Akteneinsicht nach VwVfG Gewährung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Akteneinsicht Bauakten (Synonym), Bauaktenausleihung (Synonym), Fa. Bauakteneinsicht (Synonym), Gebäudejahr (Synonym), Baujahr von Gebäuden (Synonym), Grundriss, Gebäude (Synonym), Gebäudegrundriss (Synonym), Bauangelegenheiten (Synonym)
Fachlich freigegeben am
08.03.2024
Fachlich freigegeben durch
Dezernat 4 (Hamburg-Mitte)
§ 29 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__29.html
Anlage 1 Baugebührenordnung (BauGebO)
www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-BauGebOHA2006V40Anlage1
Anlage Gebührengesetz (GebG)
www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-GebGHA1986V13Anlage/part/G
www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__29.html
Anlage 1 Baugebührenordnung (BauGebO)
www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-BauGebOHA2006V40Anlage1
Anlage Gebührengesetz (GebG)
www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-GebGHA1986V13Anlage/part/G
Über jedes Bauvorhaben wird eine Bauakte geführt. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie Einsicht in diese Akten nehmen.
Bauakten entstehen während der Bearbeitung und Genehmigung von Bauanträgen. Zu einer Bauakte gehören alle Schriftstücke und Zeichnungen, die im Zusammenhang mit Vorhaben auf einem Baugrundstück entstanden sind. Die Akten von Bauvorhaben werden im Bauaktenarchiv aufbewahrt. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen in die Bauakten Einsicht nehmen.
- Ihr gültiger Personalausweis, Reisepass oder anderes Identifikationsdokument
- Ihre letzte Meldebescheinigung
- Gegebenenfalls: Vollmacht des Grundeigentümers beziehungsweise der Grundeigentümerin oder Verwaltervollmacht
- Bei einer Verwaltervollmacht handelt es sich um eine vom Eigentümer beziehungsweise der Eigentümerin ausgestellte Vollmacht für eine Person, die zur Verwaltung ernannt wird. Eine von der Hausverwaltung ausgestellte Vollmacht ist nicht ausreichend.
Sie haben ein berechtigtes Interesse, die Bauakte einzusehen, dies haben Sie beispielsweise als
- Eigentümerin oder Eigentümer
- Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter
- Hausverwalterin oder Hausverwalter
Gebühr:
33€ - 67€
Für Einsichtnahme je Akte 32,80 - 66,84 EUR
gegebenenfalls zuzüglich Kosten für Kopien
gegebenenfalls zuzüglich Kosten für Kopien
- Sie vereinbaren schriftlich oder telefonisch einen Termin mit der zuständigen Stelle und geben hierbei bereits bekannt, in welche Akte Sie Einsicht nehmen wollen.
- An dem vereinbarten Termin legen Sie die erforderlichen Unterlagen vor.
- Bei Erfüllung aller Voraussetzungen nehmen Sie Einsicht in die Bauakte. Auf Wunsch können Sie kostenpflichtige Kopien aus der Bauakte erhalten.
- Sie zahlen die Gebühren für die Einsichtnahme sowie gegebenenfalls das Erstellen von Kopien.
Die Wartezeit auf einen Termin ist abhängig von der Auslastung der zuständigen Stelle. Zum Terminszeitpunkt können Sie die Akte umgehend einsehen.
- Einsicht in Bauakten nehmen
- Bauakte enthält alle Schriftstücke und Zeichnungen im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben
- Bauakten werden im Bauaktenarchiv aufbewahrt
- Bauakten können eingesehen werden
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg