Wohnsitz Anmeldung als Hauptwohnsitz
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Begriffe im Kontext
Anmeldung in einer anderen Gemeinde (Synonym), Umzug (Synonym), Wohnsitz ummelden (Synonym), Wohnsitz anmelden (Synonym), Zuzug (Synonym), Ummeldung (Synonym), Anmeldebescheinigung (Synonym), Anmeldebestätigung (Synonym), Anmeldung (Synonym), Einwohnerwesen (Synonym), Hauptwohnsitz (Synonym), Meldeschein (Synonym), Meldewesen (Synonym), Ummeldebescheinigung (Synonym), Ummeldebestätigung (Synonym), Ummelden (Synonym), Wohnsitz (Synonym), Wohnsitzanmeldung (Synonym), Wohnsitzummeldung (Synonym), Wohnsitzwechsel (Synonym), Wohnung (Synonym), Wegzug (Synonym), Adressänderung (Synonym), Elektronische Wohnsitzanmeldung (Synonym), Amtliche Meldebestätigung (Synonym), Adresse ummelden (Synonym), Neue Wohnung (Synonym), Wohnsitzummeldung von außerhalb nach Hamburg (Synonym)
Fachlich freigegeben am
08.09.2022
Fachlich freigegeben durch
IT-Service (Hamburg Service)
- § 17 Absatz 1 und 3 Bundesmeldegesetz (BMG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__17.html - § 21 Absatz 4 Bundesmeldegesetz (BMG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__21.html - § 22 Bundesmeldegesetz (BMG)
http://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__22.html - § 23 Bundesmeldegesetz (BMG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__23.html - § 24 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__24.html - 17.1, 17.3, 22 und 23 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_28102015_VII22010414012.htm
Wenn Sie eine neue Hauptwohnung beziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug persönlich bei dem für Sie zuständigen Hamburg Service am neuen Wohnort anmelden. Sie können Ihre neue Wohnung unter bestimmten Voraussetzungen auch online anmelden.
Haben Sie mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen Ihre Hauptwohnung.
Hauptwohnung ist:
Sie haben bei der Anmeldung der Meldebehörde eine schriftliche Bestätigung des Wohnungsgebers oder einer von ihm beauftragte Person vorzulegen (Wohnungsgeberbestätigung). Ihr Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person kann Ihren Einzug auch direkt gegenüber der Meldebehörde bestätigen.
Die Bestätigung des Wohnungsgebers muss folgende Daten enthalten:
1 Name und Anschrift des Wohnungsgebers und wenn dieser nicht Eigentümer ist, auch den Namen des Eigentümers,
2 Einzugsdatum,
3 Anschrift der Wohnung sowie
4 Namen der nach § 17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) meldepflichtigen Personen.
Sind Sie unter 16 Jahren obliegt die Anmeldung denjenigen, in deren Wohnung Sie einziehen. Sind Sie volljährig und ist für Sie ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die Anmeldung.
Eine An- bzw. Ummeldung Minderjähriger aus einem gemeinsamen Elternhaus heraus, bedarf der Zustimmung beider Sorgeberechtigten.
Ein Hund ist beim Fachamt Verbraucherschutz oder über den Onlinedienst umzumelden.
Hauptwohnung ist:
- wenn Sie verheiratetet sind oder in Lebenspartnerschaft leben: die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartnerschaft. Dies gilt auch, wenn Sie nur vorübergehend getrennt von Ihrer Familie oder Ihrem Lebenspartner wohnen.
- wenn Sie verheiratetet sind oder in Lebenspartnerschaft leben und dauernd getrennt wohnen: Ihre vorwiegend benutzte Wohnung.
- wenn Sie minderjährig sind: die vorwiegend benutzte Wohnung Ihrer Eltern oder Pflegeeltern. Leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung, in der Sie vorwiegend wohnen.
- Erst wenn sich die vorwiegend benutzte Wohnung nicht zweifelsfrei bestimmen lässt, ist auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen abzustellen. Anhaltspunkte dafür sind zum Beispiel die Art der Wohnung, persönliche Bindungen, gesellschaftliche und kommunalpolitische Aktivitäten sowie die Mitgliedschaft in Vereinen und anderen Organisationen.
Sie haben bei der Anmeldung der Meldebehörde eine schriftliche Bestätigung des Wohnungsgebers oder einer von ihm beauftragte Person vorzulegen (Wohnungsgeberbestätigung). Ihr Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person kann Ihren Einzug auch direkt gegenüber der Meldebehörde bestätigen.
Die Bestätigung des Wohnungsgebers muss folgende Daten enthalten:
1 Name und Anschrift des Wohnungsgebers und wenn dieser nicht Eigentümer ist, auch den Namen des Eigentümers,
2 Einzugsdatum,
3 Anschrift der Wohnung sowie
4 Namen der nach § 17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) meldepflichtigen Personen.
Sind Sie unter 16 Jahren obliegt die Anmeldung denjenigen, in deren Wohnung Sie einziehen. Sind Sie volljährig und ist für Sie ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die Anmeldung.
Eine An- bzw. Ummeldung Minderjähriger aus einem gemeinsamen Elternhaus heraus, bedarf der Zustimmung beider Sorgeberechtigten.
Ein Hund ist beim Fachamt Verbraucherschutz oder über den Onlinedienst umzumelden.
- Dokumente aller anzumeldenden Personen:
- Personalausweis und - sofern vorhanden - Reisepass
- Kinder (bis zum 18. Geburtstag): wenn vorhanden Ausweis und/oder Pass, sonst Geburtsurkunde; persönliche Anwesenheit ist nicht erforderlich –
- Wohnungsgeberbestätigung
- Bei Bezug von Wohneigentum der Kaufvertrag oder Grundbuchauszug
- Inhaber eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) bringen bitte neben ihren Dokumenten den eAT mit.
- betreuten Personen: schriftliche Vollmacht oder Betreuerausweis
- Personen, die nicht selbst erscheinen können: schriftliche Vollmacht und Ausweisdokumente der anzumeldenden Person (dies gilt nur, wenn die Personen bereits in Deutschland gemeldet sind)
Des Weiteren sind folgende Dokumente bei einem Zuzug von Außerhalb mitzubringen:
- Verheiratete/Verpartnerte:
- Eheurkunde im Original
- Beide Ausweise (sofern sie nicht getrennt leben)
- Geschiedene:
- rechtskräftiges Scheidungsurteil (original)
- Verwitwete:
- original Sterbeurkunde
- Unverheiratete und Wohngemeinschaften:
- Vorlage der Ausweise aller Personen sowie zusätzlich schriftliche Vollmachten der nicht anwesenden Personen
- 13 EUR pro volljähriger Person oder Person unter 18 Jahren, die alleine vorspricht.
- 13 EUR pro Familie (Eltern einschließlich minderjähriger Kinder mit denselben Zuzugsdaten).
- 13 EUR ein Ehepaar (ohne Kinder mit denselben Zuzugsdaten).
- Haben Sie mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen Ihre Hauptwohnung.
- Sie müssen Ihren Wohnsitz innerhalb von 2 Wochen nach Beziehen der neuen Wohnung anmelden.
Sie müssen sich nach Einzug innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes anzumelden.
- Parkplatzabsperrung für Umzug
- LBV Kfz-Schein, Änderung
- Hundeanmeldung Online
- Hundehaltung, Anmeldung
- LBV Online-Dienste
- LBV-Terminbuchungen
- Online Termin vereinbaren, alle Standorte für Einwohnerangelegenheiten
- Formular: Wohnungsgeberbestätigung - barrierefrei, PDF, 235 KB, 1 Seite
- Formular: Anmeldung bei der Meldebehörde - barrierefrei, PDF, 786 KB, 3 Seiten
- Formular: Beiblatt zur Anmeldung bei mehreren Wohnungen ab 01.11.2015 - barrierefrei, PDF, 235 KB
- Formular: Mitteilung über die Änderung der Hauptwohnung ab 01.11.2015 - barrierefrei, PDF, 259 KB
- Standorte Hamburg Service vor Ort - Übersicht
- Informationen zum Personalausweis auf der Seite des Bundesministerium des Innern und Heimat
- Elektronische Wohnsitzanmeldung
- Ab dem 16. Lebensjahr kann man sich ohne Zustimmung der Sorgeberechtigten anmelden.
- Verspätete Anmeldungen können mit einem Bußgeld geahndet werden.
- Wohnsitz Anmeldung als Hauptwohnsitz
- Grundsätzlich gilt: Jede Wohnung muss innerhalb von 2 Wochen nach Einzug bei der zuständigen Meldebehörde am neuen Wohnort angemeldet werden
- Hauptwohnung ist bei mehreren Wohnungen im Inland die vorwiegend genutzte Wohnung
- Anmeldung muss persönlich erfolgen oder durch Person mit Vollmacht
- zuständig: zuständige Meldebehörde des Hauptwohnsitzes
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg