Ausländisches Scheidungsurteil Anerkennung
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Begriffe im Kontext
Ehescheidung, Anerkennung ausländische (Synonym), Anerkennung ausländischer Ehescheidungen (Synonym), Ausländische Ehescheidungen, Anerkennung (Synonym), Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile (Synonym), Auslandsscheidungen (Synonym)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
Stabe, Henning
§ 107 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
https://www.hamburg.de/bjv/service/166940/auslandsscheidungen.html
https://www.hamburg.de/bjv/service/166940/auslandsscheidungen.html
Eine Scheidung ist nach der Völkerrechtsgewohnheit zunächst nur in dem Staat wirksam, in dem sie vorgenommen wurde. Soll die Ehe auch für den deutschen Rechtsbereich wirksam gelöst sein, bedarf es der förmlichen Anerkennung der ausländischen Scheidung.
- Einer der Ehegatten der geschiedenen Ehe hat zum Zeitpunkt des Anerkennungsantrags seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Hamburg oder
- Keiner der Ehegatten der geschiedenen Ehe hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, jedoch soll eine neue Ehe in Hamburg geschlossen werden
Ab dem 1.9.2022 ist das Hanseatische Oberlandesgericht für die Anerkennung ausländischer Ehescheidungen zuständig.
Dort werden auch alle von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz noch nicht abgeschlossenen Verfahren fortgeführt.
Bitte senden Sie Anträge und Unterlagen zu bereits laufenden Verfahren ab dem 1.9.2022 an das Hanseatische Oberlandesgericht, Sievekingplatz 2, 20355 Hamburg. Ansprechpartner erreichen Sie telefonisch unter 040/42843-2101 oder per E-Mail an registratur@olg.justiz.hamburg.de.