Arzt durchführen zu lassen (keine Gebührenbefreiung). Sofern Sie dieses Angebot annehmen wollen, vereinbaren Sie bitte einen Termin mit der jeweiligen Arztpraxis (siehe Formulare und Downloads).