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Geburtsurkunde Ausstellung

Hamburg 99027002012000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99027002012000

Leistungsbezeichnung

Geburtsurkunde Ausstellung

Leistungsbezeichnung II

Ausstellung einer Geburtsurkunde beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Personenstandsurkunde (Synonym), Geburtsbescheinigungen (Synonym), Geburtsanmeldungen (Synonym), Frühgeburten (Synonym), Entbindungen (Synonym), Abstammungsurkunde (Synonym), Beglaubigter Auszug aus dem Geburtsregister (Synonym), Beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister (Synonym), Beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister (Synonym), Geburtsurkunde, Beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister (Synonym), Geburtsurkunde, Beglaubigter Auszug aus dem Geburtenregister (Synonym), Geburtsurkunde, Beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister (Synonym), Staatsbürgerschaft, Beglaubigter Auszug aus dem Geburtenregister (Synonym), Staatszugehörigkeit, Beglaubigter Auszug aus dem Geburtenregister (Synonym), Staatsangehörigkeit, Beglaubigter Auszug aus dem Geburtenregister (Synonym), Geburtsanzeige (Synonym), Geburtsbeurkundung (Synonym), Geburt (Synonym), Kind (Synonym), Standesamt (Synonym), Kindesanmeldung (Synonym), Anmeldung (Synonym), Ausstellung (Synonym), Bescheinigung Geburt (Synonym), Eltern (Synonym), Geburtstag (Synonym), Geburtsurkunde international (Synonym), Klapperstorch (Synonym), Mutter (Synonym), Nachwuchs (Synonym), Sohn (Synonym), Standesamtsangelegenheit (Synonym), Tochter (Synonym), Urkunde (Synonym), Vater (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

04.01.2024

Fachlich freigegeben durch

Standesamt (Harburg)

Handlungsgrundlage

§ 55 Absatz 1 Nummer 4 Personenstandsgesetz (PStG)
https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__55.html

§ 59 Personenstandsgesetz (PStG)
https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__59.html

§ 62 Personenstandsgesetz (PStG)
https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__62.html

§ 50 Personenstandsverordnung (PStV)
https://www.gesetze-im-internet.de/pstv/__50.html

Teaser

Wenn Sie einen Nachweis über Ihre Geburt oder die Geburt Ihres Kindes benötigen, können Sie eine Geburtsurkunde beantragen.

Volltext

Nach der Geburt muss jedes Kind in Deutschland im Geburtenregister registriert werden. Nach dieser Registrierung können Sie zusätzlich die Ausstellung einer Geburtsurkunde beantragen. Diese beweist die Geburt einer Person und enthält Angaben zu Ort und Zeitpunkt der Geburt sowie zum Vor- und Familiennamen. Im Regelfall enthält sie außerdem Angaben zum Geschlecht und zu den Eltern der Person.

Sie benötigen eine Geburtsurkunde in verschiedenen Zusammenhängen im Verlauf Ihres Lebens. Zur Verwendung im Ausland kann sie auch auf einem mehrsprachigen Formular ausgestellt werden. Sie können diese in vielen Ländern ohne Übersetzung verwenden.

Sie können sich eine (internationale) Geburtsurkunde in dem Standesamt ausstellen lassen, das Ihre Geburt beurkundet hat. In Bundesländern, in denen ein zentraler Registerverbund besteht, können Sie die Geburtsurkunde auch bei jedem anderen Standesamt des dortigen Registerverbunds erhalten.

Erforderliche Unterlagen

Bei der Antragsstellung müssen Sie einreichen:

  • Ihren Personalausweis oder Reisepass (bei schriftlicher Beantragung: Kopie),
  • bei Beantragung beziehungsweise Abholung durch eine bevollmächtigte Person:
    • schriftliche Vollmacht der berechtigten Person,
    • Ihren Personalausweis (Original oder Kopie) oder
    • Reisepass (Original oder Kopie) und
    • den Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
  • für andere Personen:
    • gegebenenfalls einen Nachweis ihres rechtlichen Interesses

Voraussetzungen

Sie können sich eine Geburtsurkunde ausstellen lassen, wenn Sie:

  • mindestens 16 Jahre alt sind und
    • die Person sind, auf die sich die Geburtsurkunde bezieht oder deren
    • Ehegatte oder Lebenspartner (im Sinne des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft) oder deren
    • Vorfahre oder Abkömmling oder deren
    • Geschwister mit berechtigtem Interesse.


Weitere Voraussetzungen:

  • Andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tanten oder Onkel, erhalten eine Urkunde nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (zum Beispiel durch ein Schreiben des Nachlassgerichts).

Kosten

   - 18,00 EUR, jede weitere im gleichen Bearbeitungsgang 8,00 EUR.
   - Urkunden für Rentenzwecke sind gebührenfrei.

Verfahrensablauf

Sie müssen den Antrag auf eine Geburtsurkunde beim zuständigen Standesamt stellen, das die Geburt beurkundet hat.

 Persönliche Antragstellung:
  • Suchen Sie das Standesamt auf, das die Geburt beurkundet hat.
  • Sie müssen zur Legitimation Ihren Personalausweis oder Reisepass vorlegen.
  • Die Gebühr zahlen Sie in der Regel bei der Beantragung im Standesamt.
  • Außer Ihnen selbst darf auch eine Person Ihres Vertrauens die Urkunde für Sie bestellen und abholen. Dazu muss die Person vorlegen:
    • eine schriftliche Vollmacht von Ihnen,
    • Ihren Personalausweis oder Reisepass (original oder Kopie)
    • den Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person.

Beantragung per Post, E-Mail oder Fax:
  • Richten Sie ein formloses Schreiben an das zuständige Standesamt mit der Bitte, Ihnen eine Geburtsurkunde auszufertigen.
  • Ihr Schreiben sollte folgende Angaben enthalten
    • Name, Vorname
    • Geburtsdatum und –ort
    • Name, Vorname der Eltern
    • wenn bekannt: Standesamt und Beurkundungsnummer
  • Legen Sie dem Schreiben eine Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses bei.
  • Mit Zusendung der Urkunde per Post erhalten Sie einen Gebührenbescheid.

Sie können Urkunden auch elektronisch über den Online-Dienst Urkundenanforderung anfordern.

Bearbeitungsdauer

  •  Die Bearbeitung des Antrags dauert in der Regel 2 bis 10 Tage.
  •  Bei persönlicher Vorsprache wird die Urkunde sofort ausgehändigt, wenn es sich bereits um ein elektronisches Register handelt.

Frist

keine

Weiterführende Informationen

Hinweise

  • Sie können Geburtsurkunden schriftlich (Briefpost, E-Mail, Fax) oder persönlich beantragen. Eine Beantragung per Telefon ist nicht möglich.
  • Sollte Ihnen der Ort des standesamtlich eingetragenen Ereignisses nicht mehr bekannt sein, so wenden Sie sich bitte schriftlich an das Generalregister der hamburgischen Standesämter. Dort kann festgestellt werden, welches Standesamt den Personenstandsfall beurkundet hat.
  • Für Geburtsurkunden von Geburten, die länger als 110 Jahre her sind, wenden Sie sich bitte an das Staatsarchiv Hamburg (siehe Links).
  • Für Personenstandsfälle (Geburt, Eheschließung, Sterbefall), die ab 2009 in einem Hamburger Standesamt beurkundet wurden, können weitere Urkunden in allen Hamburger Standesämtern ausgestellt werden. Diese Urkunden sind mit dem Zusatz „Urkunde gemäß § 67 Absatz 3 Personenstandsgesetzes“ versehen. Bitte beachten Sie, dass diese Urkunden im Ausland nicht anerkannt werden. Für solche Zwecke verwenden Sie bitte Urkunden, die vom originär zuständigen Standesamt ausgestellt wurden. 
Personenstandsurkunden enthalten persönliche Daten, daher unterliegt deren Ausstellung datenschutzrechtlichen Beschränkungen.

Rechtsbehelf

Bei Ablehnung der Ausstellung können Sie einen Antrag auf gerichtliche Anweisung beim Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, stellen.

Kurztext

  • Ausstellung einer Geburtsurkunde beantragen
  • Eltern sind verpflichtet, die Geburt eines Kindes anzuzeigen, im Zuge dessen wird ein Geburtsregistereintrag erstellt und auf Wunsch daraus eine Geburtsurkunde ausgestellt
  • Geburtsurkunde beweist die Geburt eines Menschen, enthält Angaben zu Vor- und Familiennamen sowie im Regelfall zu den Eltern
  • Ausstellung einer Geburtsurkunde erfolgt auf der Grundlage des im zuständigen Standesamt geführten Geburtenregisters
  • zuständig: Standesamt, in dessen Bezirk die Geburt erfolgte

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg

Zuständige Stelle

Bezirksamt Harburg

Formulare

nicht vorhanden

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