Melderegisterauskunft Erteilung einfach
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- § 44 Bundesmeldegesetz (BMG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__44.html - Nummer 44 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2015/0301-0400/341-15.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft erhalten Sie von der Meldebehörde Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften zu der gesuchten Person. Ist die Person verstorben wird Ihnen dies mitgeteilt.
Ob Ihnen eine Meldebehörde eine Auskunft über die Daten der gesuchten Person erteilt, liegt in deren pflichtgemäßem Ermessen. Die einfache Melderegisterauskunft wird nicht erteilt, wenn eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen ist oder für die Meldebehörde Grund zu der Annahme besteht, dass hieraus eine Gefahr für schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder einer anderen Person erwachsen kann.
Sie können eine Auskunft auch online erhalten Dies ist nur nach vorheriger Ausweisvorlage in einem Hamburger Standort des Hamburg Service vor Ort und einer Registrierung im Service Portal möglich.
- Vor- und Zuname der gesuchten Person
- bisherige Anschrift oder das Geburtsdatum
- Die von Ihnen gesuchte Person muss anhand Ihrer Angaben eindeutig identifiziert werden können. Das heißt, dass Sie bereits über Daten zum Betroffenen verfügen müssen. Dies sind in der Regel der Vor- und Familienname, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder die zuletzt bekannte Anschrift.
- Sofern Sie die Daten für gewerbliche Zwecke verwenden, müssen Sie diese angeben.
- Sie müssen bei der Anfrage erklären, dass Sie die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwenden oder dass eine Einwilligung der betroffenen Person hierzu vorliegt.
- Soweit sie die Anfrage für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels an die Meldebehörde richten und bei der Meldebehörde eine Einwilligung nicht vorliegen sollte, haben Sie gegenüber der Meldebehörde zu erklären, dass Ihnen die Einwilligung vorliegt.
- Die Meldebehörde kann von Ihnen verlangen, dass Sie die Einwilligung der betroffenen Person vorlegen.
- Es darf keine Auskunftssperre im Melderegister bestehen.
- HamburgService - Online-Dienste - Melderegisterauskunft
- Melderegister, Einfache Melderegisterauskunft für Rechtsanwälte oder Firmen
- Melderegister, Erweiterte Melderegisterauskunft
- Melderegister, Auskunft für Daten vor 1987 (Meldearchiv)
- HamburgService - Online-Dienste - Registrierung
- Standorte Hamburg Service vor Ort - Übersicht
- Melderegister, Einfache Melderegisterauskunft - Antrag
Zudem ist eine Auskunft immer nur möglich, wenn die anfragende Person/Stelle erklärt, die Daten nicht zu verwenden für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels.
Sollte die anfragende Person oder Stelle die Daten für gewerbliche Nutzung erfragen, so ist der genaue Zweck der Anfrage anzugeben und die Melderegisterauskunft anschließend auch nur für diesen Zweck zu verwenden.