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Apostillen

Hamburg 99003033035000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99003033035000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Apostillen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Notar, LG (Synonym), Beglaubigungen, LG (Synonym), Apostillen, LG (Synonym), Legalisation, LG (Synonym), Haager Apostille (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Das Landgericht Hamburg ist nur berechtigt eigene und von Notaren beglaubigte Urkunden und Dokumente mit einer kostenpflichtigen Vorbeglaubigung (zur späteren Legalisation) oder Apostille zu versehen.

Beglaubigt wird die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner gehandelt hat und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem das Dokument versehen ist. Die Bestätigung der Echtheit dieses Dokumentes erfolgt je nach Verwendungsland durch eine Beglaubigung mit anschließender Legalisation oder eine Apostille.

Für Länder, die dem Haager Übereinkommen vom 05.10.1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBL.II 1965 S. 876) beigetreten sind, ist eine Apostille erforderlich. Welche Länder dies im Einzelnen sind, erfahren Sie auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes, siehe Link

Urkunden, die für andere (nicht beigetretene) Länder bestimmt sind, erhalten eine Beglaubigung. Anschließend erfolgt die Legalisation durch einen Konsularbeamten bei der Auslandsvertretung des Staates, in dem die Urkunde benötigt wird.

Die Legalisation ist eine Bestätigung der Echtheit einer ausländischen Urkunde durch den Konsularbeamten des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll.
Die Apostille ist ebenfalls eine Bestätigung der Echtheit einer Urkunde, die jedoch  anders als bei der Legalisation  von einer Behörde des Staates erteilt wird, in dem die Urkunde ausgestellt worden ist.

Erforderliche Unterlagen

Die Urkunde(n), die mit einer Apostille oder Vorbeglaubigung versehen werden sollen.

Voraussetzungen

Urkunde bzw. Dokument wurde vom Landgericht Hamburg oder von einem Notar ausgestellt.
 

Kosten

Die anfallenden Gebühren werden bar eingezahlt. Sie betragen 25 EUR bei allen notariell beglaubigten Urkunden bzw. 15 EUR bei allen landgerichtlichen Entscheidungen.

Verfahrensablauf

Sie haben die Möglichkeit, Ihre notariell beglaubigte Urkunde in der Gemeinsamen Annahmestelle des Amts- und Landgerichts im Ziviljustizgebäude am Sievekingplatz 1 abzugeben. Den Beglaubigungsantrag erhalten Sie bei der Information am Eingang. Die Gebühren zahlen Sie bei der Kasse ein und fügen die Quittung Ihrem Antrag bei. Die Rücksendung erfolgt dann auch wieder auf dem Postwege.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung dauert in der Regel bis zu einer Woche.

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Landgericht Hamburg

Formulare

nicht vorhanden

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